Verwendung von Fotos und Artikelbeschreibungen in eBay-Privatauktionen

  • 3 Minuten Lesezeit

Viele private eBay-User verzichten auf selbst gemachte Fotos und selbst verfasste Artikelbeschreibung um ihre Angebote attraktiver zu machen und greifen lieber auf professionelle Produktfotos und -beschreibungen zurück, die in Zeiten von Internetsuchmaschinen leicht zu finden sind.

Dass die meisten User hiermit aber eine Urheberrechtsverletzung begehen, wird ihnen meist erst bewusst, wenn sie die erste Abmahnung in Händen halten.

Im Vorfeld:

Bereits im Vorfeld müssen Sie sich klarmachen, dass die meisten Produktfotos und -beschreibungen - egal ob professionell oder von anderen privaten Usern - urheberrechtlichen Schutz genießen.

Hierfür müssen die Texte und Bilder nämlich nur eine geringe Originalität aufweisen - rechtlich als „Schöpfungshöhe" bezeichnet - die bei Fotos fast immer, bei Beschreibungen zumeist  ebenfalls vorliegen wird.

Sobald Sie solche Fotos oder Beschreibung ungefragt übernehmen, droht Ihnen eine urheberrechtliche Abmahnung. Wenn diese von einem Rechtsanwalt verfasst ist, dann kommen erhebliche Kosten auf Sie zu und Sie werden aufgefordert, eine Verpflichtungserklärung zu unterschreiben, in der Sie versprechen, das unberechtigt verwendete Element (Foto/Beschreibung usw.) künftig nicht mehr zu nutzen. Für den Fall der Zuwiderhandlung wird andernfalls eine Vertragsstrafe fällig, die in der Regel mindestens 5.000,- EUR beträgt.

Die einzige Möglichkeit Fotos oder Beschreibungen in zulässiger Weise zu übernehmen ist, den Urheber um Erlaubnis zu fragen. Wenn er einwilligt, steht einer Verwendung nichts entgegen.

Die sicherste und einfachste Variante bleibt jedoch weiterhin die Fotos sowie die Beschreibungen selbst anzufertigen.

Im Ernstfall:

Den Betroffenen wird die begangene Urheberrechtsverletzung oft erst bewusst, wenn Sie die Abmahnung schon erhalten haben.

Wenn eine Urheberrechtsverletzung tatsächlich vorliegt, kann der Rechteinhaber Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadensersatzansprüche geltend machen.

Bei der richtigen Reaktion auf eine Abmahnung sind einige Dinge zu beachten:

In den Abmahnschreiben wird immer eine sehr kurze Frist (meist ca. eine Woche) gesetzt, die Sie zwingend beachten sollten. Grund für die kurze Frist ist die Tatsache, dass bei Urheberrechtsverletzungen auch eine einstweilige Verfügung bei Gericht beantragt werden kann. Durch diese kann der Verletzer gerichtlich gezwungen werden, den Urheberrechtsverstoß sofort zu unterlassen. Eine einstweilige Verfügung kann aber nur kurze Zeit beantragt werden, nachdem der Rechteinhaber vom Verstoß gegen sein Urheberrecht erfahren hat. Eine zu lange Frist würde die Möglichkeit gefährden, eine einstweilige Verfügung zu beantragen.

Meist wird in der Abmahnung gefordert, dass innerhalb der Frist die beigefügte Unterlassungserklärung unterschrieben werden soll. Hierbei ist jedoch erhebliche Vorsicht geboten.

Die Unterlassungserklärungen sind häufig zu weit gefasst und bergen somit eine hohe Gefahr, gegen die Verpflichtung, ein bestimmtes Verhalten zu unterlassen, zu verstoßen. Folge davon wäre die unvermeidliche Pflicht zur Zahlung der vereinbarten Vertragsstrafe.

Daher ist es empfehlenswert sich bei Erhalt einer solchen Abmahnung mit einem entsprechend spezialisierten Rechtsanwalt, etwa Herrn RA Meyer (Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz), in Verbindung zu setzen. Er kann im Zweifel die Unterlassungserklärung zu Ihren Gunsten umformulieren und Sie über die Risiken und etwa sonst noch bestehenden Handlungsoptionen qualifiziert beraten.,

Der Rechteinhaber kann zur Berechnung seines Schadensersatz Auskunft darüber verlangen wie, wo und wie lange Sie das Foto genutzt haben. Dieser Auskunftsanspruch kann auch gerichtlich durchgesetzt werden.   

Schließlich kann der Urheber Schadensersatz verlangen. Die Höhe des Schadens kann der Berechtigte auf verschiedene Arten berechnen. Wenn es um Fotos geht, wird von den Gerichten meist die Berechnung einer fiktiven Lizenz auf Basis einer Tabelle für Bildhonorare akzeptiert, die von der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (MFM) jährlich herausgegeben wird. Es gibt aber auch andere Möglichkeiten, den Schadensersatzanspruch zu berechnen. Der Urheber kann sich seine Methode jederzeit frei auswählen.

Oft wird in Abmahnungen der Schadensersatz zu hoch angesetzt, auch unter diesem Gesichtspunkt ist es empfehlenswert einen erfahrenen Rechtsanwalt zu Rate zu ziehen.

In welcher Höhe der durchschnittliche Schadensersatz pro Bild anzusetzen ist, kann nicht pauschalisiert werden. Die Rechtsprechung schwankt hierbei.

In einem aktuellen Urteil hat das OLG Nürnberg (Beschluss vom 04.02.13 - 3 W 81/13) den Streitwert bei 300 Euro pro Bild angesetzt (der Kläger hatte ursprünglich 3000 Euro verlangt). Andere Gerichte haben aber auch schon Streitwerte von mehreren tausend Euro pro Bild festgelegt.

Zudem haben Sie als Abgemahnter grundsätzlich die Abmahnkosten sowie die Rechtsverfolgungskosten zu tragen.

Fazit:

Wie Sie sehen, gibt es zahlreiche Dinge, die im Ernstfall nach Erhalt einer urheberrechtlichen Abmahnung zu beachten sind. Daher ist dringend zu raten, unverzüglich einen spezialisierten Rechtsanwalt hinzuzuziehen, um zumindest noch Schadensbegrenzung betreiben zu können.

Der beste Weg ist jedoch Abmahnungen schon vorzubeugen und die Fotos und Beschreibungen für die eigenen eBay-Auktionen einfach selbst anzufertigen.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von anwaltsbüro47 - Rupp Zipp Meyer Wank - Rechtsanwälte

Beiträge zum Thema

Ihre Spezialisten