Verstoß gegen EEG-Meldepflichten – Netzbetreiber können EEG-Vergütung zurückverlangen

  • 2 Minuten Lesezeit

Verstoß gegen Meldepflichten – Netzbetreiber können EEG-Vergütung zurückverlangen

Das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) verpflichtet Betreiber von Photovoltaikanlagen dazu, die Inbetriebnahme einer Anlage bei der Bundesnetzagentur und beim Netzbetreiber anzumelden. Der Anlagenbetreiber trägt die alleinige Verantwortung, sich über die geltenden Rechtsvorschriften und über die Voraussetzungen für die EEG-Förderfähigkeit zu informieren. Das impliziert auch die Meldepflicht gegenüber der Bundesnetzagentur bzw. dem Netzbetreiber sowie die Konsequenzen bei Nichterfüllung dieser Erfordernisse. Erfolgen die erforderlichen Meldungen nicht, sind die Voraussetzungen für den Anspruch auf die Einspeisevergütung nicht erfüllt. Wird die EEG-Vergütung an den Anlagenbetreiber ausbezahlt, ohne dass die Fördervoraussetzungen vorliegen (da die Anlagenmeldung nicht erfolgt ist), so besteht ein Rückforderungsanspruch der EEG-Vergütung von Seiten des Netzbetreibers gegenüber dem Anlagenbetreiber. Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in seinem Urteil vom 05.07.2017.

Sanktionierung bei Meldeverstoß

Der verklagte Landwirt betrieb auf seinem Grundstück eine Photovoltaikanlage, die er am 07.11.2012 in Betrieb nahm. Er meldete die Anlage entgegen seiner Angaben auf dem Meldeformblatt des Netzbetreibers nicht, wie gesetzlich vorgeschrieben, bei der Bundesnetzagentur an, sondern holte dies erst mit Verspätung am 06.11.2014 nach. Daraufhin forderte der Netzbetreiber die unberechtigt ausbezahlte Fördersumme zurück. Nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a EEG 2012, welches bis zum 31.07.2014 Anwendung fand, verringert sich der Vergütungsanspruch für die Dauer des Pflichtverstoßes auf den tatsächlichen Monatsmittelwert des energiespezifischen Marktwertes. Durch den vom 01.08.2014 bis zum 31.12.2016 anwendbaren § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EEG 2014 hat der Gesetzgeber die Sanktionierung für Meldeverstöße sogar noch verschärft. Dieser bestimmt, dass sich der anzulegende Wert der finanziellen Förderung „auf null“ reduziert, wenn der Anlagenbetreiber die zur Registrierung erforderlichen Angaben bei der Bundesnetzagentur nicht übermittelt. Dies gilt auch unter der aktuellen Rechtslage des EEG 2017. Der BGH hat entschieden, dass die Voraussetzungen für einen Anspruch des klagenden Netzbetreibers auf Rückzahlung der Einspeisevergütung vorliegen, wenn die Meldepflichten durch den Anlagenbetreiber nicht erfüllt worden sind.

Fazit

Nach aktuellster Rechtslage wurde somit höchstrichterlich entschieden, dass sich ein Anlagenbetreiber selbstständig über die geltende Rechtslage und über die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme einer Förderung nach dem EEG zu informieren hat. Hieraus ergibt sich, dass weder der Netzbetreiber noch ein Dritter dafür verantwortlich ist, einen Anlagenbetreiber über seine Meldepflichten als Voraussetzung für einen Förderanspruch zu informieren.

Rechtsanwälte Streich & Kollegen

Herr Rechtsanwalt Finn Streich

Tätigkeitsschwerpunkt Energierecht & Baurecht


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Finn Streich

Beiträge zum Thema