Verstoß gegen DSGVO als Kündigungsgrund?

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Seit dem Inkrafttreten der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) am 25. Mai 2018 sind Unternehmen hinsichtlich des Themas Datenschutz verstärkt sensibilisiert. Kein Wunder: Nach Art. 83 DSGVO können bei einem Verstoß gegen die Datenschutz-Grundverordnung Geldbußen von bis zu 20.000.000 EUR oder von bis zu 4 % des gesamten weltweit erzielten Jahresumsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahrs verhängt werden, je nachdem, welcher der Beträge höher ist.

Doch können Datenschutzverstöße durch einen Mitarbeiter auch dessen fristlose Kündigung nach sich ziehen?

Ja, sagt beispielsweise das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg mit Urteil vom 01.09.2016, Az. 10 SA 192/16. In diesem Fall hat eine Mitarbeiterin einer Behörde ohne beruflichen Anlass Melderegisterabfragen durchgeführt. Die Mitarbeiterin konnte hierbei Einsicht in personenbezogene Daten nehmen. Nach Auffassung des LAG Berlin-Brandenburg stellt dies eine erhebliche Pflichtverletzung dar, die eine fristlose Kündigung nach sich ziehen kann – dies gelte selbst bei einer langjährigen Beschäftigungsdauer und mangelndem Verständnis der Beschäftigten für Datenschutz.

Ein Arbeitnehmer Ihres Unternehmens hat einen Datenschutzverstoß begangen und Sie beabsichtigen, ihn zu kündigen oder eine Abmahnung auszusprechen? Oder haben Sie selbst eine Kündigung oder eine Abmahnung wegen eines Datenschutzverstoßes erhalten? Gerne berate ich Sie umfassend zu den datenschutzrechtlichen Neuerungen der Datenschutz-Grundverordnung und die Auswirkungen auf Beschäftigungsverhältnisse.


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