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Verteidigung beim Tatvorwurf „besonders schwerer Betrug“

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Während beim einfachen Betrug nach § 263 StGB generell Geldstrafe in Betracht kommt, ist das beim besonders schweren Fall des Betrugs nach § 263 Abs. 3 StGB nicht mehr der Fall. Hier droht eine Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten, so dass die Einschaltung eines Verteidigers unerlässlich ist.

Ein besonders schwerer Fall des Betrugs liegt zum Beispiel dann vor, wenn ein Vermögensverlust in großem Ausmaße herbeigeführt wird. Die Rechtsprechung geht regelmäßig ab einem Schaden von 50.000 Euro von einem Vermögensverlust großen Ausmaßes aus.

Weiterhin relevant ist vor allem die gewerbsmäßige Begehung oder das Handeln als Mitglied einer Bande, welche sich auf Urkundenfälschung oder Betrugsfälle spezialisiert hat.

Gewerbsmäßigkeit ist dann zu bejahen, wenn sich der Täter aus wiederholter Tatbegehung eine nicht nur vorübergehende und nicht ganz unerhebliche Einnahmequelle verschaffen will.

Bandenmäßig ist der Betrug dann, wenn mindestens drei Personen sich zur Verübung fortgesetzter, aber im Einzelnen noch ungewissen, Urkundenfälschungen oder Betrügereien verbunden haben.

Eine weitere Strafschärfung sieht das Gesetz nach § 263 Abs. 5 StGB für den Fall vor, dass der Betrug sowohl gewerbs- als auch bandenmäßig begangen wird. In diesem Fall droht eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr.

Zu beachten ist hier jedoch, dass § 263 Abs. 3 StGB nicht abschließend ist. Das bedeutet, dass ein besonders schwerer Fall auch dann bejaht werden, wenn keiner der vom Gesetzgeber aufgezählten Fälle erfüllt ist. Dem entgegen kann aber auch ein besonders schwerer Fall abgelehnt werden, wenn einer der benannten Fälle erfüllt ist. Hier bieten sich daher gute Verteidigungschancen.

Dies ist jedoch bei § 263 Abs. 5 StGB nicht möglich. Hier bleibt es zwingend beim Strafrahmen von einem Jahr bis zu zehn Jahren.

Aufgrund des hohen Strafrahmens lohnt sich in allen Fällen bereits frühzeitig die Einschaltung eines erfahrenen Strafverteidigers.


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