Von Menschen, dem Erbrecht, Facebook und pdf-Dateien: Digitaler Nachlass im Jahr 2020

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Das Erbrecht und Facebook: Digitaler Nachlass und dessen Umfang

Das deutsche Bürgerliche Gesetzbuch trat auf den Tag genau am 01. Januar 1900 in Kraft. Es ist schlichtweg beeindruckend, wie sich auf Grundlage des BGB auch hochaktuelle Rechtsfragen beantworten lassen. Eine davon ist der Umgang mit dem sog. digitalen Nachlass. 

Hinter diesem Begriff verbergen sich vielfältige Rechtsfragen, die sich zusammengefasst mit all den Rechtspositionen beschäftigen, die im Zusammenhang mit der Nutzung von Computern und dem damit verbundenen Speichern von Daten und der Nutzung sog. sozialer Netzwerke stehen.

Was passiert mit den mannigfaltigen Vertragsbeziehungen nach dem Tod des Nutzers und in welchem Umfang können die Erben beispielsweise auf die Facebookseite des Verstorbenen zugreifen?

Das deutsche Bürgerliche Gesetzbuch bestimmt in § 1922 Abs. 1 BGB:

Mit dem Tode einer Person (Erbfall) geht deren Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen (Erben) über.

Dabei handelt es sich um einen entscheidenden Eckpfeiler des deutschen Erbrechts, nämlich der Gesamtrechtsnachfolge oder auch Universalsukzession genannt. 

Dies bedeutet, dass der Nachlass „als Ganzes“ auf den oder die Erben übergeht.

Mit der Grundsatzentscheidung vom 12. Juli 2018, Az. III ZR 183/1, hat der Bundesgerichtshof klargestellt, dass dem Erben Zugang zum Benutzerkonto des Erblassers und den darin enthaltenen Inhalten zu gewähren ist.  

Das Gericht entschied, dass der Anspruch vererblich ist, und der Geltendmachung weder das postmortale Persönlichkeitsrecht noch das Fernmeldegeheimnis, datenschutzrechtliche Regelungen oder das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Kommunikationspartner der Erblasserin entgegenstehen. 

Begründet wurde die Entscheidung insbesondere mit der oben beschriebenen Gesamtrechtsnachfolge und mit der gesetzgeberischen Wertung, dass auch Rechtspositionen mit höchstpersönlichen Inhalten auf die Erben übergehen. Demnach werden -unstreitig-höchstpersönliche (analoge) Dokumente, wie z. B.  Tagebücher und Briefe, vererbt. Der Schluss liegt nah, dass zwischen analogen höchstpersönlichen und digitalen höchstpersönlichen Inhalten nicht zu unterscheiden ist.

Mit Beschluss vom 27.08.2020 entschied nun der III. Senat des höchsten Zivilgerichts Deutschlands, dass grundsätzlich Zugang zu dem Konto zu gewähren ist. In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall übermittelte das Unternehmen den Erben einen USB-Stick mit pdf-Dateien und vertrat die Ansicht, damit den Anspruch der Erben hinreichend nachgekommen zu seien.  

Das deutsche Bürgerliche Gesetzbuch hält auch über 100 Jahre nach seinem Inkrafttreten auf aktuelle Rechtsfragen Antworten bereit.

Wenn Sie Fragen zu dem Thema „Digitaler Nachlass“ und dessen Umfang haben oder aber der Betreiber eines Netzwerks Ihnen als Erben den Zugang zu dem Benutzerkonto verweigert, dann beantworte ich Ihnen diesbezügliche Rechtsfragen gern.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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