Verwendung von Fremdmaterial in eigener Arbeit

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Darf ich zum Beispiel fremde Filmausschnitte bei meiner eigenen Arbeit verwenden?

Die Verwendung von fremdem Filmmaterial spielt bei Theater-, Film und Hörbuchprojekten eine große Rolle.

1. Unzulässige Verwendung fremden Filmmaterials

Fremdes Filmmaterial – auch wenn es nur bei YouTube eingestellt wird – ist in der Regel urheberrechtlich geschützt. Die Verwendung von Filmausschnitten ist demnach grundsätzlich ohne Erlaubnis des Urhebers nicht zulässig.

2. Das Zitatrecht:

Es gibt eine wichtige Ausnahme, auf die sich KünstlerInnen bei der Verwendung fremden Materials berufen dürfen; das Zitatrecht gemäß § 51 UrhG. Das Recht zum Zitat bezieht sich nämlich nicht nur auf Textzitate, sondern auch auf Bild- und Filmzitate. Das Zitat im rechtlichen Sinne unterscheidet sich jedoch vom Zitat im umgangssprachlichen Sinne. Demnach darf der Filmausschnitt als Zitat nur übernommen werden, wenn eine Reihe von Voraussetzungen gegeben sind:

  • Belegcharakter:
  • Das Zitat muss eine eigene künstlerische Aussage belegen und darf nicht nur aus dekorativen und optischen Gründen verwendet werden. Es darf somit auch nicht um dessen selbst willen, also weil man es beispielsweise so schön findet, zur Kenntnis der Allgemeinheit gebracht werden. Es muss demnach eine innere Verbindung zwischen dem Zitat und den eigenen Gedanken hergestellt werden.

Ferner ist folgendes zu beachten:

  • Das Zitat muss kenntlich gemacht werden
  • Das Zitat darf nur im gebotenen Umfang verwendet werden.

3. Freie Benutzung – Satire, Persiflage, Parodie

Um eine erlaubte Verwendung fremden Materials kann es sich auch handeln, wenn es sich dabei um eine sog. freie Benutzung gemäß § 24 UrhG handelt. Eine solche liegt vor, wenn man sich lediglich von dem fremden Material inspirieren lässt und es demnach nicht in identischer Art und Weise verwendet. Gefordert wird für freie Benutzung, dass das inspirierende Werk hinter dem neuen „verblasst.“ Die häufigsten Fälle der erlaubten freien Benutzung kommen bei der Persiflage, der Satire oder der Parodie vor.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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