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Verteidigung beim Vorwurf der gefährlichen Körperverletzung nach § 224 StGB

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Der Tatbestand des § 224 StGB zählt zu den in der Praxis häufig vorkommenden Delikten. Im Gegensatz zur einfachen Körperverletzung nach § 223 StGB droht bei der gefährlichen Körperverletzung grundsätzlich immer eine Freiheitsstrafe. Der Strafrahmen reicht von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minderschweren Fällen von drei Monaten bis zu fünf Jahren. Die hohe Strafandrohung zeigt, dass eine professionelle und effektive Strafverteidigung unerlässlich ist.

Eine gefährliche Körperverletzung liegt immer dann vor, wenn die Körperverletzung

1. durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen,
2. mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs,
3. mittels eines hinterlistigen Überfalls,
4. mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich oder
5. mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung

begangen wird.

In der Praxis relevant sind vor allem die Nr. 2, Nr. 4 und Nr. 5.

Unter den Begriff der Waffe bzw. gefährlichen Werkzeugs fallen Gegenstände wie Messer, Schlagstock, Baseballschläger, Glasflasche, etc. Auch Schuhe können im Einzelfall unter den Begriff des gefährlichen Werkzeugs stammen mit der Folge, dass man bei Tritten mit dem Fuß den Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung verwirklicht.

Begeht man die Körperverletzung mit einer anderen Person zusammen, so ist ebenfalls der Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung erfüllt.

Unter den Begriff einer das Leben gefährdenden Behandlung können Tritte gegen den Kopf einer am Boden liegenden Person fallen.

Man sieht also, dass es oftmals vom Zufall abhängig ist, ob der Tatbestand der einfachen Körperverletzung oder der gefährlichen Körperverletzung erfüllt ist. In vielen Fällen ist es auch eine Auslegungssache. Hier bestehen gute Chancen für einen erfahrenen Strafverteidiger.

Denken Sie immer daran: Im Strafverfahren ist Ihr Verteidiger Ihr einziger Freund!


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