Vorbeschäftigung als Leiharbeitnehmer findet keine Anrechnung für Anwendbarkeit des KSchG

  • 1 Minute Lesezeit

Ein Leiharbeitnehmer, der vom Entleiher in ein Arbeitsverhältnis übernommen wird, kommt nicht in den Genuss einer Anrechnung seiner Zeit als Leiharbeitnehmer im Entleiherbetrieb auf die Wartefrist nach § 1 I KSchG. Dabei ist es irrelevant, ob der AN immer nur auf einem Posten beschäftigt war oder auf verschiedenen. Eine Zusammenrechnung von mehreren Arbeitsverhältnissen kommt nur in Betracht, wenn mehrere Arbeitsverhältnisse mit demselben Vertragsarbeitgeber bestanden haben.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Olaf Haußmann

Beiträge zum Thema