Veruntreuung von Mandantengeldern durch einen Rechtsanwalt

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Veruntreuung durch einen Rechtsanwalt

Anwälte sind verpflichtet, Fremdgelder, die auf ein Anderkonto eingezahlt werden, unverzüglich an die Mandanten weiterzuleiten.

Über folgenden Fall hatte der Anwaltsgerichtshof Hamm in seinem Urteil vom 01.03.2013 zu urteilen. Ein Anwalt war 1975 zur Anwaltschaft zugelassen worden. Er war berufsrechtlich nicht aufgefallen und vermutlich sehr lange erfolgreich gewesen. 

Er hatte keine Rentenansprüche und war wohl auch nicht in dem Versorgungswerk Mitglied. Mit über 70 Jahren wurde er nun vom Anwaltsgerichtshof Hamm aus der Anwaltschaft ausgeschlossen, weil er in 3 Fällen Mandantengelder veruntreut hatte. 

Die Gelder hatten die Mandanten zwar von ihrem Anwalt am Ende mit Zinsen bekommen, sodass kein Vermögensschaden entstanden war. In 2 Fällen mussten sie jedoch klagen, gegen die erlassenen Versäumnisurteile legte der Anwalt Einspruch ein und in einem weiteren Fall gab er erst in der Zwangsvollstreckung das Mandantengeld endgültig heraus. 

Der Anwaltsgerichtshof sah im vorliegenden Fall eine Gefährdung der Rechtspflege und zog den Alt-Anwalt aus dem Verkehr. Ihm wurde insbesondere vorgeworfen, dass er keine Reue und keine Einsicht gezeigt hatte und auch nicht bereit gewesen war, ein Anderkonto einzurichten.

Eine konkrete Vorschrift, innerhalb welchen Zeitraumes Fremdgelder an die Mandanten weiterzuleiten sind, gibt es nicht. Fremdgelder sind jedoch unverzüglich an den oder die Empfangsberechtigten weiterzuleiten. Unverzüglich heißt nach der Legaldefinition im BGB „ohne schuldhaftes Zögern“. 

Folgende Grundsätze können jedoch aufgestellt werden:

  • persönliche Übergabe von Bargeld: 2 – 3 Tage
  • Gutschriften: 1 Woche, allerspätestens nach 3 Wochen ab Zahlungseingang sollte Fremdgeld aber nicht mehr auf dem Kanzleikonto sein.
  • Anwälte dürfen nicht eigene Forderungen gegen den Mandanten mit Geldern verrechnen, die zweckgebunden zur Weiterleitung an Dritte bestimmt sind.
  • Umkehrschluss: Von Dritten für den Mandanten eingezogene Beträge dürfen mit eigenen Forderungen verrechnet werden. Hier muss die Aufrechnung jedoch unverzüglich erfolgen, weil es Untreue sein kann, wenn das Fremdgeld erst einmal vereinnahmt wird und dann über einen längeren Zeitraum nichts passiert (AnwBl 2007, 867).

RA Daniel Müller

LL. M. Eur.


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