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Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt nach § 266a StGB

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Beim Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt nach § 266a StGB handelt es sich um Delikt aus dem Bereich des Wirtschaftsstrafrechts.

Täter dieses Delikts kann nur ein Arbeitgeber i.S.d. § 266a Abs. 1 StGB sein. Arbeitgeber ist derjenige, an den der Arbeitnehmer seine Dienste zu verrichten hat.

Weiterhin ist erforderlich, dass Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung vorenthalten wurden.

Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung werden dann gemäß § 266a Abs. 1 StGB vorenthalten, wenn gegenüber der Einzugsstelle Arbeitnehmeranteile am Gesamtsozialversicherungsbeitrag nicht gezahlt werden. Dabei ist zu beachten, dass es nicht erforderlich ist, dass Arbeitsentgelt an die einzelnen Arbeiter in der Zeit, in die die Taten fallen, gezahlt wurde.

Die Tat kann weiterhin nur vorsätzlich begangen werden. Dabei reicht jedoch bedingter Vorsatz aus.

Die Tat wird mit bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft. Wenn man der Einzugsstelle gegenüber rechtzeitig, also spätestens bei Fälligkeit oder unverzüglich danach, vollständig die Zahlungsunfähigkeit offenbart hat, kann gemäß § 266a Abs. 6 S. 1 StGB das Gericht von einer Bestrafung absehen.

In besonders schweren Fällen reicht der Strafrahmen von 6 Monaten bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe. Ein solcher schwerer Fall liegt in der Regel dann vor, wenn gemäß § 266a Abs. 4 StGB der Täter

1. aus grobem Eigennutz in großem Ausmaß Beiträge vorenthält,

2. unter Verwendung nachgemachter oder verfälschter Belege fortgesetzt Beiträge vorenthält oder

3. die Mithilfe eines Amtsträgers ausnutzt, der seine Befugnisse oder seine Stellung missbraucht

Hierbei handelt es sich jedoch nur um Regelbeispiele, so dass auch beim Vorliegen dieser Fälle ein besonders schwerer Fall verneint werden kann.

Oftmals wird in solchen Fällen auch wegen Delikten wie Steuerhinterziehung, Bankrott oder Insolvenzverschleppung ermittelt.


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