Verstoß gegen das AntiDopG – Vorladung oder Anhörungsbogen von Polizei / Zoll? Rechtsanwalt für Doping-Strafrecht

  • 4 Minuten Lesezeit

Anhörungsbogen beim Verstoß gegen das AntiDopG



Beim Anfangsverdacht eines Verstoßes gegen das Anti-Doping-Gesetz (AntiDopG) ist es üblich, dass man im Briefkasten einen Anhörungsbogen von der Polizei oder vom Zoll findet. 


Dem Beschuldigten soll durch den Anhörungsbogen bzw. die Vorladung die Gelegenheit gegeben werden, sich zum möglichen Verstoß gegen das AntiDopG zu äußern. Hierbei stellt sich allerdings die Frage, wie ein Beschuldigter in einem solchen Dopingverfahren bestmöglich reagieren sollte.


Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang, dass die Ermittlungsbehörde versucht, ihre Ermittlungen voranzubringen und Informationen zu erhalten. Selbstverständlich können die Angaben des Beschuldigten auch gegen ihn verwendet werden. Dabei unterliegt der Beschuldigte beim Vorwurf des Verstoßes gegen das AntiDopG oftmals dem Irrtum, er sei zum Ausfüllen des Anhörungsbogens verpflichtet gewesen. Auch kann durch die Angabe eines möglichen Tattages der Eindruck vermittelt werden, das Dopingvergehen könne problemlos nachgewiesen werden.


Strafbefehl wegen des Vorwurfs des Verstoßes gegen das Anti-Doping-Gesetz?


Stehen Sie im Verdacht, Dopingmittel im Internet bestellt zu haben, kann es auch passieren, dass Sie einen Strafbefehl wegen des Verstoßes gegen das AntiDopG erhalten. Hiergegen können Sie Einspruch einlegen. Vor allem bei beschlagnahmten Paketsendungen bietet sich ein Einspruch aufgrund der schwierigen Beweislage häufig an. Beim Strafbefehl sollten Sie die kurze Einspruchsfrist von 2 Wochen ab der Zustellung beachten und zeitnah einen Experten für das Dopingstrafrecht kontaktieren.


Was sind Dopingmittel? 


Unter Dopingmittel im Sinne des Anti-Doping-Gesetzes ist jeder Wirkstoff gemeint, dessen Anwendung zur physiologischen oder psychologischen Leistungssteigerung unmittelbar oder mittelbar führen kann oder soll.


Beim unerlaubten Erwerb, Besitz und dem unerlaubten Verbringen von Dopingmitteln in nicht geringer Menge werden Dopingmittel erfasst, die ein in der Anlage zum AntiDopG aufgeführter Stoff sind oder einen solchen enthalten. Die maßgeblichen Dopingmittel werden auf Vorschlag von Sachverständigen, die im Bereich von Dopingforschung aktiv sind, bestimmt.


Von den Verboten erfasst werden aktuell Stoffe, die zu folgenden Gruppen gehören:


  • Anabole Stoffe
  • Peptidhormone, Wachstumsfaktoren, verwandte Stoffe und Mimetika
  • Hormone und Stoffwechselmodulatoren


Doping im Sport

Das Gesetz zur Bekämpfung von Doping im Sport (AntiDopG) soll die Integrität des Sportes schützen (§ 1 AntiDopG). Es sind allerdings nur Fälle des Dopings beim Menschen erfasst. Hiervon sind wiederum Fälle abzugrenzen, die von therapeutischen Zwecken gedeckt sind.


Unter Sport ist jegliche sportliche Betätigung erfasst, also sowohl der Leistungs-, Wettkampf-, Freizeit- als auch der Breitensport. Es spielt beim Dopingvorwurf auch keine Rolle, ob sportliche Aktivitäten im Wettkampf, im Training oder in der Freizeit angestrebt sind. Dieser Umstand ermöglicht es auch, die in der Praxis am häufigsten auftretende Sportart zu erfassen, nämlich den Kraft- und Bodybuildingsport.


Vorwurf: Unerlaubter Erwerb, Besitz und unerlaubtes Verbringen von Dopingmitteln in nicht geringer Menge


Häufig sind Beschuldigte dem Vorwurf ausgesetzt, eine nicht geringe Menge von Dopingmitteln bestellt oder besessen zu haben. Regelmäßig fängt der Zoll Paketsendungen aus dem Ausland ab, die Dopingmittel enthalten.





Die relevanten Dopingmittel und deren nicht geringe Menge ergeben sich aus der Anlage zu § 2 Abs. 3 des AntiDopG.


Beim Vorwurf des unerlaubten Erwerbs und Besitzes von Dopingmitteln in nicht geringer Menge tauchen regelmäßig – ganz besonders im Bodybuilding- und Kraftsportbereich – folgende Dopingmittel auf:


Anabole Stoffe:

  • Oxandrolon
  • Testosteron
  • Trenbolon
  • Boldenon
  • Drostanolon
  • Nandrolon

Andere anabole Stoffe

  • Clenbuterol

Wachstumshormon

  • Somatropin, synonym Wachstumshormon human, Growth Hormone (GH)

Hormon- und Stoffwechsel-Modulatoren

  • Insuline
  • Clomifen
  • Tamoxifen


Wie hoch ist die Strafe beim Besitz von Dopingmitteln in nicht geringer Menge?


Die Strafe für einen Verstoß gegen das Anti-Doping-Gesetz beim Besitz von Dopingmitteln in nicht geringer Menge kann bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe sein.

Sofern bloße Fahrlässigkeit vorliegt, droht Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.


Allerdings existieren in diesem Zusammenhang auch noch weitaus schwerwiegendere Vorwürfe. Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer

die Gesundheit einer großen Zahl von Menschen gefährdet, einen anderen der Gefahr des Todes oder einer schweren Schädigung an Körper oder Gesundheit aussetzt oder mit Dopingmitteln Handel treibt und hierbei gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat.


Ratschlag eines Experten für Strafverfahren wegen Dopings 



Bei einer Vorladung oder einem Anhörungsbogen gilt es zunächst, Ruhe zu bewahren und einen Experten für Dopingverfahren zu kontaktieren. Sie sollten keine übereilten Entscheidungen treffen, insbesondere nicht voreilig den Vernehmungstermin wahrnehmen oder den Anhörungsbogen ausfüllen.


Sie müssen sich als Beschuldigter in einem Strafverfahren nicht selbst belasten. Ein Fachanwalt für Strafrecht sollte zunächst unbedingt Einsicht in die Ermittlungsakte nehmen. Erst auf dieser Grundlage kann das weitere Verhalten und die beste Verteidigung geplant werden. Vor allem bei beschlagnahmten Paketsendungen ist die Beweislage häufig äußerst dünn, sodass mit einer guten Verteidigung frühzeitig die Einstellung des Ermittlungsverfahrens möglich ist.


Die Fachanwaltskanzlei Brill ist bundesweit mit Standorten in Hannover, Berlin und Hamburg tätig. Die Verteidigung in Dopingverfahren bildet ein Schwerpunktbereich der Kanzlei.


Ein unkomplizierter Anruf oder eine Nachricht per WhatsApp, Signal oder E-Mail genügt. Eine kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung beim Vorwurf des Verstoßes gegen das AntiDopG wird zudem garantiert.


Weitere Informationen finden Sie unter:


https://dopingstrafverfahren.de/


https://strafrecht-brill.de/dopingstrafrecht/


Beim Verstoß gegen das Anti-Doping-Gesetz sollten Sie unbedingt die bestmögliche Verteidigung wählen.

Foto(s): @strafrecht-brill.de

Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Sebastian Brill

Beiträge zum Thema