Volle Miete vom Jobcenter bei Lebensgemeinschaft mit einkommens- und vermögenslosem EU-Ausländer

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Das Jobcenter hat die vollen Kosten der Wohnung zu übernehmen, wenn diese Wohnung von einer Lebensgemeinschaft aus einem Deutschen und einer einkommens- und vermögenslosen EU-Ausländerin bewohnt wird.

Damit lässt das Sozialgericht Leipzig in seinem rechtskräftigen Urteil vom 10. Oktober 2016 – Az.: S 17 AS 1584/13 – eine Ausnahme vom im SGB II geltenden sogenannten Kopfteilprinzip zu. Wenn eine leistungsberechtigte Person eine Unterkunft mit anderen Personen nutze, seien zwar nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung im Regelfall anteilig pro Kopf aufzuteilen. Ausnahmen seien jedoch von der Rechtsprechung anerkannt. Eine solche Ausnahme liege auch hier vor. Denn bei Anwendung des Kopfteilprinzips bei den Unterkunftskosten komme es wegen der Einkommens- und Vermögenslosigkeit der mitklagenden EU-Ausländerin zu einer Bedarfsunterdeckung des weiteren Klägers. Damit sei dessen menschenwürdiges Existenzminimum nicht mehr gewährleistet.

Das Bundessozialgericht hat im Übrigen mehrfach entschieden, z. B. Urteil vom 3. Dezember 2015 – Az.: B 4 AS 44/15 R -, dass EU-Bürger, die von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen sind, im Einzelfall Anspruch auf Leistungen nach dem SGB XII haben können und zwar in der Regel nach einem verfestigten Aufenthalt von mindestens sechs Monaten.


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