Verstoß gegen das AMG - Ermittlungsverfahren & Strafverfahren - bundesweite Strafverteidigung

  • 32 Minuten Lesezeit

Das deutsche Arzneimittelgesetz

Das deutsche Arzneimittelgesetz ist ein Gesetz des besonderen Verwaltungsrechts und regelt den Verkehr mit Arzneimitteln im Interesse einer ordnungsgemäßen und sicheren Arzneimittelversorgung von Mensch und Tier. Geschütztes Rechtsgut ist mithin die Volksgesundheit. Inhaltlich steht es dem Betäubungsmittelgesetz nah und ergänzt dieses (§81 AMG).  Die heute geltende Fassung des Arzneimittelgesetzes löste das Arzneimittelgesetz aus dem Jahre 1961 weitgehend ab;   § 99 AMG verweist allerdings noch auf dieses Gesetz. Es wird oft als Arzneimittelgesetz von 1976 bezeichnet und trat am 1. Januar 1978 in Kraft.

Geschichte des Arzneimittelgesetzes

Bis 1961 gab es in Deutschland kein gesondertes Gesetz über Arzneimittel. Teile des Arzneimittelrechts wurden durch verschiedene Vorschriften geregelt, die in einer Vielzahl von Gesetzen und Verordnungen verteilt waren. Schon in der ersten Hälfte des 20. Jahrhunderts erkannte der Gesetzgeber das Erfordernis, das Arzneimittelrecht in einem eigenen Gesetz umfassend zu kodifizieren. Erste Entwürfe entstanden 1928, 1931, 1933 und 1938. Sie wurden jedoch nicht umgesetzt.

Arzneimittelgesetz von 1961

Im Gegensatz zu den anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft besaß Deutschland bis 1961 kein kodifiziertes Arzneimittelrecht. Bis dahin gab es in Deutschland noch nicht einmal ein Gesundheitsministerium.  Infolge der Römischen Verträge zur Angleichung der europäischen Rechtsvorschriften wurde eine Kodifizierung des Arzneimittelrechts jedoch erforderlich. Deshalb errichtete die damalige Bundesregierung am 14.11.1961 ein Gesundheitsministerium. Erste Gesundheitsministerin wurde Elisabeth Schwarzhaupt (CDU).

Das AMG von 1961 enthielt keine Verpflichtung der Prüfung von Wirksamkeit und Sicherheit der Medikamente, sondern sah nur eine Registrierung vor. Die Medikamente sollten nicht vom Bundesgesundheitsamt geprüft werden, sondern bei der Verwendung von Stoffen, deren Wirksamkeit nicht "allgemein bekannt" sei, sollte ein Bericht über die Art und Ausmaße festgestellter Nebenwirkungen beigelegt werden. Dadurch sollten Verzögerungen bei der Registrierung vermieden werden, um deutsche Unternehmen im internationalen Wettbewerb konkurrenzfähig zu halten. Auch hinsichtlich der Wirksamkeit sollte die Verantwortung beim Hersteller liegen. Es wurden nur "Ärztliche Prüfungen", nicht aber Klinische Prüfungen für neue Arzneimittel verlangt. 1964 wurde der § 21 um zwei Absätze 1a und 1b ergänzt, die die Prüfung der Arzneimittel durch vorklinische und klinische Studien vorschrieb. Die Hersteller mussten ab dann eine bedeutsame schriftliche Versicherung liefern, dass die Arznei entsprechend dem jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse ausreichend und sorgfältig geprüft worden sei.

Am 11. Juli 1971 gab Bundesgesundheitsministerin Käte Strobel die Richtlinie über die Prüfung von Arzneimitteln bekannt. Hierin wurden Grundsätze für die Pharmakologisch-toxikologische und Klinische Prüfung von Arzneimitteln festgelegt. Das Bundesgesundheitsamt wurde angewiesen, nur noch Arzneimittel zu registrieren, die nach der Richtlinie geprüft wurden.

Neufassung von 1976

Seit den Contergan-Vorfällen, die ab November 1961 bekannt wurden, wurden Forderungen nach einer Verbesserung der Arzneimittelsicherheit lauter. Das gerade zuvor verabschiedete Arzneimittelgesetz vom 8. Februar 1961 wurde zwar bis 1971 insgesamt 17 Mal geändert, eine grundlegende Reform und damit eine neue Gesamtkonzeption wurden jedoch notwendig. Auf der Ebene der Europäischen Gemeinschaft war bereits 1965 eine Richtlinie für die Anforderungen an die Zulassung von Arzneimitteln festgelegt worden, deren Umsetzung in deutsches Recht einen ersten Schritt in der Schaffung eines europäischen Binnenmarktes für Arzneimittel darstellte.

Am 17. Juli 1974 wurde der Gesetzentwurf zur Neuordnung des Arzneimittelrechts einstimmig vom Bundeskabinett gebilligt. Am 18. Oktober 1974 gab der Bundesrat gemäß dem Gesetzgebungsverfahren eine erste Stellungnahme dazu ab. Anfang Januar 1975 stimmte die Bundesregierung in ihrer Gegenäußerung den meisten Verbesserungsvorschlägen des Bundesrates zu, einigen stimmte sie in modifizierter Fassung zu, wieder andere nahm sie nur zur Kenntnis.

AMG-Novellen

Bislang wurde das Gesetz von 1976 mehrfach novelliert. Im Wesentlichen handelte es sich dabei um Änderungen, die durch die Harmonisierung des Arzneimittelrechts in der europäischen Union erforderlich wurden. Daneben gab es Novellierungen um das erhöhte Verfahrensaufkommen (Zulassungsstau, Nachzulassung) beschleunigt bearbeiten zu können sowie zur Nachbesserung des Gesetzes, etwa wenn sich Regulierungen nicht bewährt hatten. Am 2. Dezember 2011 hat das BMG den offiziellen Referentenentwurf zur 16. AMG-Novelle veröffentlicht.

Was ist der Sinn und Zweck des heutigen AMG?

Zweckbestimmung des Arzneimittelgesetzes ist es, eine optimale Arzneimittelsicherheit für Mensch und Tier zu verwirklichen und insbesondere für Qualität, Wirksamkeit und Unbedenklichkeit der Arzneimittel zu sorgen.

Vorschriften, die diesem zentralen Ziel dienen, regeln u. a. die Herstellung, die klinische Prüfung, die Abgabe, die Sicherung und Kontrolle der Qualität, die Beobachtung, Sammlung und Auswertung von Arzneimittelrisiken sowie die Überwachung des Verkehrs mit Arzneimitteln. Zudem finden sich im AMG Straf- und Bußgeldvorschriften, um den Regelungen Nachdruck zu verleihen.

Was ist ein Arzneimittel?

Der Begriff des Arzneimittels wird in §2 AMG legaldefiniert.

Arzneimittel sind demnach

1.      Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen

a.       die nach ihrer Bestimmung im oder am Körper angewendet werden und heilend, lindernd oder verhütend bezüglich Krankheiten oder Beschwerden wirken

b.      die nicht  zur Anwendung bestimmt sind, aber entsprechend angewendet werden können, um auf die physiologischen Funktionen pharmakologisch, immunologisch oder metabolisch einzuwirken oder um eine medizinische Diagnose zu erstellen

2.      darüber hinaus

a.       Arzneimittel nach §2 I AMG enthaltende oder auf solche Arzneimittel aufgebrachte Gegenstände, die bestimmungsgemäß dauerhaft oder vorübergehend mit dem menschlichen oder tierischen Körper in Berührung gebracht werden

b.      zur einmaligen Anwendung bestimmte und einem Verfahren zur Verminderung der Keimzahl unterzogene tierärztliche Instrumente

c.       sonstige Gegenstände, die im tierischen Körper eingebracht werden sollen und hierbei den Zwecken des §2 I AMG dienen, ferner Verbandstoffe, chirurgische Nahtmaterialien für Tiere und letztlich Stoffe sowie Zubereitungen aus Stoffen, die für die Diagnose bei Tieren eingesetzt werden.

Ob ein Stoff (oder eine Zubereitung aus Stoffen) zu einem der in § 2 Abs. 1 Nr. 1 AMG aufgeführten Zwecke bestimmt ist, richtet sich grundsätzlich nach der Verkehrsanschauung. Dabei ist auf die Sicht eines durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers - hier: der am Gebrauch euphorisierend wirkender Mittel Interessierten - abzustellen. Die Verkehrsanschauung knüpft dabei regelmäßig an eine schon bestehende Auffassung über den Zweck vergleichbarer Mittel und ihrer Anwendung an, die wiederum davon abhängt, welche Verwendungsmöglichkeiten solche Mittel ihrer Art nach haben. Die Anschauungen der Verbraucher werden weiterhin durch die stoffliche Zusammensetzung eines Erzeugnisses, die pharmakologischen Eigenschaften eines Mittels, durch die Auffassung der pharmazeutischen oder medizinischen Wissenschaft sowie durch die dem Mittel beigefügten oder in Werbeprospekten enthaltenen Indikationshinweise, Gebrauchsanweisungen oder durch die Aufmachung beeinflusst, in der das Mittel dem Verbraucher allgemein entgegentritt. Von Bedeutung sind schließlich auch der Umfang der Verbreitung eines Produkts, seine Bekanntheit bei den Verbrauchern, aber auch die Gefahren aufgrund von Nebenwirkungen und Risiken bei längerem Gebrauch (vgl. BGH, Urteil vom 8. 12. 2009 - 1 StR 277/09).

Der Arzneimittelbegriff ist also sehr weit. Ausgenommen sind nach §2 III AMG lediglich Lebensmittel, kosmetische Mittel, Tabakerzeugnisse, bloße Tierpflegemittel (außer sie enthalten entsprechende Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen, die vom Verkehr außerhalb der Apotheke ausgeschlossen sind), Biozid-Produkte, Futtermittel, Medizinprodukte und Zubehör (sofern nicht Arzneimittel i. S. d. §2 I Nr.2 AMG) und Organe i. S. d. Transplantationsgesetzes, wenn diese zur Übertragung auf menschliche Empfänger bestimmt sind. Damit ist der Arzneimittelbegriff trotz seiner Weite hinreichend bestimmt i. S. d Art. 103 II GG. Dies gilt auch in Verbindung mit den §§95f. AMG und hinsichtlich der Bestimmtheit des Blankett-Tatbestandes selbst. (BGH 2 StR 270/97; 43, 336)

Die Weite des Arzneimittelbegriffes hat zur Folge, dass neue Drogen, insbesondere die sogenannten Designer-Drogen, aufgrund ihrer Wirkstoffe unter Umständen zwar nicht unter das BetäubungsmittelG, wohl aber unter das ArzneimittelG fallen. (vgl. BGH, Beschl. v. 12.04.2011 - 5 StR 463/10)

Fallen Erzeugnisse sowohl unter §2 I AMG als auch unter §2 III AMG, so gelten auch diese als Arzneimittel (§2 IIIa AMG).

Einige Ausnahmen vom Anwendungsbereich des AMG sind in §4a AMG definiert.

Gem. §4b gelten Sondervorschriften für Arzneimittel für neuartige Therapien.

Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind chemische Elemente und chemische Verbindungen sowie deren natürlich vorkommende Gemische und Lösungen, Pflanzen, Pflanzenteile, Pflanzenbestandteile, Algen, Pilze und Flechten in bearbeitetem oder unbearbeitetem Zustand, Tierkörper, auch lebender Tiere, sowie Körperteile, -bestandteile und Stoffwechselprodukte von Mensch oder Tier in bearbeitetem oder unbearbeitetem Zustand, Mikroorganismen einschließlich Viren sowie deren Bestandteile oder Stoffwechselprodukte. (§3 AMG)

Alle weiteren Begriffe sind in §4 AMG legaldefiniert.

Was ist verboten?

Die §§5 ff. AMG enthalten die zentralen Verbotsnormen des deutschen Arzneimittelrechts.

Was versteht man unter Arzneimittelstrafrecht?

Die Strafbarkeit von Verstößen gegen das AMG  ist in den §§95, 96 AMG normiert.

§97 AMG enthält hingegen eine Bußgeldvorschrift.

Das AMG ist als Blankettstrafrecht ausgestaltet. Das heißt nicht jeder Verstoß gegen das Arzneimittelgesetz ist demnach eine Straftat oder eine Ordnungswidrigkeit. Aber die Tatbestände der §§95ff. AMG erfordern Verstöße gegen konkrete Normen des Arzneimittelrechts, also gegen §§5ff. AMG.

Erkenntnisse der kriminalistischen Statistik

Seit Jahren nehmen die strafrechtlich relevanten Verstöße gegen das Arzneimittelgesetz kontinuierlich zu. Die jährlich erscheinende polizeiliche Kriminalitätsstatistik (PKS) listet für 2008 3376 erfasste Fälle, für 2009 3583 erfasste Fälle, für 2010 4040 erfasste Fälle und für 2011 4690 erfasste Fälle.

Von den 4690 erfassten Fällen entfallen 4213 auf Straftaten gem. §95 AMG. Hierbei handelte es sich in 463 Fällen um ein Inverkehrbringen von bedenklichen Arzneimitteln, in 434 Fällen um ein Inverkehrbringen, Verschreiben oder Anwendung bei Dritten von Arzneimitteln zu Dopingzwecken im Sport, in 1547 Fällen um illegalen Handel, Abgabe, Bezug von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln, in 58 Fällen um illegalen Umgang mit Tierarzneimitteln, kein Fall des Fälschens von Arzneimitteln, aber 15 Fälle des Inverkehrbringens von gefälschten Arzneimitteln, 243 besonders schwere Fälle gem. §95 III Nr. 1, 2b und 3 AMG, 34 besonders schwere Fälle gem. §95 III Nr.2a AMG und schließlich 1419 Fälle sonstiger Straftaten gem. §95 AMG.

Lediglich 477 Straftaten nach §96 AMG wurden erfasst.

Staatliche Reaktion

Das BKA hat vor dem Hintergrund der zunehmenden Bedeutung der Arzneimittelkriminalität und anlässlich der gesetzlichen Zuweisung einer originären Ermittlungszuständigkeit in Fällen des international organisierten ungesetzlichen Handels mit Arzneimitteln (§ 4 Abs.1 BKAG) die phänomenbezogene Aufgabenwahrnehmung ausgebaut.

http://www.bka.de/DE/ThemenABisZ/Deliktsbereiche/Arzneimittelkriminalitaet/arzneimittelkriminalitaet__node.html?__nnn=true

Im BKA werden im Rahmen der Zentralstellen- und Auswertungsfunktion national und international einschlägige Erkenntnisse gesammelt und aufbereitet sowie phänomenbezogene Ermittlungen geführt.

Operation PANGEA V:
Internationale Operation im Kampf gegen den Handel mit gefälschten und illegalen Arzneimitteln im Internet - INTERPOL koordiniert weltweiten Einsatz der Strafverfolgungsbehörden.

http://www.bka.de/nn_223738/SharedDocs/Downloads/DE/Presse/Pressemitteilungen/pm121004__Operation__PANGEA__V.html

Die Straftatbestände

§95 AMG

Wie bereits geschildert, setzt die Strafbarkeit nach §95 I AMG einen Verstoß gegen eine Verbotsnorm des AMG voraus. Unter Strafe gestellt sind jedoch nur Verstöße, die durch bestimmte Verhaltensweisen erfolgten.

Abs. 1 stellt hierbei das vorsätzliche Verhalten unter Strafe.

Bestraft wird, wer

entgegen § 5 Absatz 1 ein Arzneimittel in den Verkehr bringt oder bei anderen anwendet,

§5 AMG betrifft bedenkliche Arzneimittel, also solche Arzneimittel, die auch bei bestimmungsgemäßen Gebrauch nicht vertretbare schädliche Wirkungen haben.

einer Rechtsverordnung nach § 6, die das Inverkehrbringen von Arzneimitteln untersagt, zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist,

entgegen § 6a Abs. 1 Arzneimittel zu Dopingzwecken im Sport in den Verkehr bringt, verschreibt oder bei anderen anwendet,

Der Sportbegriff erfasst verschiedene nach Regeln betriebene Leibesübungen, Spiele und Wettkämpfe.

entgegen § 6a Absatz 2a Satz 1 ein Arzneimittel oder einen Wirkstoff besitzt,

der Erwerb von Arzneimitteln zu Dopingzwecken ist demnach straffrei; hinsichtlich des Besitzes kommt es darauf an, ob eine geringe Menge besessen wird; der Besitz einer geringen Menge ist, ähnlich wie dies im Betäubungsmittelstrafrecht gehandhabt wird, straffrei (Dopingmittel-Mengen-Verordnung, DmMV)

entgegen § 7 Abs. 1 radioaktive Arzneimittel oder Arzneimittel, bei deren Herstellung ionisierende Strahlen verwendet worden sind, in den Verkehr bringt,

entgegen § 8 Abs. 1 Nr. 1 oder 1a, auch in Verbindung mit § 73 Abs. 4 oder § 73a, Arzneimittel oder Wirkstoffe herstellt oder in den Verkehr bringt,

Herstellen ist das Gewinnen, das Anfertigen, das Zubereiten, das Be- oder Verarbeiten, das Umfüllen einschließlich Abfüllen, das Abpacken, das Kennzeichnen und die Freigabe; nicht als Herstellen gilt das Mischen von Fertigarzneimitteln mit Futtermitteln durch den Tierhalter zur unmittelbaren Verabreichung an die von ihm gehaltenen Tiere.

Die Verbote gem. §8 AMG richten sich gegen den Handel mit falschen Arzneimitteln. Betroffen sind Produkte, bei welchen das Verfalldatum abgelaufen ist, bei welchen die Kennzeichnung über Identität, Herkunft oder Wirkung des Arzneimittels irreführt oder bei welchen die Qualität durch Abweichung von den anerkannten pharmazeutischen Regeln nicht unerheblich gemindert ist.

Gem. §§73, 73a AMG dürften diese Produkte auch nicht verbracht oder ausgeführt werden.

Verbringen ist jede Beförderung in den, durch den oder aus dem Geltungsbereich des Gesetzes. Einfuhr ist die Überführung von unter das Arzneimittelgesetz fallenden Produkten aus Drittstaaten, die nicht Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, in den zollrechtlich freien Verkehr. Produkte gemäß Satz 2 gelten als eingeführt, wenn sie entgegen den Zollvorschriften in den Wirtschaftskreislauf überführt wurden.

entgegen § 43 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 oder 3 Satz 1 mit Arzneimitteln, die nur auf Verschreibung an Verbraucher abgegeben werden dürfen, Handel treibt oder diese Arzneimittel abgibt,

Gem. §43 AMG besteht für das Inverkehrbringen und das Handeltreiben mit Arzneimitteln grundsätzlich eine Apothekenpflicht. Die §§43ff. enthalten jedoch auch Ausnahmeregelungen in Hinsicht auf bestimmte Stoffe.

Arzneimittel, die nur auf Verschreibung an Verbraucher abgegeben werden dürfen, entgegen § 47 Abs. 1 an andere als dort bezeichnete Personen oder Stellen oder entgegen § 47 Abs. 1a abgibt oder entgegen § 47 Abs. 2 Satz 1 bezieht,

§§47ff. AMG regeln den Vertriebsweg und normieren damit Ausnahmen zu der Apothekenpflicht nach §43 AMG in Hinsicht auf bestimmte Personen und Personengruppen.

Täter im Sinne des § 95 Abs. 1 Nr. 5 AMG kann daher auch ein Apotheker sein.

entgegen § 47a Abs. 1 ein dort bezeichnetes Arzneimittel an andere als die dort bezeichneten Einrichtungen abgibt oder in den Verkehr bringt,

entgegen § 48 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 48 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 Arzneimittel, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind, die der Gewinnung von Lebensmitteln dienen, abgibt,

In §48 AMG ist die Verschreibungspflicht geregelt.

Fütterungsarzneimittel entgegen § 56 Abs. 1 ohne die erforderliche Verschreibung an Tierhalter abgibt,

In den §§56ff. AMG sind Sonderregelungen für Arzneimittel, die bei Tieren angewendet werden sollen, normiert.

entgegen § 56a Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 3, oder Satz 2 Arzneimittel verschreibt, abgibt oder anwendet, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind, die der Gewinnung von Lebensmitteln dienen, und nur auf Verschreibung an Verbraucher abgegeben werden dürfen,

Arzneimittel, die nur auf Verschreibung an Verbraucher abgegeben werden dürfen, entgegen § 57 Abs. 1 erwirbt,

entgegen § 58 Abs. 1 Satz 1 Arzneimittel, die nur auf Verschreibung an Verbraucher abgegeben werden dürfen, bei Tieren anwendet, die der Gewinnung von Lebensmitteln dienen oder

entgegen § 59d Satz 1 Nummer 1 einen verbotenen Stoff einem dort genannten Tier verabreicht.

Bestraft wird auch, wer diese Taten zu begehen versucht (§95 II AMG) oder sie nicht vorsätzlich, jedoch fahrlässig begeht (§95 IV AMG).

Es ergeben sich in diesem Zusammenhang deliktsspezifische Überschneidungen von

  • Arzneimittelkriminalität,
  • Umwelt-, Verbraucherschutz- und Artenschutzdelikten sowie
  • Produkt- und Markenpiraterie

Was bedeutet Inverkehrbringen?

Das Tatbestandsmerkmal des Inverkehrbringens wird in §4 XVII AMG näher bestimmt.

Das Inverkehrbringen ist das Vorrätighalten zum Verkauf oder zu sonstiger Abgabe, das Feilhalten, das Feilbieten und die Abgabe an andere.

Vorrätighalten im Sinne des §4 XVII AMG mein das Lagern von Arzneimitteln zu Zwecken der Veräußerung. Es genügt die Absicht zum Verkauf, die im Übrigen noch nicht äußerlich in Erscheinung getreten sein muss.

Feilhalten ist das nach außen erkennbare physische Bereitstellen der Arzneimittel zum Zwecke der Veräußerung.

Das Tatbestandsmerkmal Feilbieten meint nach einhelliger Auffassung ein über das bloße Bereitstellen der Produkte zum Zwecke des Verkaufs hinausgehendes „Anregen zum Kauf". Auch das „Anbieten" der Arzneimittel fällt unter dieses Tatbestandsmerkmal.

Die der Abgabe des Arzneimittels vorausgehenden Handlungen müssen allerdings in der Absicht geschehen, das Arzneimittel an andere abzugeben. Abgabe an andere meint die Verschaffung der tatsächlichen Verfügungsgewalt. zu gut Deutsch also das Geben.

(vgl. Koyuncu in Kommentar zum Arzneimittelgesetz (AMG),Seite 91f. (m.w.N.), 3. Auflage, E. Deutsch, H.-D. Lippert(Hsg.), Springer-Verlag 2010)

Was genau fällt unter den Begriff des Handeltreibens mit Arzneimitteln?

Der Begriff des Handeltreibens i. S. d. ArzneimittelG entspricht dem des BetäubungsmittelG.

Gehen wir einmal von der Definition des BGH aus, definiert sich das Handeltreiben wie folgt:

„Für die Annahme vollendeten Handeltreibens reicht es aus, dass

der Täter bei einem beabsichtigten Ankauf von zum gewinnbringenden

Weiterverkauf bestimmten Betäubungsmitteln in ernsthafte Verhandlungen mit dem potentiellen Verkäufer eintritt." BGH, Beschluss vom 26.10.2005 (6 St 1/05)

Handeltreiben setzt also keinen Erfolg und keinen Besitz von Drogen voraus. Somit machen Sie sich auch als Drahtzieher des Drogenhandels durch bloße telefonische Verhandlungen schon des Handeltreibens strafbar. Außerdem reicht ein gelegentliches oder sogar nur einmaliges Verkaufen aus, um den Tatbestand des Handeltreibens zu erfüllen. Besonders auch der Aufbau eines „Labors", ohne dabei auch nur ein Gramm verkauft zu haben, kann bereits zu einer Verurteilung führen.

Das alleinige Werben für den Kauf von Arzneimitteln ist hingegen noch kein Handel, sondern lediglich eine Vorbereitungshandlung dafür. Diese ist im Arzneimittelstrafrecht anders als im Betäubungsmittelstrafrecht (dort nach § 29 Abs. 1 Nr. 8 BtMG mit Strafe bedroht) straffrei.

Die supplementäre Stellung des ArzneimittelG zum BetäubungsmittelG wird auch beim Handeltreiben deutlich. Vielfach wird es sich bei den Arzneimitteln um Wirkstoffe handeln, welche in Anlage III zum BetäubungsmittelG gelistet sind. Grundsätzlich kann mit diesen unerlaubter Handel im Sinne des BetäubungsmittelG getrieben werden. Allerdings kommt es für die Anwendbarkeit des BtMG allein auf die Wirkstoffkonzentration zum Tatzeitpunkt an und nicht darauf, wie die gehandelten Substanzen anschließend von den Abnehmern zubereitet werden. Der Tatzeitpunkt ist hier spätestens der Zeitpunkt, in welchem der Verkauf durchgeführt wurde.

In §95 III AMG ist der besonders schwere Fall normiert und der Strafrahmen auf Freiheitsstrafe von 1 Jahr bis zu 10 Jahren erhöht.

Diese Strafschärfung gilt für alle Tatbestände des §95 I AMG bei einer Gesundheitsgefährdung einer großen Zahl von Menschen, also von mindestens 100 Menschen. Ferner gilt die Strafschärfung für Fälle, in denen die Handlung einen anderen der Gefahr des Todes oder einer schweren Schädigung an Körper oder Gesundheit aussetzt. Auch wer aus grobem Eigennutz für sich oder einen anderen Vermögen in großem Stil anhäuft, sieht sich einer geschärften Strafe unterworfen. Hierbei ist jedoch maßgeblich, dass die Gewinne im Verhältnis zum Vermögen und sonstigen Einkommen des Täters eine gewisse Bedeutung aufweisen. Hat beispielsweise ein Arzt über 7 Jahre hinweg durch seine Taten 60.000€ Reingewinn erlangt, ergibt sich ein monatlicher Betrag von etwa 700€. Dieser Betrag stellt keinen Vermögensvorteil großen Ausmaßes im Sinne von §95 III 2 Nr. 3 AMG dar.

Für den Dopingbereich gilt §95 III Nr. 2 AMG. Vor Strafschärfungen braucht sich der Sportler, der Präparate nur für sich bezieht und nutzt, nicht zu fürchten. Die Strafschärfung greift aus Gründen des Jugendschutzes aber für den Fall, dass jemand einer Person unter 18 derartige Präparate verschafft, indem er sie an diese abgibt oder bei dieser anwendet. Desweiteren ist das gewerbsmäßige und das bandenmäßige Begehen einer schärferen Strafe unterworfen.

Gewerbsmäßiges oder bandenmäßiges Herstellen oder Inverkehrbringen gefälschter Arzneimittel (§95 I Nr. 3a AMG) unterliegt ebenfalls der Strafschärfung.

Wann spricht der Gesetzgeber von einer Bande?

Dazu zitieren wir zunächst erneut die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes:

 „Eine Bande ist eine Verbindung von mindestens 3 Personen, die sich für eine gewisse Dauer zur fortgesetzten Begehung von mehreren selbständigen im Einzelnen noch ungewissen Delikten zusammengeschlossen hat" BGH, B v 18.04.2001 (3 StR 69/01)

Es bedarf also keiner ausdrücklichen Abrede zur Gründung einer Bande und keines gefestigten Bandenwillens und auch nicht eines Tätigwerdens im Bandeninteresse. Das bedeutet für Sie, dass keine kriminelle Vereinigung unter den Beteiligten gebildet worden sein muss, um als Bande eine Straftat zu begehen.

Diese strenge Definition hat den Nachteil, dass nicht nur internationale Banden auf hohem Niveau davon betroffen sind, sondern auch regelmäßig einige BtM-Strafsachen als Delikte in Form einer Bande verfolgt werden. Betrachtet man den hoch angesetzten Strafrahmen, wird das dem Geschehen oftmals nicht mehr gerecht.

Wir als Strafverteidiger können dann für Sie allerdings eingreifen. So haben wir die Möglichkeit festzustellen, dass es sich eventuell lediglich um einen „minder schweren Fall" oder eine „geringe Menge" handelt, falls das Vorgehen als Bande nicht verneint werden kann. Und dann befinden wir uns schon wieder bei einer Strafe beginnend bei „nur" 6 Monaten, gemäß § 30a III BtMG.

Wir haben auch einige Erfahrung mit Delikten im hohen Kilogramm-Bereich und wissen aus Erfahrung zu berichten, dass Absprachen im Strafprozess eine wichtige Rolle spielen, bei Prozessen dieser Art noch mehr als sonst üblich. So kommt es häufig zu einem „Deal" zwischen Gericht, Staatsanwaltschaft und dem Verteidiger, bei dem mit unserer Erfahrung ein gutes Ergebnis für Sie ausgehandelt werden kann. In diesem Zusammenhang besprechen wir mit unseren Mandanten auch regelmäßig den § 31 BtMG - Eine der zentralen Normen des BtMG.

Was bedeutet gewerbsmäßig?

Eine Rechtfertigung durch Einwilligung ist nicht möglich, da das geschützte Rechtsgut die Volksgesundheit ist und der Einzelne nicht über diese disponieren kann.

Was kann ich jetzt bei einem Ermittlungs- oder Strafverfahren wegen Arzneimitteln tun?

Im Falle einer Vorladung als Beschuldigter oder nach der Zusendung einer Anklageschrift, ist die einzig richtige Entscheidung die Kontaktaufnahme mit rechtlichem Beistand. Zunächst sei es dahingestellt, was Ihnen durch die Strafverfolgungsbehörden konkret vorgeworfen wird. Wir als Spezialisten sagen Ihnen,  woran Sie sich halten sollen. Und denken Sie immer an eine Regel: Schweigen ist Gold

Die Polizei beginnt ihre Arbeit im Auftrag der Staatsanwaltschaft mit einem Anfangsverdacht der Straftat. Damit beginnt das Ermittlungsverfahren und Sie werden zu einem Vernehmungstermin geladen. Bis dahin sollten Sie sich an uns gewendet haben, denn dann kümmern wir uns um Ihre Verteidigung, teilen der Polizei mit, dass Sie ihren Termin nicht wahrnehmen werden (was für Sie niemals zum Nachteil sein kann) und besorgen uns die Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft.

Im Anschluss lenken wir, in Absprache mit Ihnen, durch unsere Einlassung die Art der Erledigung des Verfahrens. Dies kann gegebenenfalls so aussehen, dass wir über die Möglichkeit des § 170 II StPO bei nicht hinreichendem Tatverdacht, die Einstellung des Verfahrens bewirken können.

Ebenso ist es möglich bei geringen oder erstmaligen Verstößen das Verfahren nach § 153 I StPO, gegebenenfalls nach §153a I StPO gegen eine Auflage, einstellen zu lassen. Wir können aus Erfahrung berichten, dass dies bei einer guten Prozentzahl unserer Verfahren bereits so geschehen ist.

Selbstverständlich vertreten wir Ihre Interessen mit Nachdruck auch im Zwischenverfahren, um Ihnen eine Hauptverhandlung zu ersparen.

Sollten diese Maßnahmen nicht den gewünschten Erfolg mit sich bringen, steht eine Hauptverhandlung oder ein Strafbefehl an. Die Bestrafung richtet sich nun unter anderem danach, ob es sich um eine geringe bzw. eine nicht geringe Menge an Metamfetamin handelt.

Wie kann mir die Kanzlei Louis & Michaelis bei meinem Verfahren beistehen?

Wir können uns bereits von Beginn an in Ihrem Verfahren als Pflichtverteidiger beiordnen lassen. Spätestens aber, wenn Sie vom Gericht Ihre Anklage zugestellt bekommen, wird Sie folgendes erwarten:

"Ihnen soll ein Pflichtverteidiger beigeordnet werden. Sie können binnen einer Woche einen Anwalt Ihrer Wahl benennen. Anderenfalls wird das Gericht von Amtswegen Ihnen einen Pflichtverteidiger beiordnen."

Und nun sollten Sie sich mit unserer Kanzlei in Verbindung setzen, denn wir vertreten Mandanten als Experten im BtM-Bereich nicht nur regelmäßig vor dem Amts- oder Landgericht Essen, sondern im gesamten Ruhrgebiet und auch bundesweit als Pflichtverteidiger.

Bei Fragen, wie und ob Sie uns als Pflichtverteidiger „beiordnen" lassen können, erfragen Sie am besten telefonisch oder per E-Mail und wir leiten alle nötigen Anträge an das zuständige Gericht weiter.

Was passiert mir nach den ersten Ermittlungen?

Nachdem für die Polizei die Ermittlungen abgeschlossen sind, wird die Akte an die Staatsanwaltschaft weitergereicht und dort wird dann über TKÜs, Hausdurchsuchungen oder U-Haft durch das Amtsgericht entschieden, da diese Maßnahmen unter richterlichem Vorbehalt stehen.

Was ist eine TKÜ?

Eine Telekommunikationsüberwachung (TKÜ) ist eine Maßnahme, bei der oft schon seit Monaten das Handy oder der Festnetzanschluss abgehört wird. Durch diese „Falle", mit der zumeist nicht gerechnet wird, lassen sich Argumente für eine Hausdurchsuchung begründen, die dann auch zu einer Unterbringung in Untersuchungshaft führen können.

Bei einer Telefonüberwachung sollen Verbindungen zwischen Dealern oder auch einzelne Verkäufe nachgewiesen werden. Natürlich wird dabei nur selten über Mengenangaben geredet, doch vielleicht hat man sich ja zu Treffen verabredet. Diese aufgezeichneten Gespräche, welche sich teils über mehrere Ordner erstrecken, können  wir für Sie auswerten und auslegen, denn die Nachweisbarkeit ist hierbei immer relativ zu sehen. So reicht es beispielsweise nicht aus, wenn in einem Gespräch die Formulierung „Happy Louis" fällt, falls daraus nicht eindeutig die Art der Droge festzustellen ist. Das heißt, dass wir es möglich machen die Anklage auf einen Teil der Taten zu reduzieren oder sogar die gesamte TKÜ für Sie zu entkräften. Und genau das macht eben unsere gute Verteidigung aus, ohne die Sie sonst in Schwierigkeiten geraten könnten.

Wie verhalte ich mich bei einer Hausdurchsuchung?

Sollten Sie eines Morgens durch ein Klingeln in aller Herrgottsfrühe geweckt werden und von einer Hundertschaft Polizisten überrascht worden sein, können Sie zunächst nur tief Luft holen und versuchen, nicht in Panik geraten. Es klopft soeben die Staatsanwaltschaft und will jetzt bei Ihnen nach Beweisen suchen. Wichtig ist hierbei, dass Sie sich nicht um Kopf und Kragen reden, sondern einfach so ruhig es nur geht kooperieren. Es würde nichts helfen, einfach nicht zu öffnen, denn daraus entstehen nur weitere Probleme und in den meisten Fällen ist ein Schlüsseldienst bereits über die Vorgänge informiert.

Sobald Sie die Türe öffnen, sollte Ihnen ein richterlicher Durchsuchungsbeschluss gezeigt werden, der wie oben bereits schon einmal erwähnt, vom Amtsgericht abgesegnet sein sollte. Darin enthalten sind Ihre Personalien, der Ort der Untersuchung und zudem noch, wonach gesucht werden soll. Gemeint ist also, ob bestimmte Gegenstände sichergestellt werden sollen oder ob allgemein alles mitgenommen wird, was irgendwelche Beweise beinhalten könnte. Im Bereich der Arzneimittel sind diese natürlich oft die Arzneimittel selbst, die in der Wohnung aufgefunden werden, aber es kann sich auch um Handys, Laptops, etc. handeln, wenn die Vermutung besteht, dass sich darauf relevantes Beweismaterial befindet.

Damit die Durchsuchung auch schnell wieder vorbei ist und Sie den Besuch wieder verabschieden können, sollten Sie so gut es geht mitarbeiten, das heißt die gesuchten Beweise ohne großes Gerede herausgeben. Dadurch können Sie vorbeugen, dass die Beamten alles auf den Kopf stellen und nicht noch ganz zufällig andere Beweise gegen Sie sicherstellen können.

Nach Abschluss der Maßnahmen müssen Sie sich unverzüglich eine Kopie sowohl des Durchsuchungsbeschlusses, als auch des Durchsuchungsprotokolls geben lassen, damit wir gemeinsam damit weiterarbeiten können. Wir raten ihnen dringend, spätestens nach der Durchsuchung mit uns Kontakt aufzunehmen. Wir können dann zum Beispiel versuchen, durch eine Beschwerde  die beschlagnahmten Gegenstände wieder herauszufordern, falls der Durchsuchungsbeschluss auf nicht ausreichenden Verdachtsmomenten beruht oder gegebenenfalls andere Mängel vorliegen. Diese wiedererlangten „Beweise" können dann im Verfahren nicht mehr gegen Sie verwendet werden.

So eine Durchsuchung erwartet Sie nur zu bestimmten Uhrzeiten. Im Sommer zwischen 4 und 21 Uhr und im Winter erst ab Morgens früh um 6. Sollte es zu anderen Zeiten passieren, kann es nur durch richterlichen Entscheid in einem „Nacht- und Nebelbeschluss" genehmigt worden sein, was aber regelmäßig nur in besonders dringlichen Fällen passiert, beispielsweise wenn Flucht- oder Verdunklungsgefahr besteht.

Erst nach der Durchsuchung ergreifen Sie wieder Maßnahmen und kontaktieren uns, damit wir Ihnen weiterhelfen können.

Was passiert im Falle der Untersuchungshaft (U-Haft)?

Zunächst erwartet Sie U-Haft einmal erst, wenn die Gefahr besteht, dass Sie fliehen könnten oder bereits auf der Flucht sind, eine Verdunklungsgefahr besteht oder man davon ausgehen kann, dass Sie die Tat wiederholen würden. Die Dauer der U-Haft ist dabei nicht begrenzt, sondern wird nur vom Verhältnismäßigkeitsgrundsatz getragen, wird in der Regel aber höchstens 6 Monate betragen. Die U-Haft ist eigentlich nur eine verfahrenssichernde Ermittlungsmaßnahme, kann Ihnen aber schon auf eine eventuell folgende Freiheits- oder Geldstrafe angerechnet werden (§ 51 StGB).

Nach Ihrer Verhaftung werden Sie spätestens am Folgetag dem Haftrichter vorgeführt und dort entscheidet sich der weitere Ablauf Ihrer Untersuchungshaft.

So ist es zum einen Möglich, dass der Haftbefehl aufgehoben oder ausgesetzt wird, wodurch jedoch das Ermittlungsverfahren noch lange nicht beendet ist. Bleibt der Haftbefehl allerdings bestehen, erwarten Sie hier schon ähnliche Verhältnisse wie bei verurteilten Verbrechern.

In der Untersuchungshaft sollten Sie uns unbedingt kontaktieren, ggf. durch einen Bekannten und ohne unsere Beratung auch keine Aussage tätigen. Wir können Sie unterstützen und alle wichtigen Schritte für Sie einleiten und haben die Erlaubnis zu ständigem persönlichen Kontakt mit Ihnen.

So ist es unsere erste Aufgabe zu prüfen, ob Sie überhaupt zu Recht in Haft geraten sind. Das Einleiten nahezu aller Maßnahmen sollten Sie dabei am besten uns überlassen. Besonders abraten möchten wir Ihnen von einem voreiligen Geständnis, dessen alleiniges Ziel es sein soll aus der U-Haft entlassen zu werden, denn das legt uns in Ihrer späteren Verteidigung ein enges Korsett an. Für Sie ist es nicht strafrelevant wie viel Zeit bei der Ermittlung der Behörden vergeht, lassen Sie sich also dadurch nicht unter Druck setzen.

Wenn wir im späteren Verlauf dann einen Freispruch für Sie bewirkt haben oder bereits das Hauptverfahren nicht eröffnet wird, so steht Ihnen im Anschluss ein Anspruch auf Schadensersatz zu, den wir im Falle einer Einstellung durch die Staatsanwaltschaft gerne für Sie nach dem Strafentschädigungsgesetz (StrEG) geltend machen werden. Sollte das Gericht das Verfahren einstellen oder Sie freigesprochen werden, so wird schon von Amtswegen der Anspruch auf Entschädigung überprüft.

Abschließend lässt sich festhalten, dass im Umgang mit der Problematik der U-Haft die Erfahrungen eines Strafverteidigers unabdingbar sind und im Falle eines drohenden Haftbefehls wir für Sie der richtige Ansprechpartner sind.

Wie sehen allgemein die verschiedenen Strafen für Delikte mit Arzneimitteln aus?

Bestraft werden kann man durch

1.      Geldstrafe

oder

2.      Freiheitsstrafe (auf Bewährung oder auch vollstreckbar)

Was bedeutet Inverkehrbringen?

Das Tatbestandsmerkmal des Inverkehrbringens wird in §4 XVII AMG näher bestimmt.

Das Inverkehrbringen ist das Vorrätighalten zum Verkauf oder zu sonstiger Abgabe, das Feilhalten, das Feilbieten und die Abgabe an andere.

Vorrätighalten im Sinne des §4 XVII AMG mein das Lagern von Arzneimitteln zu Zwecken der Veräußerung. Es genügt die Absicht zum Verkauf, die im Übrigen noch nicht äußerlich in Erscheinung getreten sein muss.

Feilhalten ist das nach außen erkennbare physische Bereitstellen der Arzneimittel zum Zwecke der Veräußerung.

Das Tatbestandsmerkmal Feilbieten meint nach einhelliger Auffassung ein über das bloße Bereitstellen der Produkte zum Zwecke des Verkaufs hinausgehendes „Anregen zum Kauf". Auch das „Anbieten" der Arzneimittel fällt unter dieses Tatbestandsmerkmal.

Die der Abgabe des Arzneimittels vorausgehenden Handlungen müssen allerdings in der Absicht geschehen, das Arzneimittel an andere abzugeben. Abgabe an andere meint die Verschaffung der tatsächlichen Verfügungsgewalt. zu gut Deutsch also das Geben.

(vgl. Koyuncu in Kommentar zum Arzneimittelgesetz (AMG),Seite 91f. (m.w.N.), 3. Auflage, E. Deutsch, H.-D. Lippert(Hsg.), Springer-Verlag 2010)

Was genau fällt unter den Begriff des Handeltreibens mit Arzneimitteln?

Der Begriff des Handeltreibens i. S. d. ArzneimittelG entspricht dem des BetäubungsmittelG.

Gehen wir einmal von der Definition des BGH aus, definiert sich das Handeltreiben wie folgt:

„Für die Annahme vollendeten Handeltreibens reicht es aus, dass

der Täter bei einem beabsichtigten Ankauf von zum gewinnbringenden

Weiterverkauf bestimmten Betäubungsmitteln in ernsthafte Verhandlungen mit dem potentiellen Verkäufer eintritt." BGH, Beschluss vom 26.10.2005 (6 SSt 1/05)


Handeltreiben setzt also keinen Erfolg und keinen Besitz von Drogen voraus. Somit machen Sie sich auch als Drahtzieher des Drogenhandels durch bloße telefonische Verhandlungen schon des Handeltreibens strafbar. Außerdem reicht ein gelegentliches oder sogar nur einmaliges Verkaufen aus, um den Tatbestand des Handeltreibens zu erfüllen. Besonders auch der Aufbau eines „Labors", ohne dabei auch nur ein Gramm verkauft zu haben, kann bereits zu einer Verurteilung führen.

Das alleinige Werben für den Kauf von Arzneimitteln ist hingegen noch kein Handel, sondern lediglich eine Vorbereitungshandlung dafür. Diese ist im Arzneimittelstrafrecht anders als im Betäubungsmittelstrafrecht (dort nach § 29 Abs. 1 Nr. 8 BtMG mit Strafe bedroht) straffrei.

Die supplementäre Stellung des ArzneimittelG zum BetäubungsmittelG wird auch beim Handeltreiben deutlich. Vielfach wird es sich bei den Arzneimitteln um Wirkstoffe handeln, welche in Anlage III zum BetäubungsmittelG gelistet sind. Grundsätzlich kann mit diesen unerlaubter Handel im Sinne des BetäubungsmittelG getrieben werden. Allerdings kommt es für die Anwendbarkeit des BtMG allein auf die Wirkstoffkonzentration zum Tatzeitpunkt an und nicht darauf, wie die gehandelten Substanzen anschließend von den Abnehmern zubereitet werden. Der Tatzeitpunkt ist hier spätestens der Zeitpunkt, in welchem der Verkauf durchgeführt wurde.

Wann spricht der Gesetzgeber von einer Bande?

Dazu zitieren wir zunächst erneut die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes:

 „Eine Bande ist eine Verbindung von mindestens 3 Personen, die sich für eine gewisse Dauer zur fortgesetzten Begehung von mehreren selbständigen im Einzelnen noch ungewissen Delikten zusammengeschlossen hat" BGH, B v 18.04.2001 (3 StR 69/01)

Es bedarf also keiner ausdrücklichen Abrede zur Gründung einer Bande und keines gefestigten Bandenwillens und auch nicht eines Tätigwerdens im Bandeninteresse. Das bedeutet für Sie, dass keine kriminelle Vereinigung unter den Beteiligten gebildet worden sein muss, um als Bande eine Straftat zu begehen.

Diese strenge Definition hat den Nachteil, dass nicht nur internationale Banden auf hohem Niveau davon betroffen sind, sondern auch regelmäßig einige BtM-Strafsachen als Delikte in Form einer Bande verfolgt werden. Betrachtet man den hoch angesetzten Strafrahmen, wird das dem Geschehen oftmals nicht mehr gerecht.

Wir als Strafverteidiger können dann für Sie allerdings eingreifen. So haben wir die Möglichkeit festzustellen, dass es sich eventuell lediglich um einen „minder schweren Fall" oder eine „geringe Menge" handelt, falls das Vorgehen als Bande nicht verneint werden kann. Und dann befinden wir uns schon wieder bei einer Strafe beginnend bei „nur" 6 Monaten, gemäß § 30a III BtMG.

Wir haben auch einige Erfahrung mit Delikten im hohen Kilogramm-Bereich und wissen aus Erfahrung zu berichten, dass Absprachen im Strafprozess eine wichtige Rolle spielen, bei Prozessen dieser Art noch mehr als sonst üblich. So kommt es häufig zu einem „Deal" zwischen Gericht, Staatsanwaltschaft und dem Verteidiger, bei dem mit unserer Erfahrung ein gutes Ergebnis für Sie ausgehandelt werden kann. In diesem Zusammenhang besprechen wir mit unseren Mandanten auch regelmäßig den § 31 BtMG - Eine der zentralen Normen des BtMG.

§ 31 BtMG: Strafmilderung oder Absehen von Strafe

In den Verfahren im BtM-Bereich sind es oft kleine Faktoren die entscheiden, ob oder wie lange der Mandant eine Freiheitsstrafe zu verbüßen hat. Ein wesentlicher Faktor ist dabei die Regelung des      § 31 BtMG. Dieser besagt:

Das Gericht kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 des Strafgesetzbuches mildern oder, wenn der Täter keine Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren verwirkt hat, von Strafe absehen, wenn der Täter

1.      durch freiwillige Offenbarung seines Wissens wesentlich dazu beigetragen hat, dass die Tat über seinen eigenen Tatbeitrag hinaus aufgedeckt werden konnte oder

2.      freiwillig sein Wissen so rechtzeitig einer Dienststelle offenbart, dass Straftaten nach § 29 Abs. 3, § 29a Abs. 1, § 30 Abs.1, §30a Abs. 1, von deren Planung er weiß, noch verhindert werden können.

§ 46b Abs. 2 und 3 des Strafgesetzbuches gilt entsprechend.


Ohne Frage ist Denunziation kein Grund besonders stolz zu sein, aber gerade bei Drogendelikten ist sich jeder selbst der Nächste, auch gerade dann, wenn es einem selbst an den Kragen geht. Und genau daher sollen Ihnen die Vorzüge des § 31 BtMG nicht vorenthalten bleiben. Man darf nicht vergessen, dass der § 31 (neben der TKÜ) eine der Hauptursachen für Verfahren im BtM-Bereich darstellt.

Es bleibt noch zu bemerken, dass zwar immer die Möglichkeit des Gebrauchs besteht, der § 31 aber nicht für jedes Verfahren geeignet ist und gegebenenfalls erst dann ausgespielt werden sollte, wenn man kein anderes As mehr im Ärmel hat. Schließlich muss man sich stets vor Augen führen, dass man in diesem Rahmen mit seiner Aussage einen anderen belastet und eben aus diesem Grund gehört die Frage der Anwendung zu einem wichtigen Punkt der rechtlichen Beratung in unserer Kanzlei.


Zurück zum § 31 gibt es erst einmal 2 Konstellationen zu unterscheiden:

1. Frage: Ist eine Bewährungsstrafe in der späteren Gerichtsverhandlung überhaupt möglich?

Wir können mit unserer gesammelten Erfahrung in etwa einschätzen, was am Ende beim einer Verurteilung für Sie herumkommen wird. Sollte es dabei mit einer Bewährungsstrafe eng werden, muss man tief in die Trickkiste greifen, um für den Mandanten das bestmögliche aus der Verhandlung rauszuholen.

Dazu muss man sich zunächst vor Augen halten, dass die Staatsanwaltschaft entgegen manchem Glauben nicht gegen Sie als Person, sondern gegen die Betäubungsmittelkriminalität vorgeht. Daraus schürt deren großes Interesse daran, woher Sie Ihre Drogen beziehen und an wen Sie diese gegebenenfalls verkaufen wollten. Durch Ihre Aussage können für die Staatsanwaltschaft weitere Verfahren eröffnet werden und das führt dann dazu, dass ganze Bandenstrukturen mit Verfahren verfolgt werden können. Somit soll der § 31 BtMG einen Anreiz schaffen, sich selber aus der Patsche zu ziehen und dabei Kriminelle Strukturen zu zerschlagen.

Diese Aufklärenden Informationen veranlassen die Staatsanwaltschaft bei Ihrem persönlichen Strafmaß ein erhebliches Entgegenkommen zu leisten. Solche Angaben sollten Sie dann natürlich aber nur in Absprache mit uns Tätigen, um diese Karte gezielt und mit größtmöglichem Erfolg für Sie auszuspielen. Eine Zusage des Staatsanwaltes, bei einer „Lebensbeichte" eine Bewährungsstrafe in Aussicht zu stellen, hat schon so manchem unserer Mandanten zum Vorteil verholfen.


2. Frage: Wie hoch ist die zu erwartende Haftstrafe?

Es gibt nun natürlich auch Fälle, bei denen an eine Bewährungsstrafe nicht mehr gedacht werden kann. Aber beispielsweise verteidigten wir ein Verfahren in Niedersachsen, in welchem der Handel und der Besitz von mehr als 350 kg Haschisch im Spiel waren. Dabei steht außer Frage, dass grundsätzlich in einem solchen Verfahren eine Freiheitsstrafe von 5-8 Jahren der Regelfall ist.

Es konnte aber, durch eine mit uns abgesprochene Anwendung des § 31 BtMG und dem äußerst kooperativem Mandanten verhindert werden, dass der Angeklagte die Zeit bis zur Verhandlung in Untersuchungshaft verbringen musste.

Im Hauptverfahren urteilte das Gericht auf eine Strafe zwischen 2 und 3 Jahren, da unser Mandant im Wege des § 31 BtMG sämtliche seiner Käufer und Verkäufer benannte und somit weitere 10-15 hochkarätige Verfahren für die Staatsanwaltschaft ins Rollen gebracht hat.


Natürlich ist es nicht die Pflicht des Mandanten andere Beteiligte zu Belasten, egal aus welchen Gründen auch immer und daher respektieren wir auch, falls dieser Schritt im Prozess nicht mit eingebunden werden soll, jedoch wollen wir jedem Mandanten die Möglichkeit geben, die resultierende Strafe durch eigene Entscheidungen selbst beeinflussen zu können.


Strafen-Übersicht für die „Klassiker" mit einer geringen und einer nicht geringen Menge an BtM

Bei geringer Menge

-         Besitz                          § 29 BtMG                                          § 31a BtMG

-         Erwerb                        Freiheitsstrafe bis 5 Jahre oder                       Verfahrenseinstellung

-         Handeltreiben             Geldstrafe                                           bei Geringfügigkeit

-         Einfuhr                                                                                                         

-         Abgabe                                                                                                         

-         In Verkehr bringen                

 

Bei nicht geringer Menge

-         Besitz                          § 29a BtMG                                        § 29a II BtMG

-         Handeltreiben             Freiheitsstrafe nicht unter 1 Jahr         minder schwerer Fall

-         Abgabe                                   bis 15 Jahren                                      Freiheitsstrafe nicht unter 3

Monaten bis 5 Jahre


-         Einfuhr                                   § 30 BtMG                                          § 30 II BtMG

Freiheitsstrafe nicht unter                   Minder schwerer Fall

2 Jahren bis 15 Jahren                        Freiheitsstrafe nicht unter

3        Monaten bis 5 Jahre


-         Person über 21                        § 30a BtMG                                        § 30a III BtMG

bestimmt Person         Freiheitsstrafe nicht unter                   Minder schwerer Fall

unter 18 zum Delikt    5 Jahren bis 15 Jahren                                    Freiheitsstrafe nicht unter

-         Als Mitglied einer                                                                  6 Monaten bis 5 Jahre

Bande handeln

-         Mit einer Waffe

das Delikt begehen


In dafür geeigneten Fällen können wir Ihnen eine Therapie statt Strafe ermöglichen (§ 35 BtMG). Erfüllen Sie bestimmte Voraussetzungen, bewirken wir eine Zurückstellung der Strafvollstreckung oder eine Anrechnung der Therapie auf die zu verbüßende Strafe. Wir stehen Ihnen gerne für eine Beratung zur Verfügung.

Therapie statt Strafe / Drogentherapie (§ 35 BtMG)

Bei einem Fall der Straffälligkeit im Bereich von Crystal Meth und anderer Betäubungsmittel sind die Überlegungen immer, ob nicht eine Drogentherapie, sei es ambulant oder stationär, eine Lösung für den Mandanten darstellen kann.

Die Voraussetzungen für eine Therapie statt Strafe sind, dass Ihnen zunächst eine Freiheitsstrafe ohne Bewährung auferlegt worden sein muss und ihre Tat im Zusammenhang mit dem Konsum von Crystal, bzw. der betreffenden Droge liegt. Ihre Freiheitsstrafe darf dabei zudem einen Zeitraum von 2 Jahren nicht übersteigen.

Wir können Ihnen helfen Kontakt zu den einzelnen Organisationen herzustellen und nutzen somit die Einflussmöglichkeiten im Strafverfahren zu Ihren Gunsten. Die Details werden in einem persönlichen Gespräch mit Ihnen geklärt, um eine gemeinsame Entscheidung des weiteren Verfahrensverlaufs zu treffen. Es könnte dann gegebenenfalls so laufen, dass wir Sie an eine zuständige Organisation vermitteln, wodurch Sie dann noch vor einer möglichen Verurteilung einen geeigneten Therapieplatz und eine Kostenzusage erhalten werden. Beachten Sie aber, dass jene Schritte in der Regel eine Organisationszeit von 3 Monaten in Anspruch nehmen. Diese werden es ihnen aber ermöglichen bereits umgehend nach einer Verurteilung mit der Therapie zu beginnen, welche aus Erfahrung ca. 6 Monate andauern wird. Sollten Sie diese Behandlung erfolgreich beenden, bestehen gute Chancen die restliche Freiheitsstrafe auf Bewährung auszusetzen.

Wir informieren Sie als Mandanten gerne umfassend über die verschiedenen Möglichkeiten in einem persönlichen Beratungsgespräch, denn das Thema ist leider zu umfangreich, um es hier abschließend behandeln zu können.

Epilog

Am Ende bleibt festzuhalten, dass Drogen, und darunter natürlich nicht nur Crystal Meth, keine langjährigen Freiheitsstrafen wert sind, egal ob nun wegen Besitz oder Handeltreibens. Doch kann jedem Menschen im Laufe seines Lebens mal ein Schubser in die falsche Richtung widerfahren, durch den man schneller in einen Sog der Drogenszene gerät, als es einem oftmals selber bewusst wird.

Und eben wegen dieser oft sich langsam anschleichenden Gefahr sich im Drogen-Sumpf zu verlieren, sollte es allen davon Betroffenen möglich sein, in einem Strafverfahren würdig in seinen Interessen vertreten zu werden. Auch dafür steht unsere Kanzlei als ein professioneller Partner an Ihrer Seite, sei es als Berater, Ansprechpartner oder Kämpfer für Ihr Recht, egal aus welchen Gründen auch immer Sie in Schwierigkeiten geraten sind.

Wir sind jederzeit für Sie erreichbar und zeichnen uns besonders durch zügige Rückkopplung mit den Mandanten aus. Bei weiteren Fragen wenden Sie sich einfach telefonisch, per E-Mail oder Fax an uns und wir werden Ihnen helfen und uns Ihrer Probleme annehmen. Schließlich ist mit einem guten Anwalt niemals Hopfen und Malz verloren, egal in welcher noch so schwierigen rechtlichen Situation Sie sich befinden.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Clemens Louis

Beiträge zum Thema