Verteidigungsansätze beim Vorwurf der Vergewaltigung, § 177 Abs. 2 StGB

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Wenn ein Beschuldigter wegen des Vorwurfs der Vergewaltigung verurteilt wird, so sieht das Gesetz Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren vor. Dies ist eine Strafhöhe, die nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt werden kann, sprich der Verurteilte landet im Gefängnis. In der Regel wird die Strafe dann auch im geschlossenen Vollzug vollstreckt.

Es droht hier also eine sehr empfindliche Strafe, so dass der Vorwurf der Vergewaltigung immer ernst genommen werden muss. Machen Sie im Falle einer Vorladung keinesfalls selbst Angaben gegenüber der Polizei, Sie können sich damit erheblich schaden. Es ist unbedingt erforderlich, so schnell als möglich einen Rechtsanwalt mit der Verteidigung zu beauftragen. Dieser wird zunächst Akteneinsicht nehmen und dann mögliche Verteidigungsansätze mit Ihnen besprechen. Es gilt immer die Regel, dass keine Aussage ohne voherige Akteneinsicht gemacht werden soll.

1. Geschlechtsverkehr nachweisbar

Zunächst muss der Rechtsanwalt anhand der Akte überprüfen, ob überhaupt Anhaltspunkte für den behaupteten Geschlechtsverkehr vorliegen. Hier kann es durchaus sein, dass die Verteidigung darlegen kann, dass sämtliche Angaben der Anzeigenerstatterin vage sind und sich bereits hier eine Einstellung des Verfahrens erreichen lässt. Insbesondere muss durch den Verteidiger überprüft werden, ob bei dem angeblichen Opfer durch einen Arzt Verletzungen festgestellt worden sind oder ob DNA -Spuren des Beschuldigten gefunden worden sind.

2. Freiwilligkeit

Sollten belastbare Anhaltspunkte für einen stattgefundenen Geschlechtsverkehr vorliegen, so ist der zweite Verteidigungsansatz die Frage der Freiwilligkeit. Eine Vergewaltigung muss nämlich immer gegen den Willen des eventuellen Opfers vorgenommen worden sein. Wenn der Beschuldigte und das etwaige Opfer schon öfter Geschlechtsverkehr hatten oder Alkohol im Spiel war, so kann eine Freiwilligkeit der Geschehnisse durchaus von der Verteidigung in einem Schriftsatz dargestellt werden.

3. Aussage gegen Aussage

Wichtig ist weiter, dass der Strafverteidiger Kenntnis aus dem Gebiet des Aussagepsychologie und der Zeugenvernehmung hat. In der Regel gibt es beim Vorwurf der Vergewaltigung keine weiteren Zeugen außer dem vermeintlichen Tatopfer, so dass eine sogenannte Aussage-gegen-Aussage Situation vorliegt. Der Verteidiger muss hier sorgfältig arbeiten und gegebenenfalls schon im Ermittlungsverfahren die Einholung eines sogenannten Glaubhaftigkeitgutachtens beantragen. Hier kann häufig bereits eine Einstellung des Verfahrens verhindert werden.

In einer etwaigen Hauptverhandlung ist das mutmaßliche Opfer entsprechend zu befragen und etwaige Widersprüche in der Aussage müssen aufgedeckt werden. Hier kann es durchaus sinnvoll sein, wenn eine weibliche Verteidigerin das vermeintliche Tatopfer befragt.

Frau Rechtsanwältin Alexandra Braun übernimmt im Falle des Vorwurfs einer Vergewaltigung gerne Ihre Verteidigung. Sie ist häufig als Verteidigerin in Sexualstrafsachen tätig und besucht regelmäßig Fortbildungen speziell zu diesem Thema.

Sie erreichen Frau Braun unter der Telefonnummer (040) 35709790 oder unter kanzlei@verteidigerin-braun.de

Ihre

Alexandra Braun

Rechtsanwältin/Strafverteidigerin

Beim Schlump 58

20144 Hamburg

Telefon: 040-35709790

Mail: kanzlei@verteidigerin-braun.de

Homepage: www.sexualstrafrecht-hamburg.de


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