VG Regensburg: Werbung mit Rückerstattung von Kaufpreis zulässig - kein verbotenes Glücksspiel

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Das VG Regensburg hat mit Urteil vom 12.04.2012, Az.: RO 5 K 11.1986 entschieden, dass eine Werbeaktion, bei der der Kunde den Warenwert seines Kaufs zurückerhält, wenn es an einem bestimmten Stichtag regnet, kein verbotenes Glücksspiel darstellt.

Die Klägerin beabsichtigte folgende Werbeaktion: Jeder Kunde, der innerhalb eines vorab festgelegten Aktionszeitraums bei der Klägerin Waren zu einem Kaufpreis von mindestens 100 Euro erwirbt, sollte diesen Kaufpreis zurückerstattet bekommen, wenn es an einem vorbestimmten Stichtag (ca. 3 Wochen nach der Aktion) zwischen 12:00 Uhr und 13:00 Uhr am Flughafen München amtlich festgestellt mindestens eine Niederschlagsmenge von 3 ml/m² regnen würde. Um den Kaufpreis zurückzuerlangen, müssten sich die Kunden dann nach dem Stichtag bei der Klägerin zurückmelden und ihre Einkäufe während des Aktionszeitraums anzeigen. Die zuständige Aufsichtsbehörde stufte diese Vorgehensweise jedoch als ein verbotenes Glücksspiel ein. Dagegen wehrte sich die Klägerin gerichtlich mittels Feststellungsklage und bekam Recht. Es lege kein unzulässiges Glücksspiel vor, da der in § 3 Abs. 1 GlüStV definierte Begriff des Glückspiels nicht erfüllt sei. Ein Glückspiel liegt demnach vor, wenn im Rahmen eines Spiels für den Erwerb einer Gewinnchance ein Entgelt verlangt wird und die Entscheidung über den Gewinn ganz oder überwiegend vom Zufall abhängt. Der Kunde leiste hier ein Entgelt, um die Waren zu erhalten, nicht jedoch, um an dem Spiel teilzunehmen. Insofern fehle es an der Erbringung einer entgeltlichen Leistung im Hinblick auf den Erwerb einer Gewinnchance. Es handelt sich somit nicht um ein unzulässiges Glücksspiel, sondern um ein zulässiges Gewinnspiel.

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