Vorfälligkeitsentgelte sind keine Kosten der doppelten Haushaltsführung

  • 1 Minuten Lesezeit

Im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung können unterschiedlichste Werbungskosten geltend gemacht werden gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EstG. Einer sehr kreativen Gestaltung von Werbungskosten schob der BFH jetzt aber einen Riegel vor:  Wird eine finanzierte Immobilie verkauft, weil die Beschäftigung am Wohnort aufgegeben wird, dann fällt in aller Regel eine Vorfälligkeitsentschädigung für die Bank an. Diese Kosten sind nach einem aktuellen Urteil (BFH v. 3.4.2019 - VI R 15/17) nicht absetzbar als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit.

Es hätte sich lohnen können: Der Kläger zahlte rund 9.300 Euro Vorfälligkeitsentgelt an seine Bank, da die Wohnung frühzeitig verkauft werden musste und das Geldinstitut eine Entschädigung für die entgangenen Zinsen verlangte.

In der nun strittigen Steuererklärung meldete der Kläger Zinsen und Vorfälligkeitsentgelt für das Veranlagungsjahr zusammen als abzugsfähige Kosten seines Zweitwohnsitzes an. Die Schuldzinsen wurden vom Finanzamt anerkennt, die zusätzlichen Gebühren aber nicht.

Dagegen wehrte sich der Mann mit einem juristischen Gang durch die Instanzen. Allerdings: Sowohl das Finanzgericht als auch der Bundesfinanzhof verweigerten die Anerkennung des Vorfälligkeitsentgeltes als absetzbare Kosten der doppelten Haushaltsführung. Was sich juristisch sehr kompliziert anhört, machte sich der BFH inhaltlich sehr einfach. Markus Jansen, Partner bei AJT in Neuss und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, hat das Urteil intensiv studiert: "Im Kern geht es darum, dass eine Vorfälligkeitsentschädigung lediglich den Veräußerungsgewinn schmälert und kein fixer Kostenpunkt der doppelten Haushaltsführung ist. Die Vorfälligkeitsentschädigung ist vom Steuerpflichtigen nicht steuerbar und daher z. B. nicht mit den Kosten für die An- und Abreise vergleichbar." Eben so wenig könnte ein Wertverlust als Werbungskosten "durchgehen".

Im Kern kann man die Argumentation des BFH nachvollziehen, für den Kläger aber bleibt es ärgerlich. Jansen: "Die Kosten entstehen ja, ob steuerbar oder nicht!"


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Markus Jansen

Beiträge zum Thema