Vorfälligkeitsentschädigung bei Darlehen der Commerzbank (Abschluss ab 21.03.2016) zurückfordern!

  • 2 Minuten Lesezeit

Commerzbank mit Fehlern bei den Angaben zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung in Immobiliardarlehensverträgen

Die Commerzbank hat bei Verträgen ab dem 21.03.2016 in vielen Fällen unklare Angaben zur Berechnung der Vofälligkeitsentschädigung gemacht, so das OLG Frankfurt in einer aktuellen Entscheidung.

Konkret hat die Commerzbank in diesen Verträgen in Ziffer 7 der allgemeinen Finanzierungsbedingungen dazu formuliert:

„7. Voraussetzungen und Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung bei vorzeitiger Rückzahlung des Darlehens

(...)

In einem weiteren Schritt ermittelt die Bank, welchen Betrag sie zum vorgesehenen Zeitpunkt der vorzeitigen Rückzahlung anlegen muss, damit der Bank der vereinbarte Betrag zum vorgesehenen vertraglichen Fälligkeitstermin der jeweiligen ausstehenden Rate zur Verfügung stehen würde. Dabei differenziert die Bank wie folgt: Soweit Pfandbriefe mit entsprechenden fristen-kongruenten Laufzeiten vorhanden sind, legt die Bank für die Verzinsung des vorzeitig zurückgezahlten Darlehenskapitals die Zinssätze der entsprechenden am Kapitalmarkt verfügbaren Hypothekenpfandbriefe zugrunde. Die Summe der so ermittelten Anlagebeträge abzüglich des noch nicht zurückgezahlten Darlehensbetrages stellt die Ausgangssumme der Vorfälligkeitsentschädigung dar.

(...)"

Den vorstehendend markierten Teil hielt das

OLG Frankfurt, Urteil vom 01.07.2020, Az.: 17 U 810/19, nkr. 

zutreffend für nicht hinreichend klar und versagte der Bank den Anspruch auf die VFE, § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB, so dass der Darlehensnehmer die bereits gezahlte VFE zurück fordern konnte.

Dies zeigt, dass es sich bei Verträgen ab dem 21.03.2016 in jedem Fall lohnt, die Berechtigung einer Vorfälligkeitsentschädigung grundsätzlich zu überprüfen.

RA Koch macht derzeit bereits für eine Vielzahl von Mandanten entsprechende Ansprüche gegen die Commerzbank und andere Kreditinstitute geltend.

zahlreiche Fehlerquellen

Denn die Zahl potentieller Fehler, die die Angaben zur Berechnung der VFE unklar werden lassen, ist groß. 

So werden häufig unzulässige Gebühren verlangt, Sondertilgungs- und Tilgungssatzanpassungsrecht nicht beachtet oder unzulässig Negativrenditen bei der Wiederanlage angesetzt.

auch nach Zahlung der VFE kann der Anspruch geltend gemacht werden

Der Anspruch kann auch noch drei Jahre nach Zahlung geltend gemacht werden, dabei ist maßgeblich das Jahresende, so dass im Jahr 2017 gezahlte Vorfälligkeitsentschädigungen auch jetzt noch zurück gefordert werden können.

Für Nichtabnahmeentschädigungen dürfte dasselbe gelten, auch wenn dies umstritten ist, aA aktuell etwas das LG Köln.

kostenfreie Ersteinschätzung

Wir prüfen für Sie gerne in einer kostenfreien Ersteinschätzung, ob auch in Ihrem Fall der Vorfälligkeitsentschädigung erfolgreich entgegengetreten werden kann. 

Nutzen Sie unsere Erfahrung von weit über 1.000 geprüften Darlehensverträgen. Wir haben die Nichtzulässigkeit des Ansatzes von Negativrenditen bereits erfolgreich gegenüber Banken geltend gemacht.

Bei Vorliegen einer Rechtsschutzversicherung und der Finanzierung des Kaufs einer Bestandsimmobilie zur Eigennutzung tritt diese zudem im Regelfall ein und übernimmt die Kosten.

Rechtsanwalt Sebastian Koch

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht




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