Videoüberwachung am Beispiel von Kamerasystemen in Fahrzeugen –Tesla & Co -hier liegen die Probleme.

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Videoüberwachung am Beispiel von Kamerasystemen in Autos   –Tesla & Co -   hier liegen die Probleme. 

Zahlreiche Steuerungssysteme überwachen in modernen Autos ständig das Fahrzeug und auch die Fahrer*innen. Die meisten Daten werden in internen Speichern abgelegt. Hierbei wird die Stellung des Gaspedals ebenso erfasst wie der Bremsvorgang oder Position und Geschwindigkeit. Vieles hat technische Gründe, wie zum Beispiel beim Airbag.

Diese Daten gehören in der Regel nicht den Fahrzeugbesitzer*innen, sondern den Autoherstellern, was sich aus den allgemeinen Geschäftsbedingungen in den meisten Fällen auch ergibt. D.h., dass die Besitzer*innen keinen Einfluss haben auf diese Art der Daten und diese auch nicht selbständig auslesen können, vielmehr meist auch nicht dürfen.

Nun hat das Folgen: diese Daten können viel über die Nutzer*innen Aussagen und auch gegen die Fahrer*innen verwendet werden. So gibt es teilweise schon spezielle Versicherungstarife, die bei Verwendung einer Blackbox, ähnlich in einem Flugzeug günstiger sind als andere Tarife. Hierbei senden diese Sammelstellen dann Daten über das Fahrverhalten an die Versicherung. Gesetzliche Regelungen außer diejenigen der DSGVO oder des BDSG fehlen hierbei.

Wo dies vor allen Dingen die Fahrer*innen betrifft, sind moderne Fahrzeuge wie Tesla mit einer großen Anzahl von Videoüberwachungssystemen ausgerüstet. So befindet sich in diesen Fahrzeugen regelmäßig im Bereich der Spiegel, Rückspiegel, B-Säule im Blinker sowie direkt am Heck eine von bis zu 8 Kameras. Recherchen haben ergeben, dass diese Kameras während des Betriebs des Fahrzeuges ständig Aufnahmen vornehmen und hierbei Personen und vor allem ihre Gesichter filmen sowie Nummernschilder anderer Fahrzeuge. Auch Fahrspuren anderer Fahrzeuge werden hierbei erfasst. Daneben gibt es bei Tesla auch einen Wächtermodus, bei dem das Fahrzeug im Ruhezustand selbsttätig und ohne dass man es steuern kann auf eigene Veranlassung hin Videoaufnahmen der Umgebung macht. Nicht genug: diese Daten werden nach einem Bericht des ARD-Magazins „Kontraste“ vom 17.9.2020 auch ständig an Tesla in die USA übertragen – und zwar Live und ohne Rechtsgrundlage.

Das stellt regelmäßig einen Datenschutzverstoß dar, weil in Deutschland die anlasslose Videoüberwachung verboten ist und aus diesem Grunde Dashcams, die vergleichbare Zwecke erfüllen, nämlich den Straßenverkehr dauerhaft während der Fahrt zum Erwachen ebenfalls verboten sind.

Videoüberwachung durch sogenannte nicht-öffentliche Stellen im öffentlichen Raum kann regelmäßig nur durch Art. 6 Abs. 1 Buchstabe f DSGVO gerechtfertigt sein. Hierbei muss eine Interessenabwägung stattfinden. Danach ist die Überwachung nur dann zulässig, soweit die Verarbeitung zur Wahrung des berechtigten Interesse des Verantwortlichen erforderlich ist, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen, insbesondere dann, wenn es sich bei der betroffenen Person um ein Kind handelt.

Ein sogenanntes berechtigtes Interesse kann sich daraus ergeben, wenn die Videoüberwachung gerechtfertigt ist um einen legitimen Zweck zu verfolgen, etwa zur Durchführung des Hausrechtes oder Schutz vor Diebstahl oder Vandalismus. Hierbei darf der öffentliche Raum aber nicht gefilmt werden. Daher müssen beispielsweise Überwachungskameras regelmäßig diejenigen Bereiche, die außerhalb des Grundstücks tragen mindestens verpixeln, also die Personen unkenntlich machen bzw. den öffentlich überwachten Raum unkenntlich machen. Wichtig ist aber vor allen Dingen die Interessenabwägung und die Durchführung einer Datenschutzfolgeabschätzung, weil die Art und Weise der Datenverarbeitung einen besonders intensiven Eingriff in die Rechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person darstellt – Stichwort: Recht am eigenen Bild. Hierbei muss danach geprüft werden, ob es mildere Mittel gibt und die Datenverarbeitung als solche besonders datensparsam auch erfolgen kann. Auch die Sicherheit der Daten spielt hierbei eine Rolle.


Henning Koch, Rechtsanwalt, Fachanwalt für IT-Recht, Fachanwalt für Arbeitsrecht, zertifizierter (auch behördlicher) Datenschutzbeauftragter (Wirtschaftskanzlei Ruhmann Peters Altmeyer PartG mbB) und Geschäftsführer der RPA Datenschutz + Compliance GmbH.                  

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Foto(s): Photo by Bram Van Oost on Unsplash

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