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Verteidigung beim Vorwurf gefährliche Körperverletzung

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Beim Vorwurf der gefährlichen Körperverletzung nach § 224 StGB wissen viele Betroffenen nicht, was dieser Vorwurf genau bedeutet. Bei dieser Norm handelt es sich um einen Qualifikationstatbestand der einfachen Körperverletzung nach § 223 StGB. Viele Laien verwechseln diesen Tatbestand auch oft mit der schweren Körperverletzung nach § 226 StGB, wobei letztere eine bestimmte Folge der Körperverletzung voraussetzt und daher eine sogenannte Erfolgsqualifikation darstellt.

Eine gefährliche Körperverletzung liegt nach § 224 StGB dann vor, wenn die Körperverletzung durch

1. durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen,
2. mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs,
3. mittels eines hinterlistigen Überfalls,
4. mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich oder
5. mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung

begangen wird.

Besonders relevant in der Praxis sind hier die Nr. 2 und Nr. 4.

Als Waffe gelten Objekte, die nach Art ihrer Anfertigung nicht nur geeignet, sondern auch dazu bestimmt sind, Menschen durch ihre Wirkung zu verletzen. Das „gefährliche Werkzeug“ im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB ist nach der Rechtsprechung jeder bewegliche Gegenstand, der nach seiner objektiven Beschaffenheit und nach seiner Art der Verwendung in der konkreten Situation geeignet ist, erhebliche Verletzungen hervorzurufen. Hierunter können dann Holzstücke, Flaschen oder andere Gegenstände fallen. Auch wird teilweise vertreten, dass auch der beschuhte Fuß ein gefährliches Werkzeug sei. Dies dürfte zumindest bei einem leichten Turnschuh jedoch in der Regel nicht der Fall sein.

Nach Nr. 4 ist ein „gemeinschaftliches Handeln“ erforderlich. Dies ist bereits dann erfüllt, wenn zumindest zwei Beteiligte am Tatort bewusst zusammenwirken. Auf den Schweregrad der Körperverletzungshandlung kommt es hierbei nicht an.

Der Strafrahmen reicht von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minderschweren Fällen von drei Monaten bis zu fünf Jahren.

Zu beachten ist hierbei, dass es sich um ein sogenanntes Offizialdelikt handelt. Das bedeutet, dass kein Strafverfolgungsinteresse des Geschädigten erforderlich ist, um die Tat zu verfolgen.


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