Verstoßen WhatsApp-Nutzer gegen das Datenschutzrecht?

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Millionen WhatsApp-Nutzer haben sich schadensersatzpflichtig gemacht! Oder nicht?

Alle 1.200.000.000 (1.200 Mio.) aktive WhatsApp-Nutzer (Stand 09.07.2017) könnten nach deutschem Recht andere Personen widerrechtlich verletzt haben.

Das Amtsgericht Bad Hersfeld (U. v. 15.5.2017 – F 120/17 EASO) entschied, dass die Weitergabe von Kontaktdaten an WhatsApp ein Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der betroffenen Kontakte ist.

Demnach sollen alle weltweiten Nutzer des „Instant-Messaging-Dienstes“ deliktische Handlungen begehen, weil sie die Handynummern, die sie auf ihrem Telefon gespeichert haben, an WhatsApp übermitteln.

Überblick

WhatsApp gehört seit 2014 der Facebook Inc. und „lebt“ gerade davon, es den Nutzern zu ermöglichen, untereinander Textnachrichten, Bild-, Video- und Ton-Dateien sowie Standortinformationen, Dokumente und Kontaktdaten zu verschicken. Das kann aber nur funktionieren, wenn alle User ihre Kontakte in ihrem Mobiltelefon-Adressbuch WhatsApp zur Verfügung stellen. Hierzu sind die Nutzer sogar gemäß der AGB von WhatsApp verpflichtet.

In dieser für die User passiven Datenübertragung sieht das Amtsgericht eine rechtswidrige und abmahnfähige Datenverarbeitung! Die Nutzer würden dadurch eine eigene zivilrechtliche Verletzungshandlung begehen.

Verstoß gegen das Datenschutzrecht

In der Tat sieht das deutsche Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) nach § 3 Abs. 4 vor, dass eine solche Datenübermittlung personenbezogener Daten (Telefonnummern) rechtswidrig sein kann. Nämlich, wenn die ausdrückliche Zustimmung des Betroffenen (Telefonnummern Inhaber) fehlt.

Um es gleich vorweg zu nehmen: Die Anwendung des BDSG erscheint fraglich. Schließlich scheidet die Anwendung des BDSG bereits aus, wenn die Übermittlung der Telefonnummer aus dem Kontaktadressbuch des Nutzers an WhatsApp zu ausschließlich persönlichen Tätigkeiten dient, § 1 Abs. 2 Nr. 3 BDSG. Wie die Begriffe „persönliche Tätigkeiten“ und „ausschließlich“ definiert sind, lässt der Gesetzgeber derzeit (noch) offen.

Die persönliche Tätigkeit steht im Vordergrund

Die Definition der Begriffe bedarf daher der Auslegung. Jedenfalls die Speicherung von Telefonnummern von Gesprächspartnern auf dem Mobiltelefon, mit denen man privaten und dienstlichen Kontakt hat, dürfte aber noch als automatisierte Verarbeitung ausschließlich für persönliche Tätigkeit zu verstehen sein. Geschäftliche Kontakte werden deshalb (zwangsläufig) an WhatsApp weitergeleitet werden, weil der User nicht zwischen privaten und geschäftlichen Kontakten bei der Übertragung differenzieren kann. Also hat er alle Kontakte zu übertragen, was er vorrangig tun dürfte, um Daten mit Freunden auszutauschen zu können. Damit steht die überwiegende persönliche Tätigkeit um Vordergrund, womit bereits die Anwendung des BDSG ausscheiden dürfte. Anders könnte es aussehen, wenn auf einem Smartphone einzig und allein Geschäftskontakte gespeichert sind. In der Regel muss also ein Verstoß gegen das BDSG verneint werden.

Aber kann das sein? Endverbraucher, Unternehmer, Firmen, Freunde und auch Bekannte nutzen den Messenger, der den SMS-Dienst in die Steinzeit katapultierte und sogar günstiger ist, als jede Short-Message und sollen sich dabei alle gegen das deutsche Datenschutzgesetz verstoßen? Nicht denkbar und – falls man anderer Ansicht sein möchte – würde mittelfristig sicherlich die Legislative eine Vorschrift erlassen, die die rechtmäßige Nutzung dieses lukrativen Messenger-Dienstes ermöglicht.

Ja, aber das AG Bad Hersfeld!

Das Amtsgericht führt aus, dass die User als verlängerter Arm von WhatsApp Daten unbefugt weiterleiten und so millionenfach Verletzungshandlungen begehen könnten!?

Das überzeugt nicht, weil, wie bereits ausgeführt, ganz überwiegend private Motivationen Anlass der User zur Datenübertragung sind. Hinzu tritt, dass die User als sogenannte Erfüllungsgehilfen von WhatsApp einzustufen sein könnten. Dann würden Sie für WhatsApp handeln und damit keine eigenen Verletzungshandlungen vornehmen.

Auch das Amtsgericht kam ins Stocken, als die Verletzungshandlungen der User hinsichtlich derer Verschulden und der Einwilligung der Inhaber der weitergeleiteten Telefonnummern anstand.

Fazit

Die Nutzer des Instant Messengers begehen keine Verletzungshandlungen. Vielmehr ist es allein die Plattform WhatsApp selbst, die Verletzungshandlungen begehen könnte, nicht aber die User. Im Kern unterstützt zwar jeder User WhatsApp, aber handelt hierbei nicht rechtswidrig.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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