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VG Stuttgart: Unterrichtsausschluss bei Beleidigung der Lehrerin rechtmäßig

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Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat mit einem Beschluss vom 01.12.2015, Aktenzeichen: 12 K 5587/15, entschieden, dass die Äußerungen eines 14-jährigen Schülers in einem WhatsApp-Chat über seine Schulleiterin einen Schulausschluss rechtfertigen.

Im vorliegenden Fall äußerte der Schüler beleidigende Worte im Klassenchat über seine Schulleiterin. Die Schulleiterin erfuhr davon und verfügte über einen fünfzehntägigen Unterrichtsausschluss. Dagegen legte der Schüler Widerspruch beim Regierungspräsidium Stuttgart ein und beantragte außerdem beim Verwaltungsgericht, den sofortigen Vollzug des Unterrichtsausschlusses auszusetzen.

Vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart hatte er damit jedoch keinen Erfolg. Die Kammer sah in den Äußerungen des Schülers ein schweres und wiederholtes Fehlverhalten. Dies habe, so die Richter, zu einer Verletzung der Persönlichkeitsrechte der Schulleiterin sowie zu einer schweren Störung des schulischen Friedens geführt.

Die Behauptung des Antragstellers, dass es die Äußerungen nicht selbst getätigt habe sei nicht glaubhaft. Vielmehr passten die Äußerungen in jeder Hinsicht zu früherem, vergleichbar schwerem Fehlverhalten des Antragstellers.

Schon bei Durchsicht der vielen Klassentagebucheinträge seit der 5. Klassenstufe zeigen sich zahlreiche Vorfälle und Erziehungsmaßnahmen, die offenbar allesamt hinsichtlich des schulischen Verhaltens des Antragstellers weitgehend folgenlos geblieben sind. Deshalb wiege das Fehlverhalten des Antragstellers besonders schwer.

Das offenbar immer wiederkehrende Fehlverhalten des Antragstellers müsse eine Schule nicht dauerhaft hinnehmen. Auch zum Schutze des Schulfriedens dürfe vielmehr konsequent durchgegriffen werden, wie dies im angegriffenen Bescheid getan worden sei. Die gleichzeitig verfügte Androhung des Ausschlusses aus der Schule sei bei dieser Sachlage ebenfalls rechtmäßig und insbesondere verhältnismäßig.


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