Verunglimpfung des Bundespräsidenten (§ 90 StGB): Kritik oder Straftat? Ihre Rechte und unsere Verteidigung

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Ist jede Kritik am Bundespräsidenten strafbar?

Nein. Politische Kritik an Amtsträgern – auch am Bundespräsidenten – ist grundsätzlich durch die Meinungsfreiheit (Art. 5 GG) geschützt. Allerdings gibt es klare gesetzliche Grenzen, insbesondere durch § 90 StGB, der die Verunglimpfung des Bundespräsidenten unter Strafe stellt. Dieser Straftatbestand schützt sowohl die Person als auch das Amt des Staatsoberhaupts vor schwerwiegenden Ehrverletzungen.

Die Strafverteidiger der medienbekannten Kanzlei BUSE HERZ GRUNST Rechtsanwälte sind auf strafrechtliche Vorwürfe spezialisiert. Mit Fingerspitzengefühl und Durchsetzungskraft hat das Team, dem unter anderem ein Professor und mehrere Fachanwälte für Strafrecht angehören, in über 2.000 betreuten Verfahren mannigfach positive Bewertungen der Mandanten sammeln können. Selbstverständlich sind in jedem Mandat faire und transparente Kosten sowie sehr gute Erreichbarkeit. Die Verteidiger arbeiten außerdem eng mit den in der Kanzlei ebenso vertretenden Dezernaten für Presseberichterstattung und berufsrechtlichen Folgen von Straftaten zusammen, wenn es der Fall erfordert.


Was ist eine strafbare Verunglimpfung des Bundespräsidenten?

Unter Verunglimpfung versteht man eine erhebliche Ehrenkränkung, die den Charakter oder die Würde des Bundespräsidenten in grober Weise herabsetzt. Sie kann erfolgen durch:

  • Beleidigung (§ 185 StGB) – z. B. durch herabsetzende Werturteile
  • Üble Nachrede (§ 186 StGB) – durch unwahre Tatsachenbehauptungen
  • Verleumdung (§ 187 StGB) – durch bewusst falsche und ehrverletzende Aussagen

In schwerwiegenden Fällen – etwa bei gezielter politischer Agitation gegen den Staat – sieht § 90 Abs. 3 StGB sogar eine qualifizierte Strafverschärfung vor.


Was bedeutet "öffentlich" im Sinne des § 90 StGB?

Eine Verunglimpfung ist öffentlich, wenn sie von einer nicht begrenzten, nicht persönlich verbundenen Personengruppe wahrgenommen werden kann – etwa in sozialen Medien, bei Demonstrationen oder in der Presse. Auch Versammlungen, bei denen Äußerungen gemeinschaftlich verbreitet werden, können darunterfallen.


Was gilt für schriftliche oder bildliche Aussagen?

Auch Inhalte in Schrift, Bild oder Ton, die ehrverletzende Aussagen über den Bundespräsidenten enthalten, können den Tatbestand erfüllen. Entscheidend ist das Verbreiten dieser Inhalte – also das Zugänglichmachen für eine breitere Öffentlichkeit (§ 11 Abs. 3 StGB).


Welche Strafe droht bei Verunglimpfung des Bundespräsidenten?

  • Grundtatbestand (§ 90 Abs. 1 StGB): Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren
  • Qualifizierter Fall (§ 90 Abs. 3 StGB): Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, z. B. bei verleumderischer Absicht oder staatsgefährdendem Kontext


Wann wird Kritik zur strafbaren Verunglimpfung?

Die Grenze kann insbesondere erreicht sein, wenn:

  • die Äußerung nicht mehr sachbezogen, sondern beleidigend oder diffamierend ist
  • der Charakter des Bundespräsidenten gezielt angegriffen wird
  • die Kritik den sachlichen Kern verlässt und zu einer Schmähung wird

Das Bundesverfassungsgericht betont: Handelt es sich um reine Herabsetzung ohne sachliche Auseinandersetzung, überwiegt der Ehrenschutz gegenüber der Meinungsfreiheit (BVerfG, Beschl. v. 08.02.2017 – 1 BvR 2973/14).


Hier ein Beispiel: Ein Angeklagter äußerte unter anderem, der Bundespräsident sei „gewählt worden wie der Vorsitzende eines Kaninchenzuchtvereins“ und nur deshalb ins Amt gekommen, weil er „ungefährlich und schwach“ sei. Das Landgericht Dortmund sprach ihn zunächst frei. Der BGH hob das Urteil jedoch auf, da die Äußerungen über die zulässige Kritik hinausgingen und eine erhebliche Herabsetzung der Person und Würde des Bundespräsidenten darstellten (BGH, Urteil v. 01.12.1961 – 3 StR 38/61).

Dieses Beispiel verdeutlicht: Nicht jede scharfe Kritik ist erlaubt – entscheidend ist, ob sie sachlich begründet oder lediglich diffamierend ist.


Kritik oder Straftat? Meinungsfreiheit hat ihre Grenzen

Die Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) schützt politische Meinungsäußerungen – auch in scharfer Form. Doch auch sie findet ihre Grenzen in den allgemeinen Gesetzen, zu denen § 90 StGB zählt. Eine juristische Abwägung erfolgt regelmäßig zwischen:

  • dem Schutz der Meinungsfreiheit
  • und dem Schutz der persönlichen Ehre

➡️ Reine Schmähkritik ist nicht geschützt – hier überwiegt das Persönlichkeitsrecht.


Wird jede Verunglimpfung des Bundespräsidenten strafrechtlich verfolgt?

Nein. Eine Strafverfolgung erfolgt nur mit Ermächtigung des Bundespräsidenten (§ 90 Abs. 4 StGB). Diese kann bis zur Verjährung ausgesprochen werden und ist nicht an Fristen gebunden.


Was tun bei Vorladung oder Strafbefehl wegen § 90 StGB?

Wurden Sie wegen Verunglimpfung des Bundespräsidenten angezeigt, vorgeladen oder haben einen Strafbefehl erhalten? Dann gilt:

✅ Keine Aussage ohne anwaltliche Beratung
✅ Fristen wahren (insbesondere bei Strafbefehl!)
✅ Fachanwalt für Strafrecht konsultieren


Ein erfahrener Strafverteidiger prüft für Sie, ob Ihre Äußerung noch vom Grundrecht auf Meinungsfreiheit gedeckt war – oder ob eine Strafbarkeit nach § 90 StGB vorliegt. Wir analysieren die Umstände des Einzelfalls und entwickeln die passende Verteidigungsstrategie.


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