Vorladung § 266a StGB Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt

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Im deutschen Strafgesetzbuch wird das Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt gemäß § 266a StGB teilweise drastisch unter Strafe gestellt. Diese Regelung betrifft hauptsächlich Unternehmen und Unternehmer in der Krise. Lassen Sie sich auch und gerade in einer schwierigen Phase helfen. Eigene Angaben oder der versuch der Selbstverteidigung ist meist wenig erfolgreich, teilweise sogar gefährlich.

Arbeitgeber, die Beiträge des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung nicht abführen, unabhängig davon, ob Arbeitsentgelt gezahlt wird, unterfallen dieser Strafvorschrift.  Zu beachten ist zunächst grundsätzlich, dass sowohl das Unterlassen der Anmeldung des Arbeitnehmers bei der Krankenkasse, als auch übermäßige Zahlungen ohne entsprechende Sozialversicherungsbeiträge demnach strafbar sind. In unserer täglichen Praxis betrifft dieses Gastronomiebetriebe, Bauunternehmen, Sicherheitsunternehmen u.a. Branchen.

Der Arbeitgeber verstößt gegen § 266a StGB bereits, wenn er die Arbeitnehmeranteile nicht rechtzeitig an die Einzugsstelle abführt. Hierbei ist die Strafvorschrift in seinen einzelnen Absätzen ein untreueähnliches bzw. ein betrugsähnliches Verhalten unter Strafe.

Die Vorschrift umfasst auch Fälle, in denen der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Beiträge vorenthält, die allein von ihm zu tragen sind. Zudem greift § 266a StGB, wenn der Arbeitgeber falsche Angaben zu sozialversicherungsrechtlich erheblichen Tatsachen macht oder eine verspätete Meldung erfolgt. Es sind grob drei Fallgruppen von § 266a StGB erfasst:

  • Vorenthalten von Arbeitnehmerbeiträgen 
  • Vorenthalten von Arbeitgeberbeiträgen und 
  • Nichtabführen von Arbeitsentgeltanteilen 

Der § 266a StGB ist klassisch dem Arbeitsstrafrecht zuzuordnen und erfordert vertiefte strafrechtliche Kenntnisse, um die bestmögliche Verteidigung zu gewährleisten. Dieses gilt insbesondere, da der Gesetzgeber in den Normalfällen bereits eine Strafandrohung von Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahre vorsieht. Im Rahmen der Verteidigung muss besonderes Augenmerk auf die Höhe der vorenthaltenden Beiträge, aber auch der festzustellenden Vorsatzform bzw. einer entsprechenden Schädigungsabsicht gelegt werden, da diese maßgeblich für eine Strafzumessung sind. Auch die lückenhafte oder gar fehlende Buchführung ist herbei von erheblicher Bedeutung. Schnell ist hier unbedacht ein sog. besonders schwerer Fall nach § 266a Abs. 4 StGB erfüllt, welcher eine Strafandrohung von sechs Monaten bis zu 10 Jahren vorsieht.

In unserer Praxis sind hier folgende Konstellationen von besonderer Bedeutung:

  • Das Vorenthalten aus grobem Eigennutz und in großem Ausmaß.
  •  Das fortgesetzte Vorenthalten unter Verwendung nachgemachter oder verfälschter Belege auch unter Zuhilfenahme eines sog. Scheinrechnungsschreibers.

In diesen Fällen muss, wenn der Tatbestand ordnungsgemäß nachgewiesen werden kann, intensiv um eine Strafaussetzung zur Bewährung gekämpft werden. Bei den Fällen des großen Ausmaßes geht die Rechtssprechung von einem Betrag von 50.000 Euro aus und orientiert sich am weiteren Steuer- und Wirtschaftsstrafrecht.

Von nicht unerheblicher Bedeutung sind in der Verteidigung die sog. Nebenfolgen:

Hier droht die Einziehung der Taterträge gemäß § 73ff StGB, soweit dieses nicht ausgeschlossen ist. Dieses sind schnell sehr hohe Beträge, welche sich kurzfristig aufaddieren.

Für Geschäftsführer einer GmbH droht zudem die Gefahr strafrechtlicher Nebenfolgen, die im Falle einer Verurteilung ihre Tätigkeit als Geschäftsführer ausschließen können. Wird der Geschäftsführer einer GmbH zu einer Freiheitsstrafe wegen des Vergehens nach § 266a StGB von über einem Jahr verurteilt, so darf er nicht mehr als Geschäftsführer nach § 6 Abs. 2 Nr. 3e GmbHG berufen werden. 


Sollten Sie eine Vorladung oder Anklage wegen des Vorwurfs des Vergehens nach § 266a StGB erhalten haben, so ist es ratsam, zunächst das Schweigerecht zu nutzen. Kontaktieren Sie umgehend einen im Arbeitsstrafrecht erfahrenen Strafverteidiger. Setzen Sie sich kurzfristig mit uns in Verbindung, um die Möglichkeiten der zielgerichteten Verteidigung in Ihrem Einzelfall zu besprechen.

Den Termin zur Beschuldigtenvernehmung sagen wir selbstverständlich für Sie ab und übernehmen die Korrespondenz mit den Ermittlungsbehörden für Sie. 


Kontaktieren Sie uns als bundesweit agierende Kanzlei für Strafrecht unter 0201/ 310 460 0 oder unter mail@rechtsanwalt-scharrmann.de.




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