Verteidigung in Betäubungsmittelstrafverfahren

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Bundesweite Verteidigung in Betäubungsmittelstrafverfahren.

Wenn Sie eine Vorladung als Beschuldigter durch die Polizei/Staatsanwaltschaft oder das Zollfahndungsamt erhalten haben, dann ist die die einzige richtige Entscheidung, dass Sie sich anwaltlich beraten lassen. Gleiches gilt natürlich, wenn Sie eine Anklageschrift durch das Amts- oder Landgericht zugestellt bekommen haben. Sie brauchen jetzt jemanden, der Ihre Sprache spricht.

Cannabis wird von den Gerichten in Deutschland als sog. weiche Droge eingestuft. Amphetamin wird von den Gerichten in Deutschland als mittelgefährliche bis harte Droge eingeschätzt. Kokain und Heroin zählen zu den sog. harten Drogen und stehen im Gefahrenspektrum an oberer Stelle.

Verurteilungen bei Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz ziehen rasch Freiheitsstrafen mit sich.

Ich habe mich auf die Verteidigung in Betäubungsmittelstrafsachen spezialisiert und greife auf die nötige Erfahrung zurück, die notwendig ist, um Ihr Verfahren erfolgreich zu gestalten. Ich habe bereits zahlreiche Umfangsverfahren im Zusammenhang mit dem Handel, Einfuhrschmuggel und Besitz von Betäubungsmitteln verteidigt. Daneben betreue ich selbstverständlich auch viele „kleine" Verfahren, in denen es um Mengen, die für den Eigenkonsum bestimmt sind, geht.

Ein BtM-Verfahren richtig zu gestalten hat etwas mit Praxiswissen, Berufserfahrung und Leidenschaft zu tun.

Zunächst darf ich Ihnen einige wichtige Hintergrundinformationen aus dem Bereich des Betäubungsmittelstrafrechts geben.

Wie kann ich für den unerlaubten Besitz und Handel von Betäubungsmitteln bestraft werden?

Ihr zuständige(r/s) Staatsanwalt, Amtsgericht bzw. Landgericht wird im Zweifel eine hochgegriffene Geldstrafe bzw. Freiheitsstrafe verhängen. Der Grund hierfür dürfte Ihnen bekannt sein: Amphetamine, Kokain und Heroin haben ein nicht zu unterschätzendes Suchtpotential und es lässt sich eine gute Gewinnspanne durch den Verkauf erzielen. Aber auch bei Cannabisprodukten ist es aufgrund der stark angestiegenen Wirkstoffgehälter (Stichwort: Haze) teilweise schwierig, von einer weichen Droge zu sprechen. Des Weiteren sollte bekannt sein, dass durch den dauerhaften Drogenkonsum Dauerschäden entstehen können.

Beispielsweise durch eine Aussage eines Käufers/Verkäufers (Stichwort: § 31 BtMG), einer Telefonüberwachung, einer Hausdurchsuchung oder bei einer Festnahme können Sie der Tat überführt werden.

Nur durch eine effiziente Verteidigung ist es möglich, eine Einstellung des Verfahrens bzw. einen Freispruch zu erwirken. In diesem Zusammenhang benötigen Sie einen Spezialisten für Ihr Verfahren. Die Bestrafung richtet sich zunächst danach, ob es sich um eine geringe bzw. eine nicht geringe Menge an Amphetaminen handelt: Selbstverständlich richtet sich die Höhe der Strafe, die Frage nach Bewährung oder die Möglichkeit ein Verfahren außergerichtlich beizulegen nach der Menge der zur Rede stehenden Betäubungsmittel. Ausschlaggebend ist hier die sog. nicht geringe Menge.

Grenzwert der nicht geringen Menge

Cannabis

7,5 g Tetrahydrocannabinol (THC)


Amphetamin

10 g Amphetaminbase


Kokain

5,0 g Cocainhydrochlorid


Heroin

1,5 h Heroinhydrochlorid


Die Zahlen sollen Sie nicht verwirren. Es ist ganz einfach: Bei 10 g reinem Amphetamin (100 %) handelt es sich um eine sogenannte „nicht geringe Menge" an Amphetamin. Die Unterscheidung ist erheblich für das Strafmaß.

Die Höhe der Strafe liegt im Ermessen des Gerichts. Das Gericht ist jedoch an die gesetzlich vorgeschriebenen Strafrahmen gebunden. Bei Verstößen gegen das BtMG sind die Verfahrensbeteiligten häufig mit dem Mindeststrafrahmen konfrontiert (beispielsweise sieht das Gesetz für die Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge eine Freiheitsstrafe von nicht unter zwei Jahren vor).

Wie weiß ich, ob meine Menge eine „nicht geringe Menge ist"?

Dies lässt sich gut am Beispiel Amphetamin erklären. Das Thema Streckmittel spielt in diesem Zusammenhang eine wesentliche Rolle. Lactose (Milchzucker) (in 78 % der Proben), Coffein (65 %), und Glucose (Zucker) (14 %), aber auch Paracetamol und Mannitol. Gehen Sie nicht davon aus, dass das Amphetamin auf dem deutschen Schwarzmarkt durchschnittlich guter Qualität ist. Ganz im Gegenteil: Der erhebliche Anteil des Amphetamins wird lediglich einen Wirkstoffgehalt von 3 % - 10 % aufweisen.

Letztendlich habe ich bereits etliche Mandanten vertreten, bei denen zwar eine Menge von 200 g bis 700 g an Amphetaminen aufgefunden wurden, aber der Wirkstoffgehalt derart schlecht war, dass ein Wirkstoffgehalt von insgesamt 10 g an Amphetaminbase nicht überschritten wurde. Die soll verdeutlichen, wie schlecht zum Teil das Amphetamin ist, welches derzeit im Umlauf ist. Es ist eher die Ausnahme, dass der Wirkstoffgehalt gut ist. Im Strafverfahren entscheidet letztendlich das Wirkstoffgutachten über die Frage, wie viel Amphetamin in den Drogen steckt. Das Wirkstoffgutachten wird im Ermittlungsverfahren durch die Staatsanwaltschaft in Auftrag gegeben. Die Gutachten werden zum Beispiel durch das LKA (Landeskriminalamt) erstellt.

In vielen Verfahren hat der Wirkstoffgehalt der Drogen letztendlich darüber entschieden, ob die Untersuchungshaft aufgehoben wurde (Haftprüfung/Haftbeschwerde Erfolg hatte(n)). So manche Analyse durch die Staatsanwaltschaften hat ergeben, dass mein Mandant gerade nicht sein Leben in der JVA verbringen musste.

Geringe Menge

§ 29 BtMG


- Besitz

- Erwerb

- Handeltreiben

- Einfuhr

- Abgabe

- In den Verkehr bringen

Freiheitsstrafe bis 5 Jahre oder Geldstrafe


Nicht geringe Menge

§ 29a BtMG

§ 29a II BtMG

- Besitz

- Handeltreiben

- Abgabe

Freiheitsstrafe nicht unter 1 Jahr bis 15 Jahren (pro Fall)

Minder schwerer Fall:

Freiheitsstrafe nicht unter 3 Monaten bis 5 Jahre

Nicht geringe Menge

§ 30 BtMG

§ 30 II BtMG

- Einfuhr

Freiheitsstrafe nicht unter 2 Jahren bis 15 Jahren

Minder schwerer Fall:

Freiheitsstrafe nicht unter 3 Monaten bis 5 Jahre

Nicht geringe Menge

§ 30a BtMG

§ 30a III BtMG

- Person über 21, Person unter 18 bestimmt mit Amphetamin unerlaubt Handel zu treiben, einzuführen, auszuführen, veräußern, abzugeben, in Verkehr zu bringen

- Als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Straftaten verbunden hat.

- Mit Betäubungsmitteln in nicht geringen Mengen unerlaubt Handel treibt oder sie, ohne Handel zu treiben, einführt, ausführt oder sich verschafft und dabei eine Schusswaffe oder sonstige Gegenstände mit sich führt, die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen geeignet und bestimmt sind (Messer, Klappmesser).


Freiheitsstrafe nicht unter 5 Jahren bis 15 Jahren

Minder schwerer Fall:

Freiheitsstrafe nicht unter 6 Monaten bis 5 Jahre


Unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln

Meine Kanzlei liegt in NRW, also ist der Normalfall, dass ich meine Mandanten wegen Einfuhrschmuggel von Amphetamin vor allem vor dem Amtsgericht und Landgericht in Kleve, Aachen, Geldern und Krefeld vertrete. Dies ergibt sich aus dem Umstand, dass die Niederlande an NRW grenzt. Unsere Verteidigung ist jedoch nicht lokal auf die niederländische Grenze beschränkt. Von Bayern über Hessen bis Niedersachsen verteidigen wir unsere Mandanten als Beschuldigte wegen des Besitzes bzw. der Einfuhr von Amphetaminen. Der beliebteste Weg, die Drogen nach Deutschland einzuführen, ist mittels Pkw bzw. Bahn. Das BtM wird im Innenraum des Fahrzeugs verstaut. Es wird auch oft am bzw. im Körper getragen. Bei Grenzkontrollen wird Ihr Auto sodann durchsucht, beziehungsweise, wenn sich der Verdacht erhärtet, auch ein Drogenspürhund eingesetzt. Bei den Grenzkontrollen finden die Fahnder manchmal wenige Gramm, die zum Eigenkonsum gedacht waren, aber es werden auch unregelmäßig Kilos beschlagnahmt. Die Öffnung der Grenzen nach Holland und Tschechien begünstigt die Einfuhr, da die Kontrollen immer schwieriger werden. Bei dem Verdacht, dass Sie ein Kraftfahrzeug unter dem Einfluss von Amphetamin führen, wird regelmäßig zunächst ein sog. Drug-Wipe-Test durchgeführt. Es kann sodann auch eine Blutprobe entnommen werden. Natürlich beraten wir Sie in diesem Zusammenhang auch in Bezug auf Ihren Führerschein: § 24a StVG, bzw. § 316 StGB. Ich verweise in diesem Zusammenhang auf die umfassenden Informationen auf unserer Kanzleiseite.

Die Drogenfahnder, der Zoll und die Polizei gehen nach einem Verdachtsraster vor und werden je nach Verdachtsgrad eine Drogenkotrolle oder einen Drug-Wipe-Test durchführen, um den Drogenkurier der Tat zu überführen. Die Durchsuchung des Gepäcks sowie die körperliche Untersuchung sind legitime Mittel, um die Einfuhr von illegalen Betäubungsmitteln zu dämmen.

Therapie statt Strafe: § 35 BtMG

Sollte Ihre Strafe nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt werden und Ihre Tat im Zusammenhang mit Ihren Drogenkonsum stehen, dann kann ich eine sogenannte „Therapie statt Strafe" bewirken. Voraussetzung dafür ist, dass Sie zu nicht mehr als zwei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt werden und die Tat aufgrund einer Betäubungsmittelabhängigkeit begangen wurde.

Ich vermittle Sie bereits vor einer potentiellen Verurteilung an die richtigen Organisationen, die eine Kostenzusage beantragen und Ihnen einen geeigneten Therapieplatz vorschlägt. In der Regel werden hierzu 3 Monate an Organisation von Nöten sein. So können Sie, wenn „the worst case" eintritt, bereits nach der Verurteilung die Drogentherapie, welche in der Regel ca. 6 Monate dauert, absolvieren. Der Rest der Freiheitsstrafe kann sodann zur Bewährung ausgesetzt werden, wenn Sie die Therapie erfolgreich absolvieren. Ich sehe dieses Instrument als Verteidiger immer als „Auffangnetz". Im Falle, dass ich nicht erwirken kann, dass die Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt wird, ist dies eine wichtige Alternative. Die Therapie kann über Ihre Zukunft entscheiden und kann Sie vor einer Inhaftierung bewahren. Ich informiere meine Mandanten umfassend über die verschiedenen Möglichkeiten in einem persönlichen Beratungsgespräch. Das Thema ist leider zu komplex, um es hier abschließend behandeln zu können.

Internationale Bandendelikte: Einfuhr & Handel von Betäubungsmittel als Bande: § 30a I BtMG

Eine Bande ist nach der neuen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs: „Eine Verbindung von mindestens 3 Personen, die sich für eine gewisse Dauer zur fortgesetzten Begehung von mehreren selbständigen im Einzelnen noch ungewissen Delikten zusammengeschlossen hat" (BGH, B v 18.04.2001 - 3 StR 69/01). Es bedarf also keiner „ausdrücklichen Bandenabrede, keines gefestigten Bandenwillens und keines Tätigwerdens im übergeordneten Bandeninteresse mehr." Kurz: Es muss keine „kriminelle Vereinigung" gebildet werden. Leider hat das hierzu geführt, dass mittlerweile viele BtM-Vorwürfe in der Variante der bandenmäßigen Begehung angeklagt werden. Bei einem gesetzlich normierten Strafmaß von nicht unter 5 Jahren Freiheitsstrafe ist dies selbstverständlich eine beunruhigende Entwicklung.

Letztendlich fragt man sich, wenn es sich tatsächlich abzeichnet, dass es sich um eine Bande handelt, ob nicht ein minder schwerer Fall in Betracht kommt, denn dort beträgt die Strafe „lediglich" 6 Monate bis 5 Jahre (§ 30a III BtMG).

Ich habe bereits umfassende Erfahrung in der Verteidigung von Drogenbandenmitgliedern gesammelt und hier zeigt sich deutlich, dass das Betäubungsmittelstrafrecht eine Spezialmaterie ist. In diesem Zusammenhang verweise ich darauf, dass viele solcher Prozesse im Wege eines Deals zwischen dem Gericht, der Staatsanwaltschaft und der Verteidigung erfolgreich beendet werden. Bei Kiloprozessen ist diese mehr als üblich. Der Deal im Strafprozess regiert. In diesem Zusammenhang werde ich mit Ihnen besprechen, ob Sie von der Regelung des § 31 BtMG - meines Erachtens der Königsparagraph des Strafverteidigers - Gebrauch machen wollen. § 31 BtMG: Die Waffe des Verteidigers. Diese Norm entscheidet in vielen von meinen Verfahren die ich betreue und betreut habe, ob mein Mandant in den Knast geht oder noch einmal mit einer Bewährungsstrafe davon kommt. Der Gebrauch dieser Norm entscheidet auch oft über die Frage, wie lange jemand ins Gefängnis geht.

§ 31 BtMG besagt:

Das Gericht kann die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2 des Strafgesetzbuches) oder von einer Bestrafung nach § 29 Abs. 1, 2, 4 oder 6 absehen, wenn der Täter

1.

durch freiwillige Offenbarung seines Wissens wesentlich dazu beigetragen hat, dass die Tat über seinen eigenen Tatbeitrag hinaus aufgedeckt werden konnte, oder

2.

freiwillig sein Wissen so rechtzeitig einer Dienststelle offenbart, dass Straftaten nach § 29 Abs. 3, § 29a Abs. 1, § 30 Abs. 1, § 30a Abs. 1, von deren Planung er weiß, noch verhindert werden können.

§ 31 BtMG schafft Ihnen vor allem in zwei Konstellationen einen erheblichen Vorteil:

Wenn es um die Frage geht, ob noch eine Bewährung in der späteren Gerichtsverhandlung verhängt werden kann: Es gibt einfach Situation, in welchen ich als Verteidiger weiß, dass es mit einer Bewährungsstrafe eng für den Mandanten werden kann. In diesem Zusammenhang müssen Sie etwas „in den Topf" werfen, um die eigene Position aufzubessern. Der Staatsanwaltschaft liegt im Grunde genommen nichts an Ihrer Person, sondern an dem Umstand, die Betäubungsmittelkriminalität als solches zu bekämpfen. Demnach ist die Staatsanwaltschaft daran interessiert, von Ihnen zu erfahren, woher Sie die Drogen haben und an wen Sie diese gegebenenfalls verkauft haben.

Durch Ihre Aussage können nämlich wieder weitere Verfahren gewonnen werden. Dies führt dazu, dass ganze Bandenstrukturen bzw. ganze Stadtteile durch die Staatsanwaltschaft mit Verfahren überzogen werden. § 31 BtMG soll einen Anreiz schaffen, sich selber zu retten und die Betäubungsmittelstrukturen zu zerschlagen.

Diese Informationen über die Szene bzw. einzelne Personen bzw. oft auch „Lebensbeichte" genannt, führt dazu, dass Ihnen die Staatsanwaltschaft und im Ergebnis das Gericht erheblich bei der eigenen Bestrafung entgegen kommt. Ich bin in diesem Zusammenhang quasi Ihr „Unterhändler". Natürlich wird Ihnen die Polizei sofort, wenn Sie im Zusammenhang mit Betäubungsmitteln verhaftet werden, bei der Beschuldigtenvernehmung nahelegen, dass Sie im Wege des § 31 BtMG umfassende Angaben machen sollten, um Ihre Situation zu verbessern. Damit sollten Sie aber warten, bis Sie Rücksprache mit mir gehalten haben. Unabhängig davon, dass der jeweilige Polizeibeamte ohnehin nichts für Ihr Verfahren machen kann (er ist weder Staatsanwalt noch Richter), sollte Ihnen bewusst sein, dass Sie Ihre Karten nicht zu früh ausspielen sollten. Zudem belasten Sie sich möglicherweise selbst erheblich. Sollten Sie verwertbare Informationen haben, dann sind Sie für die Ermittlungsbehörden interessant und können dieses „Blatt" gewinnbringend über meine Kanzlei ausspielen. Diese Informationen sollten Sie jedoch nur offenbaren, wenn auch eine Gegenleistung seitens der Staatsanwaltschaft in Aussicht gestellt wird. Nicht, dass wenn bereits in Ihrer ersten Vernehmung alle Quellen offenbart wurden, dies nicht strafmildernd berücksichtigt werden würde, aber wie bereits erklärt: es kommt auf das „Timing" an. Lassen Sie sich nicht durch die Polizei drücken. Oft wird Ihnen nämlich bei der ersten Vernehmung in Aussicht gestellt, dass Sie dem Haftrichter vorgeführt werden und in Untersuchungshaft kommen, wenn Sie keine umfassende Aussage machen.

In diesem Zusammenhang sollten Sie keine Angst zeigen und mauern. Natürlich ist dies, wenn man gerade aufgegriffen wurde, sehr schwierig und natürlich ist mir bekannt, dass die Ermittler „mit allen Wassern gewaschen sind", um Ihnen Informationen in Bezug auf die Tat zu entlocken. Spätestens, wenn Sie aus dem Polizeigewahrsam entlassen wurden, nehmen Sie bitte Kontakt mit meiner Rechtsanwaltskanzlei auf. Als Anwalt kann ich Sie auch in Polizeigewahrsam aufsuchen, wenn Sie dies wünschen. Ich werde sodann Ihre Verteidigung anzeigen und Akteneinsicht beantragen. Eine Zusage eines Staatsanwaltes, dass eine Bewährungsstrafe in Aussicht stehe, wenn der Mandant eine Lebensbeichte über seinen Verteidiger abgebe, hat schon so manchen Mandanten von mir geholfen.

Wenn es um die Frage geht, wie hoch die Haftstrafe ist, die Sie verbüßen werden. Wenn Sie hauptberuflich im Betäubungsmittelbereich verteidigen, dann haben Sie natürlich eine gute Anzahl an Fällen, in welchen sich erst gar nicht die Frage stellt, ob die Strafe noch zur Bewährung ausgesetzt werden kann.

Vielmehr geht es dort um Jahre, die eingespart werden können, wenn der § 31 BtMG gezielt durch mich eingesetzt wird.

Ich darf in diesem Zusammenhang abschließend darauf hinweisen, dass ich es durchaus respektiere und verstehe, wenn mein Mandant von dieser Lösung - egal aus welchen Gründen - keinen Gebrauch machen will oder kann.

Ein sehr großer Teil der von mir vertretenen Verfahren nimmt der unerlaubte Anbau von Betäubungsmitteln ein. Hierbei wird unterschieden zwischen Indoorplantagen, die lediglich dem Eigenkonsum dienen und solchen, die auf ein professionelles und organisiertes Abverkaufen der Ernte ausgelegt sind. Aber auch der Eigenbedarfsanbauer ist sehr schnell mit dem Vorwurf des unerlaubten Anbaus von Betäubungsmitteln und dem damit einhergehenden Besitz/Handel treiben, in sog. nicht geringer Menge konfrontiert. Wenn die Aufzucht ertragreich ist und die Plantage durch die Ermittlungsbeamten zur „Hochzeit der Blüte" entdeckt und abgeerntet wird, ist es keine Ausnahme, konsumfähiges Cannabis mit einem Wirkstoffgehalt von über 7,5 g THC angebaut zu haben. Damit ist ein Verbrechenstatbestand verwirklicht und die Angelegenheit muss zwingend vor Gericht in einem Hauptverhandlungstermin geklärt werden. Auch hier steht am Ende ein Urteil, in dem eine Freiheitsstrafe verhängt werden muss (die ggf. zur Bewährung auszusetzen ist).


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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