Das neue ,,Chancenaufenthaltsrecht'' für Personen mit Duldung

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Am 31.12.2022 ist das sog. Chancenaufenthaltsrecht in Kraft getreten.


Dieses ermöglicht eine Bleibeperspektive für Personen, die bereits seit 5 Jahren in Deutschland leben und aktuell eine Duldung besitzen.

Wichtig ist:

Sie müssen keinen Pass besitzen! 

Sie können den Aufenthalt auch beantragen, wenn Sie nicht arbeiten!

Die Aufenthaltserlaubnis wird für die Dauer vom 1,5 Jahren erteilt. Sie kann danach nicht verlängert werden.

Allerdings kann nach dem Ablauf in den Aufenthaltstitel § 25 a AufenthG oder § 25b AufenthG gewechselt werden, sofern die Voraussetzungen für den jeweiligen Aufenthaltstitel vorliegen.


Doch welche Voraussetzungen müssen für die Erteilung des Chancenaufenthaltsrechtes nach § 104 c AufenthG erfüllt sein?


Zusammengefasst müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:


1. Geduldeter Aufenthalt 

Ausländer muss zum Zeitpunkt der Antragstellung geduldet sein. Eine bestimmte Vorduldungszeit ist nicht erforderlich – bspw. juristische Sekunde in Duldung möglich.

2. Voraufenthaltszeiten: 5 Jahre am 31. Oktober 2022 

  • Begünstigt wird, wer sich am 31. Oktober 2022 seit fünf Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet aufgehalten hat 
  • Anrechenbar sind alle ununterbrochenen Voraufenthaltszeiten, in denen sich der Ausländer in asyl- oder aufenthaltsrechtlichen Verfahren, also geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis, im Bundesgebiet aufgehalten hat. Kurzfristige Unterbrechungen des Aufenthalts im Bundesgebiet von bis zu drei Monaten, die keine Verlegung des Lebensmittelpunkts beinhalten, sind unschädlich. Dazu gehören kurzfristige Ausreisen, etwa zum Urlaub oder für Besuche, soweit währenddessen der Aufenthaltsschwerpunkt bei einer verständigen Gesamtbetrachtung in Deutschland geblieben ist.

§ 60b AufenthG Zeiten sind anrechenbar! bei Falschangaben beziehungsweise Täuschung über die Identität oder Staatsangehörigkeit, ist jedoch der Versagungsgrund nach Absatz 1 Satz 2 zu beachten.

3. Bekenntnis zur freiheitlich demokratischen Grundordnung 

  • der Ausländer muss sich nach § 104c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 AufenthG zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland bekennen
  • Schriftliche Unterzeichnung einer Loyalitätsbekenntnis


4. Straffreiheit 

  • Ausländer darf grundsätzlich keine Straftaten begangen haben und deswegen verurteilt worden sein.
  • Ausgenommen sind Straftaten mit Verurteilungen zu Geldstrafen von nicht mehr als 50 Tagessätzen sowie Straftaten nach dem Aufenthalts- oder Asylgesetz mit Verurteilung zu Geldstrafen von nicht mehr als 90 Tagessätzen, sowie Straftaten, für die eine Verurteilung nach Jugendstrafrecht ohne Jugendstrafe erfolgte.
  • Abweichungen hiervon sind nur im äußersten Ausnahmefall vorgesehen
    5. Ausschlussgrund des § 104c Abs. 1 Satz 2 AufenthG bei Identitätstäuschung 
  • es soll die Aufenthaltserlaubnis versagt werden, wenn der Ausländer wiederholt vorsätzlich falsche Angaben gemacht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit getäuscht hat und seine Abschiebung dadurch verhindert.
  • bloße Nicht-Mitwirkung – also das Unterlassen zumutbarer Handlungen zur Passbeschaffung und fehlende Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen – ist unschädlich.
  • Regelung soll nach Anwendungshinweisen des BMI nur in besonders intensiven Täuschungsfällen greifen


In diesen Fällen ist die Erteilung hingegen ausgeschlossen:


  • es soll die Aufenthaltserlaubnis versagt werden, wenn der Ausländer wiederholt vorsätzlich falsche Angaben gemacht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit getäuscht hat und seine Abschiebung dadurch verhindert.
  • bloße Nicht-Mitwirkung – also das Unterlassen zumutbarer Handlungen zur Passbeschaffung und fehlende Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen – ist unschädlich.
  • Regelung soll nach Anwendungshinweisen des BMI nur in besonders intensiven Täuschungsfällen greifen


Achtung

Dieser Beitrag ersetzt nicht die jeweilige Einzelfallprüfung.

Wenn Sie wissen möchten, ob Sie einen Anspruch auf die Erteilung des sog. Chancenaufenthaltsrechtes haben und/oder von uns anwaltlich vertreten werden möchten, können Sie uns gerne jederzeit kontaktieren.



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