Wenn der Kneipenabend zu einem strafrechtlichen Problem wird. Verteidigung bei Körperverletzungsdelikten

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In geselliger Runde trinken junge Männer einige Glas Bier und unterhalten sich in der Gaststätte auch mit anderen Besuchern.

Nach dem ein oder anderen Getränk ist man sich plötzlich nicht mehr so wohlgesonnen und es erbricht zwischen zwei Herren ein Streit. Es wird zunächst nur geschubst und beleidigt. Die Streithähne werden noch im Lokal getrennt und treffen wenig später auf der Straße erneut aufeinander. Es kommt erneut zu einem Wortwechsel und anschließend zum Austausch der Argumente mit den Fäusten. In diesen Streit mischen sich nur auch Bekannte mit ein und es wird hieraus eine handfeste Rauferei. Die Polizei kommt und nimmt mit dem Sachverhalt, auch die Verletzungsfolgen der Beteiligten, auf. Jemand erzählt zudem blutend am herbeigerufenen Krankenwagen, er sei von mehreren Personen am Boden liegend getreten worden. 

So oder vergleichbar schildern Mandanten uns häufig einen Sachverhalt, welcher sich an den Wochenenden zu hunderten in der Bundesrepublik zutragen wird. Man sollte meinen, dass das nicht weiter wild ist und dieses keine Folgen nach sich ziehen kann. Weit gefehlt!

Das Ermittlungsverfahren wegen gefährlicher Körperverletzung

In dem geschilderten Fall wird die Polizei den Sachverhalt durch Befragungen der Zeugen und Beschuldigten zunächst versuchen zu klären. Am Ende werden häufig eine Reihe von Ermittlungsverfahren wegen gefährlicher Körperverletzung eingeleitet.

„Warum denn die gefährliche Körperverletzung?“ Dieses ist eine der häufigen Fragen von Mandanten in unserem Erstgespräch.

Die gefährliche Körperverletzung kann in unserem Beispiel allein durch das Zusammenwirken mehrerer Personen erfüllt sein. Dieses ist ein typischer Fall des § 224 Abs. 1 StGB. Erfolgt die Körperverletzungshandlung mit einer anderen Person gemeinschaftlich, so hat dieses eine erhöhte Gefährlichkeit und ist damit deutlich erhöht bestraft.

Die Tritte gegen den am Boden liegenden Beteiligten können unter Umständen als eine das Leben gefährdende Behandlung aufgefasst werden und stellen damit einen weiteren Fall des § 224 Abs. 1 StGB dar. 

Auch kann der „beschuhte Fuß“, wenn es sich um schwere Schuhe handelt, als Verwendung eines gefährlichen Werkzeuges qualifiziert werden.

Polizeibeamte nehmen einen derartigen Tatbestand vorschnell an, so unsere langjährige Erfahrung mit Körperverletzungsdelikten. Hiergegen gilt es u.a. die Verteidigung auszurichten.

Häufig lassen sich die Sachverhalte im Nachgang kaum noch tatsächlich rekonstruieren und damit mit der erforderlichen Sicherheit aufklären. Hier steht sehr oft die Frage im Raum, wer eigentlich begonnen hat und wer sich ggfs. nur gewehrt hat. An dieser Stelle werden Sachverhalte häufig undurchdringlich, da es unterschiedliche Angaben hierzu fast in jeder Ermittlungsakte gibt.

Wenn wir mit einem solchen Mandat beauftragt werden, beantragen wir zunächst bei der zuständige Stellen, den Staatsanwaltschaften, Akteneinsicht und sagen den Vernehmungstermin bei der Polizei für Sie ab. Wir erklären direkt, dass die Kommunikation mit den Behörden über uns erfolgt und nehmen Ihnen diese schwierige Aufgabe ab. Schnell kann ein falsches Wort gegen Sie ausgelegt werden und Sie haben größere und weitreichende Probleme mit der Justiz.

Die Strafandrohung

Die Strafandrohung der gefährlichen Körperverletzung liegt bei den Normalfällen bei mindestens sechs Monaten Freiheitsstrafe und reicht bis zu einer Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren. Der Gesetzgeber hat jedoch auch einen minder schweren Fall im Gesetz verankert, welcher mindestens drei Monate Freiheitsstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahre vorsieht. 

Minder schwere Fälle sollen nur bei besonderen Ausnahmesituationen angenommen werden. Hierbei ist im Falle eines minder schweren Falls auch die Verhängung einer Geldstrafe unter weiteren Voraussetzungen möglich.

Sie sehen jedoch, dass die Mindeststrafe drei Monate beträgt und damit lediglich diese Mindeststrafe nicht zu einer sog. Vorstrafe im Führungszeugnis führt. Höhere Strafen als 90 Tagessätzen oder drei Monate Freiheitsstrafe führen zwingend zu einer solchen Vorbelastung, was für einige Berufsgruppen ein erhebliches Problem darstellt. 

Die Verteidigung 

Nach Akteneinsicht besprechen wir mit Ihnen den Akteninhalt ausführlich und stellen Ihnen diesen auch zur Einsichtnahme zur Verfügung, um eine geeignete Verteidigungsstrategie zu erarbeiten. Über eine Verteidigererklärung, welche auf alle tatsächlichen und rechtlichen Aspekte eingeht, werden wir die Einstellung des Verfahrens für Sie beantragten oder aber auch ggfs. eine weitere Beweiserhebung beantragen. In geeigneten oder aussichtslosen Fällen lassen sich bei der Strategie auch Strafmilderungsaspekte mit einbringen, wie ein sog. Täter-Opfer-Ausgleich. Auch dieses ermöglicht ggfs. ein gerichtliches Verfahren, wie der soeben geschilderten hohen Strafandrohung zu verhindern.

Die Notwehr 

Mandanten schildern uns in den oben aufgezeigten Fällen, dass das doch ein Fall der Notwehr wäre. Dieses ist nicht einfach zu prüfen und wird von Gerichten in der Regel sehr kritisch hinterfragt.

Wir prüfen die Sachverhalte sehr genau im Hinblick auf das Vorliegen des Rechtfertigungsgrundes der Notwehr oder der Nothilfe. Hierbei unterscheidet sich die Nothilfe von der Notwehr durch den Umstand, dass die Nothilfe einer anderen Person helfen soll, während die Notwehr den gegenwärtigen Angriff von der eigenen Person abwehren soll. In diesem Zusammenhang ist regelmäßig die Frage, ob der Angriff noch von der Notwehr/Nothilfe gerechtfertigt ist. Es muss sich also um einen gegenwärtigen Angriff handeln. Dreht sich die Person bereits weg und/oder geht bereits weg, dann wird man kaum noch einen „gegenwärtigen“ Angriff annehmen können. Ein Schlag von hinten gegen diese Person wird wohl nicht unter das Recht der Notwehr fallen. Sie sehen, dass der Sachverhalt sehr genau untersucht werden muss, um die Verteidigung richtig aufzustellen und damit ein hervorragendes Ergebnis für Sie zu erzielen. 

Die Strafzumessung 

Sollte eine Tathandlung feststehen, zum Beispiel durch Videoaufnahmen, so machen wir uns im Wege der Verteidigung Gedanken um die Möglichkeit einer möglichst geringen Strafe. Hierbei bietet sich ein sog. Täter-Opfer-Ausgleich an, da hierdurch eine gesetzliche Milderung der Strafe erreicht werden kann. Dieses Instrument will gut überlegt sein, aber kann ggfs. eine vollstreckbare Freiheitsstrafe noch abwenden. In geeigneten Fällen werden wir Sie zu dieser Vorgehensweise umfassend beraten und den Schritt für Sie begleiten. Hier wollen einige Formalitäten eingehalten werden. 

Zivilrechtliche Ansprüche 

Leider hängen mit dem strafrechtlichen Verfahren oft auch zivilrechtliche Ansprüche zusammen. Zunächst geht in um Schmerzensgeldansprüche, welche der Verletzte beansprucht. Viel entscheidender sind jedoch die sog. Heilbehandlungskosten, welche im Falle der Verurteilung ebenfalls Ihnen in Rechnung gestellt werden. Bei einer umfangreichen Behandlung kommen da schnell einige tausend Euro zusammen, was zunächst nicht bedacht wurde.

Sie sehen, dass die Verteidigung in Körperverletzungsdelikten, wie im aufgezeigten Beispiel, schnell eine hohe Bedeutung haben kann. Von einer eigenen Verteidigung in diesen Fällen kann man nur abraten, da hierfür neben einer sehr guten Aktenkenntnis, ein grundlegendes Verständnis der Körperverletzungsdelikte, aber auch die hervorragende Kenntnis hinsichtlich der Befragung von Zeugen notwendig ist.     

Sollten Sie eine entsprechende Beschuldigtenanhörung oder eine Vorladung erhalten haben, so sprechen Sie uns als erfahrene Strafverteidiger unmittelbar an. Wir stellen Ihnen die Möglichkeiten der Verteidigung in einem ersten Gespräch vor und informieren Sie auch über die anfallenden Kosten der Verteidigung. Wir bieten Mandanten grundsätzlich Vergütungsvereinbarungen für die Bearbeitungen des Ermittlungsverfahrens an, um Ihnen unmittelbar die vollständigen Kosten der Verteidigung für diesen Verfahrensschritt nennen zu können. In geeigneten Fällen bieten wir den Mandanten für die Kosten auch eine flexible Ratenzahlung an. 


Sie erreichen uns für ein erstes Gespräch unter der Rufnummer 0201/ 310 460 0 oder unmittelbar mich per Mail unter mail@rechtsanwalt-scharrmann.de.




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