VW-Aktie: Musterverfahren gegen Volkswagen AG - Schadenersatz nach Kursverfall und Verjährung

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Nach Bekanntwerden des Manipulationsskandals bei VW ist die Aktie an der Börse einem enormen Wertverlust ausgesetzt. Aktionäre stellen sich zu Recht die Frage, ob sie den daraus entstandenen Schaden gegenüber VW geltend machen können.

Im Grundsatz könnten alle Aktionäre, die Ihre Aktie aufgrund der unterbliebenen Ad-hoc-Mitteilung erworben haben, Schadenersatzansprüche gegenüber der Volkswagen AG zustehen.

Hintergrund – § 37b Wertpapierhandelsgesetz

Gemäß § 37b WpHG ist ein Emittent von Finanzinstrumenten schadenersatzpflichtig, wenn er es unterlässt, unverzüglich Insiderinformationen zu veröffentlichen, die ihn selbst betreffen und kursrelevant sind. Das wird man bei der Tatsache der Abgasmanipulation ohne weiteres annehmen dürfen.

Wir gehen aufgrund der derzeitigen Presseberichterstattung davon aus, dass die Software bereits seit 2008 verwendet wurde. Die Pflicht zur Veröffentlichung dieser Pflichtverletzung im Wege der Ad-hoc-Mitteilung entstand grundsätzlich mit der Pflichtverletzung, der Anordnung des Einbaus und der Aktivierung der unzulässigen Software. Betroffen könnte hiernach ein Zeitraum von etwa Mitte 2008 bis September 2015 sein.

Das Bestehen eines Schadenersatzanspruches hängt im Wesentlichen davon ab, ab wann eine Pflicht zur Veröffentlichung seitens der Volkswagen AG bestand und ob der Gesellschaft ggf. Pflichtverletzungen einzelner Vorstände zuzurechnen sind.

Verstoß gegen Europarecht

Das Kraftfahrt-Bundesamt hat inzwischen festgestellt, dass es sich bei den von VW in bestimmte Diesel-Fahrzeuge eingebauten Softwareprogrammen um unzulässige Abschalteinrichtungen handle – nach einem Artikel der EU-Verordnung Nr. 715/2007. Diese setzt Abgaslimits für Autos, definiert Tests und verbietet Schummel-Software.

Rückruf von 2,4 Millionen Fahrzeugen

Das Kraftfahrt-Bundesamt zwingt unterdessen Volkswagen im Skandal um manipulierte Diesel-Abgaswerte zum Rückruf von 2,4 Millionen Fahrzeugen. Die von VW vorgeschlagene freiwillige Reparatur lehnt die Behörde ab. Auch dies wird sich auf den weiteren Aktienkurs auswirken.

Musterverfahren: Wir reichen Klage mit Musteranträgen ein

Mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit wird die Frage, ob und ab wann eine Verletzung der Informationspflichten vorliegt, durch ein Musterverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz geklärt werden. Dabei klagt ein Musterkläger stellvertretend für alle Anleger, die sich dem Verfahren anschließen. Voraussetzung sind zehn gleichgerichtete Klagen von Aktionären. Unsere Kanzlei ist derzeit aktiv daran beteiligt, ein Musterverfahren über die Klärung dieser wesentlichen Fragen herbeizuführen.

Anleger mit entsprechenden Aktienverlusten können sich bundesweit nach Prüfung im Rahmen der Erstberatung dem Musterklageverfahren anschließen.

Empfehlung – verjährungshemmende Maßnahmen einleiten!

Wir raten allen Aktionären, die Ihre Aktien im o.g. Zeitraum erworben haben, dringend verjährungshemmende Maßnahmen einzuleiten. § 37b Abs. 4 WpHG a.F. enthielt bis zum 09.07.2015 noch die Bestimmung, dass Schadenersatzansprüche binnen einen Jahres ab Kenntnis der Unterlassung verjähren.

Aktionäre, die derzeit noch Aktien halten, sollten beachten, dass ein Gericht hierin die fehlende Kausalität der unterbliebenen Ad-hoc-Mitteilung für den entstandenen Schaden erblicken könnte.

Justus rät

Wir empfehlen allen Aktionären der Volkswagen AG, einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalanlagerecht zu konsultieren. Gerne beantworten auch wir Ihre Fragen. Lesen Sie auf unserer Homepage mehr zum VW-Börsencrash und Abgas-Skandal oder rufen Sie uns für eine Erstberatung einfach an.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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