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VG Köln: Anordnung zum vollständigen Entkleiden für polizeiliche Durchsuchung rechtswidrig

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Das Verwaltungsgericht Köln hat mit einem Urteil vom 25.11.2015, Aktenzeichen: 20 K 2624/14, entschieden, dass die polizeiliche Anordnung gegenüber einer in Gewahrsam genommenen Frau, sich zum Zweck der Durchsuchung vollständig zu entkleiden, rechtswidrig ist.

Im vorliegenden Fall wurde die Kläger 2013 zusammen mit drei weiteren Personen von der Polizei in Köln-Kalk in Gewahrsam genommen. Vorausgegangen war eine Feier mit ca. 50 bis 60 Personen, zu der die Polizei wegen Ruhestörungen gerufen worden war. Während des Einsatzes der Polizei kam es zu einer gefährlichen Körperverletzung. Die Klägerin begab sich sodann mit anderen Personen auf einen Platz, wo die Polizei die Gruppe aufforderte, die Platzfläche sowie den Stadtteil Kalk zu verlassen. Die Klägerin wurde schließlich in Gewahrsam genommen. Im Polizeigewahrsam wurde sie aufgefordert, sich zum Zweck der Durchsuchung vollständig zu entkleiden. Als sie sich weigerte, wurde sie entkleidet und durchsucht, wobei sie von männlichen Polizisten festgehalten wurde.

Die 20 Kammer des VG Köln hat nun entschieden, dass die Ingewahrsamnahme der Klägerin nicht gerechtfertigt gewesen sei. Nach Ansicht der Richter habe vorliegende nicht festgestellt werden können, dass die rechtlichen Voraussetzungen hierfür vorgelegen hätten. Die beim Polizeipräsidium bestehende generelle Anordnung, in Gewahrsam genommene Personen aufzufordern, sich zu entkleiden, sei rechtswidrig. Aus verfassungsrechtlichen Gründen müsse diesbezüglich eine Entscheidung im Einzelfall erfolgen. Auch die Entkleidung der Klägerin unter Mitwirkung von männlichen Polizisten sei zu beanstanden, weil es der Polizei möglich und zumutbar gewesen wäre, weibliche Polizeikräfte hinzuzuziehen.


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