Ablauf einer Abschiebung

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 Vollziehbar ausreisepflichtig

Nach § 58 Aufenthaltsgesetz wird abgeschoben, wer vollziehbar ausreisepflichtig ist, eine Ausreisefrist nicht gewährt wurde oder diese abgelaufen ist, und die freiwillige Erfüllung der Ausreisepflicht nicht gesichert ist. 

Die Abschiebung ist die zwangsweise Durchsetzung der Ausreisepflicht. Die zuständige Ausländerbehörde ist die Herrin des Verfahrens. Die Bundespolizei vollzieht die Abschiebung. Die Betroffenen werden zum Flughafen oder zum Grenzübergang gebracht und dafür dürfen sie kurzzeitig festgehalten werden (§ 58 Absatz 4 Aufenthaltsgesetz). 

Es gibt begleitete und unbegleitete Abschiebungen

Bei einer begleiteten Abschiebung fliegen Beamte der Bundespolizei oder Sicherheitsbegleiter der Fluggesellschaft mit zum Zielort und übergeben den Betroffenen der dortigen Grenzpolizei. Ein Betroffener wird in der Regel begleitet, wenn es sich um einen Gewaltstraftäter handelt, er oder sie Widerstand angekündigt hat, Suizidgefahr besteht, bei bestimmten Krankheitsbildern oder wenn ein unbegleiteter Abschiebungsversuch bereits gescheitert ist. Bei manchen Krankheiten fliegt ein Arzt mit. Die Betroffenen werden der Bundespolizei am Flughafen in der sogenannten Rückführungsstelle übergeben und durchlaufen dann die Luftsicherheitskontrdolle. Die Bundespolizei notiert, ob Geld und Medikamente vorhanden sind. Wenn der Betroffene gesundheitliche Probleme hat, sollte er oder sie dies an dieser Stelle unbedingt äußern; wie z.B. eine frische Operationsnarbe oder zu hoher Blutdruck. Bei sogenannter Flugreiseuntauglichkeit muss die Abschiebung abgebrochen werden.  Die Bundespolizei darf  nicht die Rechtmässigkeit der Massnahme prüfen. Ein noch anhängiges Rechtsschutzverfahren oder eine beim Landtag eingereichte Petition hat keine aufschiebende Wirkung. Wenn unbegleitet abgeschoben wird und der Betroffene sich weigert, den Flug anzutreten, wird er oder sie beim nächsten Mal begleitet abgeschoben. Bei einer unbegleiteten Abschiebung wird in der Regel kein unmittelbarer Zwang angewendet.

Rechtsfolgen einer Abschiebung

Der Betroffene unterliegt einem Wiedereinreiseverbot (§ 11 AufenthaltsG). Es beträgt maximal 5 Jahre.  Auch wenn der Betroffene einen Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels hat, darf dieser zunächst nicht erteilt werden. Das Wiedereinreiseverbot muss zunächst aufgehoben bzw. verkürzt werden. Ist der Betroffene abgeschoben worden, muss er in der Regel vor Wiedereinreise die Kosten seiner Abschiebung bezahlen (§ 66 AufenthaltsG). 

Tipp    

Kümmern Sie sich rechtzeitig um Ihre ausländerrechtlichen Angelegenheiten, insbesondere wenn Sie wiedereinreisen möchten, und lassen Sie sich beraten. Unter Umständen ist auch eine finanzielle Unterstützumg bei freiwilliger Rückkehr möglich. Erkundigen Sie sich bei der Ausländerbehörde oder dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge. 


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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