Vollziehbar ausreisepflichtig und Chancenaufenthaltsrecht?

  • 1 Minuten Lesezeit

Chancenaufenthaltsrecht nach § 104c AufenthaltsG

Voraussetzungen

Sie haben sich zum Stichtag des 31.10. 2022 seit  fünf (5) Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis in Deutschland aufgehalten und sind nicht wegen einer vorsätzlichen Straftat zu mehr als einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen verurteilt worden?

Dann können Sie grundsätzlich bei der zuständigen Ausländerbehörde das Chancenaufenthaltsrecht nach § 104c AufenthaltsG beantragen. 

Dieses Aufenthaltsrecht wird für 18 Monate erteilt. Es wird nicht gewährt, wenn Sie falsche Angaben gemacht oder über ihre Identität getäuscht haben und dadurch ihre Abschiebung verhindert haben. Für Ihren Ehegatten, Lebenspartner (LGBTQ) und ihre Kinder, die mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft leben, gilt diese Regel ebenfalls, auch wenn diese sich noch nicht fünf (5)  Jahre zum Stichtag in Deutschland aufgehalten haben. 

Wirkung der Antragstellung

Der Antrag auf das Chancenaufenthaltsrecht hat jedoch keine aufschiebende Wirkung. Das bedeutet, Sie können trotzdem abgeschoben werden. 

Die Voraussetzungen des Chancenaufenthaltsrechts können hier nur grob dargestellt werden, daher sollten Sie einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin konsultieren.  Sollten Sie die Voraussetzungen des Chancenaufenthaltsrechts erfüllen, kann es sinnvoll sein, eine Asylklage zurückzunehmen. Dies sollten Sie ebenfalls mit ihrer Rechtsanwältin oder ihrem Rechtsanwalt vorher besprechen. 

Was geschieht nach Ablauf des Chancenaufenthaltsrechts?

Grundsätzlich müssen Sie nach Ablauf des Chancenaufenthaltsrechts (18 Monate) bereit sein, Ihre Identität zu klären, indem Sie einen Reisepass ihres Heimatstaats beantragen. Außerdem müssen Sie dann ihren Lebensunterhalt sichern, damit Sie in einen anderen Aufenthaltstitel nach dem Aufenthaltsgesetz "hineinwachsen" und nicht in eine Duldung zurückfallen.   


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwältin Dr. Sabine Mock LL.M.

Beiträge zum Thema