Vollstreckungsverbot bei Freigabe aus Masse des Schuldners

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Mit Beschluss vom 12.02.2009, Az.: IX ZB 112/06, hat der BGH folgenden Leitsatz aufgestellt:

„Gibt ein Insolvenzverwalter oder Treuhänder einen dem Schuldner gehörenden Gegenstand aus der Insolvenzmasse frei, unterliegt dieser als sonstiges Vermögen des Schuldners dem Vollstreckungsverbot des § 89 Abs. 1 InsO."

Die Führerin des Beschwerdeverfahrens hatte wegen titulierter Hausgeldrückstände die Anordnung der Zwangsverwaltung über das Wohnungseigentum der Gegnerin beantragt. Bereits die Instanzgerichte hatten dies wie auch der BGH abgelehnt.

Ein Antrag auf Anordnung der Zwangsverwaltung ist im streitgegenständlichen Fall nach § 89 Abs. 1 InsO unzulässig, da die Beschwerdeführerin als Insolvenzgläubigerin von dem Vollstreckungsverbot betroffen ist. Ein Absonderungsrecht nach § 49 InsO bestand nicht, da kein dingliches Recht geltend gemacht wurde, eine Beschlagnahme des Grundstücks zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht erfolgt war und zudem die Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Nr. bis Nr. 3 ZVG in der bis zum 01.07.2007 geltenden Form nicht erfüllt war.


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