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VG Neustadt/Weinstraße stellt aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs gegen Betretungsverbot wieder her

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Mit einem Beschluss vom 02.05.2014, Aktenzeichen: 5 L 404/14.NW, hat das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße die aufschiebende Wirkung der Antragsstellers gegen eine Allgemeinverfügung wiederhergestellt.

In einer Allgemeinverfügung vom 22.04.2014 hat das Polizeipräsidium Westpfalz Personen mit bundesweitem Stadionverbot, die nicht Kaiserslautern wohnhaft sind, untersagt am Sonntag, den 04.05.2014 (anlässlich des Fußballbegegnung zwischen Kaiserslautern und Dynamo Dresden) in der Zeit von 8.00 Uhr bis 22.00 Uhr die Stadt Kaiserslautern zu betreten bzw. sich in diesem Gebiet aufzuhalten.

Gegen diese Allgemeinverfügung erhob der Antragssteller am 28.04.2014 Widerspruch und stellte am 29.04.2014 Antrag im vorläufigen Rechtsschutz auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung.

Das Verwaltungsgericht hat in seinem Beschluss entschieden, dass das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit der Allgemeinverfügung des Antragsgegners in Bezug auf den Antragssteller hinter dessen Interesse an einem Aufschub der Vollziehung zurückzustehen hat. Nach Ansicht der Richter sei die Allgemeinverfügung im Rahmen der summarischen Prüfung materiell rechtswidrig.

Insbesondere setzte sich das Gericht hier kritisch mit den Stadionverbotsrichtlinien auseinander. Dabei stellte das Gericht zudem fest, dass auch die zeitliche Befristung unverhältnismäßig lang sei. Im Ergebnis seien die Voraussetzungen für die Verhängung von Betretungsverboten wohl nicht gegeben, da man sich nicht ausschließlich auf die Tatsache berufen könne, dass der Antragssteller bundesweites Stadionverbot hat.

Nach erlass dieses Beschlusses wurde die Allgemeinverfügung durch den Antragsgegner ganz aufgehoben.


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