Videoüberwachung am Arbeitsplatz (Teil 2)

  • 2 Minuten Lesezeit

In diesem zweiten Teil des Rechtstipps geht es um die Voraussetzungen für eine Videoüberwachung am Arbeitsplatz.

Teil 1 können Sie auf anwalt.de hier abrufen. Dort geht es um die Einführung zu dem Thema mit der offenen und heimlichen Videoüberwachung.

Zu diesem Beitrag: vor Hauseingängen, in U-Bahnhöfen und in Shoppingcenter: Überall sind sie zu sehen – Videokameras. Sie gehören mittlerweile wie selbstverständlich zum Straßenbild. Doch diese Form der Überwachung ist nur unter gewissen Umständen zulässig. Besonders innerhalb eines Beschäftigungsverhältnisses sind die Voraussetzungen für eine zulässige Überwachung hoch. Die 4 folgenden Punkte sollte der Arbeitgeber in jedem Fall berücksichtigen:

1. Einwilligung der beschäftigten Person

Eine Videoüberwachung durch den Arbeitgeber ist zulässig, wenn die beschäftigte Person seine vorherige Einwilligung zu Videoaufnahmen abgegeben hat oder eine entsprechende Dienst- oder Betriebsvereinbarung vorliegt. Diese Einwilligung muss jedoch freiwillig und schriftlich erfolgen. Der Arbeitgeber muss den Beschäftigten über den Zweck der Datenverarbeitung und sein Widerrufsrecht nach Artikel 7 Abs. 3 der Verordnung (EU) 679/2016 in Textform aufklären.

2. korrekte Ausschilderung der überwachten Räume

Die korrekte Beschilderung der zu überwachten Räume ist nach Maßgabe der Art. 13 und der Art. 14 der DSGVO vorzunehmen. Hinweisschilder die auf Grundlage der nationalen Rechtslage gem. § 4 BDSG informieren, sind nicht mehr zulässig und müssen ausgetauscht werden. Die Leitlinie 3/2019 des europäischen Datenschutzausschusses empfiehlt eine Information, die in zwei Stufen erfolgen und die vor dem videoüberwachten Raum zur Kenntnis genommen werden sollte. Ein Aushang mit folgendem Inhalt:

  • Name und Kontaktdaten des Verantwortlichen
  • ggf. Kontakt des Datenschutzbeauftragten
  • Verarbeitungszweck
  • Rechtsgrundlage und ggf. das berechtigte Interesse an der Verarbeitung
  • die Speicherdauer, wenn nicht nur Echtzeitüberwachung stattfindet
  • Hinweis auf das Informationsblatt mit Bestehen von Betroffenenrechten und weitere Informationen

Zusätzlich:

Ein Informationsblatt das wiederum auf den Aushang deutlich aufmerksam macht.

3. Verbot der Überwachung in „höchstpersönlichen Lebensbereichen“

Das Anfertigen von Aufnahmen, die den „höchstpersönlichen Lebensbereich betreffen“ sind gem. § 201a StGB strafbar. Dazu zählen beispielsweise Umkleide- und Sanitärräume.

4. unverzügliches Sichten und Löschen der Aufnahmen

Grundsätzlich müssen Videoaufzeichnungen unverzüglich gesichtet werden und regelmäßig innerhalb von 48 Stunden gelöscht werden, dies ergibt sich aus den Grundsätzen der Datenminimierung und Speicherbegrenzung in Art. 5 der DSGVO und § 26 BDSG. Verstößt ein Arbeitgeber dagegen, muss er mit erheblichen Bußgeldern rechnen. (Dass das BAG in seinem Urteil vom 23.8.2018 (Az.2 AZR 133/18) dem Arbeitgeber ein Recht zur Aufbewahrung zugesprochen hat, bis ein berechtigter Anlass eine Auswertung rechtfertigt, bleibt hoffentlich die Ausnahme und ist nicht nachvollziehbar.)

Fazit:

Das Anbringen, Aufzeichnen und Auswerten von und durch Videokameras am Arbeitsplatz ist in vielen Fällen zulässig. Allerdings sind diese Maßnahmen stets ein Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der beschäftigten Personen. Trotz Einhaltung der oben genannten Voraussetzungen kann eine zweistufige Verhältnismäßigkeitsprüfung durch das BAG im Einzelfall dazu führen, dass eine Überwachung unrechtmäßig geschehen ist. Eine rechtliche Beratung ist daher dringend notwendig, um im Falle einer Auseinandersetzung recht zu bekommen. 

DSK DRAMBURG Rechtsanwälte PartGmbB – Wir beraten Sie bundesweit im digitalen Wirtschaftsrecht und Arbeitsrecht. 


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