Abmahnung wegen Verwendung fremder Fotos in eBay Kleinanzeigen durch CBH Rechtsanwälte

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Eine urheberrechtliche Abmahnung der Rechtsanwälte CBH wurde uns kürzlich von einem unserer Mandanten zur Prüfung und Verteidigung vorgelegt. In der Abmahnung geht es um den Vorwurf, dass unser Mandant über eBay Kleinanzeigen Fotos zur Bewerbung seiner Waren verwendet haben soll, an dem die Motion E-Services GmbH aus Hamburg die Urheberrechte habe. 

Es geht um Fotos, die Bekleidungsstücke einer bestimmten Marke zeigen. An diesen Fotos habe die Motion E-Services GmbH die alleinigen Verwertungsrechte, weshalb eine Nutzung der Fotos durch unsere Mandantschaft nicht rechtmäßig gewesen sei. Hinzu komme, dass eine Benennung des Urhebers durch unsere Mandantschaft unterblieben sei, was eine weitere Urheberrechtsverletzung darstelle. Aufgrund der behaupteten Urheberrechtsverletzungen stünden der Motion E-Services GmbH Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadensersatzansprüche aus §§ 97, 97 a I, 101 I UrhG, § 242 BGB zu. 

Forderungen:

  • Sofortige Entfernung der Fotos aus den eBay-Kleinanzeigen-Angeboten
  • Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung
  • Auskunftserteilung, u. a. über weitere mögliche Verwendungen der Fotos
  • Erstattung der Testkaufkosten

Zu den einzelnen geltend gemachten Ansprüchen:

Um an die Adresse unserer Mandantschaft zu gelangen, hatte die Motion E-Services GmbH über eBay Kleinanzeigen einen Testkauf durchgeführt. Die hierbei entstandenen Testkaufkosten seien von unserem Mandanten zu erstatten. Um zu erfahren, wie lange die Fotos verwendet wurden und ob sie ggf. noch auf weiteren Plattformen, wie z. B. sozialen Netzwerken zum Einsatz kamen, soll unsere Mandantschaft Auskunft erteilen.

Anhand dieser erteilten Auskunft berechnen sich sodann auch Schadensersatzbeträge, die meist anhand der „MFM-Honorartabellen“ berechnet werden. Relevant ist z. B. die Nutzungszeit und ob der Urheber des Fotos genannt wurde. Unterbleibt die Urhebernennung, erhöht sich die Schadensersatzsumme um 100 % auf dann 200 %.

Mit einer strafbewehrten Unterlassungserklärung verpflichtet sich der Unterzeichnende, eine bestimmte Handlung (hier: die Verwendung der abgemahnten Fotos) in Zukunft zu unterlassen. Wird die Handlung dennoch erneut vorgenommen, muss eine Vertragsstrafe an den Abmahner gezahlt werden. Wegen der enormen Tragweite und rechtlichen Bedeutung einer strafbewehrten Unterlassungserklärung raten wir grundsätzlich davon ab, „auf eigene Faust“ zu handeln oder vorformulierte Unterlassungserklärungen einfach ungeprüft zu unterzeichnen. Sie sollten einen spezialisierten Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht mit der Prüfung und Verteidigung beauftragen, bevor irgendwelche Dokumente – die möglicherweise sogar als Schuldeingeständnis gewertet werden können – unterschrieben werden.

Foto-Abmahnung: was tun?

Wenn Sie ebenfalls eine Abmahnung aus dem Urheberrecht erhalten haben, besteht die oberste Priorität darin, Ruhe zu bewahren. Handeln Sie nicht überstürzt, sondern lassen Sie die Abmahnung unbedingt durch einen spezialisierten Rechtsanwalt innerhalb der gesetzten Fristen überprüfen. Häufig sind Abmahnungen dem Grunde nach berechtigt. Jedoch ist es gerade im Bildbereich so, dass besonders oft überzogene Geldforderungen in den Abmahnungen gefordert werden. Nicht selten sind urheberrechtliche Abmahnungen bereits aus formellen Gründen unwirksam.

Dies liegt daran, dass in § 97a Abs. 2 UrhG strenge formelle Anforderungen an eine urheberrechtliche Abmahnungen gestellt werden. Führt eine Überprüfung dazu, dass die Abmahnung nach dieser Vorschrift unwirksam oder unberechtigt ist, stehen dem Abgemahnten Ansprüche zu: Er kann dann vom Abmahner die selbst aufgewandten Kosten der Rechtsverfolgung, also die Kosten für die Beauftragung des eigenen Anwalts, erstattet verlangen. Selbst, wenn die Abmahnung insgesamt berechtigt und auch nicht wegen formaler Fehler unwirksam ist, kann ein spezialisierter Anwalt Ihnen helfen! Oftmals lassen sich die in der Abmahnung geltend gemachten Kosten nicht nur unerheblich reduzieren. Kern der Abmahnung ist jedoch immer die Unterlassungserklärung, die auch im Falle einer berechtigten Abmahnung unbedingt modifiziert werden sollte. Häufig ist es nämlich so, dass Abgemahnte bei der Unterzeichnung der vorformulierten Unterlassungserklärung sich zu mehr verpflichten würde, als tatsächlich nötig. 

Wir helfen gerne auch Ihnen weiter!

Wir vertreten seit Jahren Mandanten gegen den Vorwurf einer Urheberrechtsverletzung. Betroffen sind die unterschiedlichsten Bereiche: von Foto-Abmahnungen über Filesharing-Abmahnungen bis hin zu Abmahnungen wegen Verletzung von Bild- oder Tonwerken. Die in unserer Kanzlei tätigen Rechtsanwälte sind allesamt Fachanwälte für gewerblichen Rechtsschutz. Kanzleiinhaber Jan B. Heidicker ist zudem auch Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht. 

Wenn Sie eine Abmahnung erhalten haben, erhalten Sie bei uns eine kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung ihres Falles. Wir stehen Ihnen bundesweit mit unserer Hilfe zur Verfügung. Senden Sie uns unverbindlich per Email oder Fax Ihre Abmahnung zu. Wir rufen im Regelfall am gleichen Tage zurück. Alternativ können Sie sich natürlich gerne auch in unserer Kanzlei telefonisch melden. Wir werden mit Ihnen zusammen eine Strategie entwickeln, die entweder in der Abwendung der gegen Sie gerichteten Ansprüche besteht, oder Sie unter wirtschaftlichen Aspekten so gering wie möglich belasten wird.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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