Veröffentlicht von:

Verteidigung bei Brandstiftungsdelikten

  • 2 Minuten Lesezeit

Brandstiftungsdelikte sind grundsätzlich als Verbrechenstatbestände anzusehen. Das bedeutet, dass hier eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr zu erwarten ist. Schon aufgrund dieser Tatsache ist hier eine effektive Strafverteidigung unerlässlich.

Die einfache Brandstiftung ist in 306 StGB geregelt. Danach wird derjenige bestraft, der

1. Gebäude oder Hütten,

2. Betriebsstätten oder technische Einrichtungen, namentlich Maschinen,

3. Warenlager oder -vorräte,

4. Kraftfahrzeuge, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeuge,

5. Wälder, Heiden oder Moore oder

6. land-, ernährungs- oder forstwirtschaftliche Anlagen oder Erzeugnisse in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört.

In § 306a StGB ist die schwere Brandstiftung geregelt. Diese liegt dann vor, wenn

1. ein Gebäude, ein Schiff, eine Hütte oder eine andere Räumlichkeit, die der Wohnung von Menschen dient,

2. eine Kirche oder ein anderes der Religionsausübung dienendes Gebäude oder

3. eine Räumlichkeit, die zeitweise dem Aufenthalt von Menschen dient, zu einer Zeit, in der Menschen sich dort aufzuhalten pflegen, in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört wird.

Ebenso wird derjenige bestraft,

der eine in § 306 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 bezeichnete Sache in Brand setze oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstöre und dadurch einen anderen Menschen in die Gefahr einer Gesundheitsschädigung bringe.

Wenn durch eine Brandstiftung nach § 306 oder § 306a eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder eine Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder eine Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen verursacht wird, liegt ein Fall der besonders schweren Brandstiftung nach § 306b StGB vor. Die Mindeststrafe beträgt hier zwei Jahre Freiheitsstrafe.


Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn man in den Fällen des § 306a

1. einen anderen Menschen durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt

2. in der Absicht handele, eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken, oder

3. das Löschen des Brandes verhindert oder erschwert.

 

Wird durch die Brandstiftung wenigstens leichtfertig der Tod eines anderen Menschen verursacht, so liegt der Strafrahmen nach § 306c StGB bei lebenslanger Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.

Lediglich in den Fällen einer fahrlässigen Brandstiftung ist vom Gesetz her eine Geldstrafe möglich.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Philipp Adam

Beiträge zum Thema