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Verwaltungsgericht Neustadt: Entzug der Fahrerlaubis bei geringem Amphetaminwert rechtmäßig

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Das Verwaltungsgericht Neustadt hat mit einem Beschluss vom 20.04.2016, Aktenzeichen: 1 L 269/16.NW, entschieden, dass die Entziehung der Fahrerlaubnis auch dann offensichtlich rechtmäßig ist, wenn bei einem Fahrerlaubnisinhaber anlässlich einer Verkehrskontrolle nur ein geringer Amphetaminwert im Blut festgestellt wurde.

Im vorliegenden Fall wurde der Antragsteller bei einer Fahrt mit dem Motorrad durch die Polizei kontrolliert. In einer wegen Drogenkonsum angeordneten Blutprobe wurde eine Konzentration von 0,018 mg/L Amphetamin im Blut festgestellt. Der Gutachter führte hierzu aus, dass eine gewisse Restwirkung der Droge nicht auszuschließen sei. Es sei aber zu berücksichtigen, dass es gerade in der Abklingphase einer akuten Psychostimulantienwirkung zu schweren psychophysischen Erschöpfungszuständen kommen könne, wodurch die persönliche Leistungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt sei.

Daraufhin wurde dem Antragssteller die Fahrerlaubnis entzogen, wogegen dieser Widerspruch erhob und beim zuständigen Verwaltungsgericht einstweiligen Rechtsschutz beantragte.

Dieser Antrag wurde durch die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts abgelehnt. Das Gericht bestätigte die herrschende Rechtsauffassung, dass gemäß der Regelung in der Fahrerlaubnisverordnung bereits die einmalige Einnahme der sogenannten "harten Droge" Amphetamin die Ungeeignetheit zum Führen eines Kraftfahrzeuges im öffentlichen Straßenverkehr begründet, auch wenn der Betreffende gar nicht unter dem Einfluss der Droge gefahren ist. Das folge aus der gesteigerten Gefährlichkeit der Droge, wie sie im toxikologischen Gutachten beschrieben werde. Es komme deshalb nicht darauf an, welche Amphetaminkonzentration im Blut des Antragstellers für den Zeitpunkt seiner Teilnahme am Straßenverkehr nachgewiesen worden sei.


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