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Verteidigung bei Körperverletzungsdelikten

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Eine alltägliche Situation: Man geht abends aus, trinkt in der Disco einen über den Durst und schon ist es passiert. Man ist in eine Schlägerei verwickelt und ein paar Tage später flattert eine polizeiliche Vorladung zur Beschuldigtenvernehmung ins Haus. Spätestens hier sollte man unverzüglich einen Strafverteidiger aufsuchen. Bei den Körperverletungsdelikten nach § 223ff StGB drohen empfindliche Geld- aber auch Freiheitsstrafen. Außerdem ist man nicht desöfteren auch zivilrechtlichen Schmerzensgeldforderungen des Tatopfers ausgesetzt.

Das Gesetz kennt mehrere Arten von Körperverletzungen:

§ 223 StGB regelt die einfache Körperverletzung.

Daneben gibt es auch noch die gefährliche Körperverletzung nach § 224 StGB. Diese liegt immer dann vor, wenn die Körperverletzung durch durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen, mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs, mittels eines hinterlistigen Überfalls, mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich oder, mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung begangen wurde.

Nicht zu verwechseln ist die gefährliche Körperverletzung mit der schweren Körperverletzung nach § 226 StGB. Bei diesem erfolgsqualifizierten Delikt muss die Körperverletzung eine besonders schlimme Folge haben. Darunter fällt der Verlust des Sehvermögens auf einem Auge oder beiden Augen, dws Gehöra, das Sprechvermöges oder der Fortpflanzungsfähigkeit. Weiterhin ist der Tatbestand gegeben wenn durch die Körperverletzung ein wichtiges Glied des Körpers verloren geht oder dauernd nicht mehr gebraucht werden kann oder in erheblicher Weise dauernd entstellt wird oder in Siechtum, Lähmung oder geistige Krankheit oder Behinderung verfällt.

Hat die Körperverletzung den Tod zur Folge spricht man von einer Körperverletzung mit Todesfolge nach § 227 StGB.

Daneben gibt es noch die Körperverletzung im Amt nach § 340 StGB. Das ist dann der Fall, Wenn ein Amtsträger, der während der Ausübung seines Dienstes oder in Beziehung auf seinen Dienst eine Körperverletzung begeht oder begehen lässt.

Schließlich gibt es beim fahrlässigen Handeln auch noch die fahrlässige Körperverletzung nach § 229 StGB

Zu beachten ist dabei, dass es sich bei den Körperverletzungsdelikten mit Ausnahme der einfachen und fahrlässigen Körperverletzung um Offizialdelikte handelt. Das bedeutet, dass auch ohne dem Vorliegen eines Strafantrags die Strafverfolgungsbehörden tätig werden. Und auch bei der einfachen und fahrlässigen Körperverletzung können die Strafverfolgungsbehörden bei Bejahung des öffentlichen Interesses ohne Strafantrag tätig werden.


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