Volkswagen: Musterverfahren und Verjährung der Ansprüche
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Das Musterverfahren für Aktionäre von Volkswagen vor dem Landgericht Braunschweig ist noch nicht eingeleitet. Experten rechnen damit, dass das Musterverfahren erst gegen Ende 2016 eröffnet wird. Für viele VW-Aktionäre besteht daher die Gefahr, dass ihre Ansprüche verjähren, bevor das Musterverfahren eingeleitet wird. Sie sollten sich nun rechtzeitig über die zeitlichen Grenzen für die Durchsetzung ihrer Ansprüche informieren.
Musterverfahren und Verjährung der Ansprüche – welche Fristen müssen beachtet werden?
Die Rechtslage bezüglich der anwendbaren Verjährungsfrist ist nicht ganz eindeutig. In der juristischen Fachliteratur wird derzeit kontrovers diskutiert, ob die Verjährungsfrist für die Ansprüche der VW-Aktionäre ein oder drei Jahre beträgt. Sollten die Gerichte die einjährige Verjährungsfrist zugrunde legen, müssten die VW-Aktionäre ihre Ansprüche bis zum 17.September 2016 vor Gericht geltend machen. Andernfalls besteht die Gefahr, dass ihre Ansprüche verjähren und somit nicht mehr durchsetzbar sind.
Ansprüche der VW-Aktionäre und ihre Hintergründe
Aufgrund der innerhalb kurzer Zeit eingetretenen erheblichen Kursverluste bei der VW-Aktie stellt sich die Frage, ob die Aktionäre rechtzeitig über diese negativen Entwicklungen informiert worden sind. Es spricht vieles dafür, dass der VW-Konzern spätestens zum Zeitpunkt der Aufnahme der Ermittlungen durch die US-Umweltschutzbehörde seine Aktionäre über diese kursrelevanten Entwicklungen hätten informieren müssen. Für den Fall, dass Manager oder Vorstände bereits früher von den vorgenommenen Abgasmanipulationen wussten, würden unter Umständen sogar Aktionäre, die bereits im Jahr 2008 investiert haben, Ansprüche geltend machen können.
Ansprüche von Volkswagen-Käufern
Auch Volkswagen-Käufer können die ihnen zustehenden Schadensersatzansprüche geltend machen. Betroffen sind Fahrzeuge mit einem Dieselmotor vom Typ EA 189. Die Verpflichtung von Volkswagen, Schadensersatz zu leisten, wird in den nächsten Monaten eine große Bedeutung haben. Allein in Deutschland sind laut aktuellen Berechnungen rund 2,4 Millionen Fahrzeuge betroffen. Fahrzeugbesitzer haben in der Regel folgende Ansprüche gegenüber Autohändler:
- Anspruch auf Nachbesserung – d.h. die vorliegenden Mängel am Fahrzeug müssen beseitigt werden;
- Recht auf Nachlieferung – die Besitzer können die Lieferung eines Neuwagens ohne manipulierte Software verlangen;
- Recht auf Minderung – die Autobesitzer können den gezahlten Kaufpreis mindern, durchschnittlich wären dabei 1000 bis 1500 Euro Minderwert pro Auto anzusetzen;
- Rücktrittsrecht – nach Erklärung des Rücktritts muss der Käufer das Fahrzeug zurückgeben und kann im Gegenzug den Kaufpreis zurückerhalten. Da das Rücktrittsrecht weitreichende Konsequenzen für den Verkäufer hat, ist es nur unter besonderen Voraussetzungen gegeben. Das Landgericht München I hat in seinem Urteil 23 O 23003/15 dem Käufer ein Rücktrittsrecht zugesprochen. In dem streitgegenständlichen Fall hatte der Käufer zuerst Nachbesserungsansprüche gegenüber dem Händler geltend gemacht. Die Frist zur Nachbesserung ist allerdings ungenutzt verstrichen. Aufgrund der erfolglos verstrichenen Nachbesserungsfrist stand dem Käufer ein Rücktrittsrecht gem. § 323 Abs. 1 BGB zu, so das Landgericht München I.
Außer den Ansprüchen gegenüber dem Autohändler haben die Käufer unter Umständen auch Schadensersatzansprüche gegenüber dem Volkswagen-Konzern.
Betroffene VW-Aktionäre und VW-Käufer sollten rechtzeitig einen Anwalt aufsuchen und ihre Ansprüche überprüfen und gegebenenfalls gerichtlich durchsetzen lassen. Die Anwaltskanzlei Herfurtner berät Sie zu Ihren Ansprüchen.
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