Vorfälligkeitsentschädigung bei der Kreissparkasse Limburg gezahlt? Möglichkeit der Rückforderung

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Haben Sie eine Vorfälligkeitsentschädigung bei der Kreissparkasse Limburg gezahlt und fragen sich, ob diese möglicherweise zurückgefordert werden kann? Es gibt gute Nachrichten: Unter bestimmten Umständen können Fehler in den Darlehensverträgen bei Sparkassen in der Berechnung oder bei der vorvertraglichen Belehrung dazu führen, dass Sie Anspruch auf eine Rückerstattung haben. In diesem Artikel erklären wir Ihnen die rechtlichen Hintergründe, insbesondere § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB, und wie Sie mit der Unterstützung unserer Kanzlei eine kostenlose Erstberatung in Anspruch nehmen können, um Ihre Ansprüche zu prüfen.

Was ist eine Vorfälligkeitsentschädigung?

Die Vorfälligkeitsentschädigung ist eine Gebühr, die Banken erheben, wenn Sie ein Darlehen vorzeitig zurückzahlen. Diese Gebühr soll die Bank für die entgangenen Zinsen entschädigen. Die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung ist jedoch komplex und unterliegt strengen gesetzlichen Vorgaben.

§ 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB und die vorvertragliche Belehrungspflicht

Gemäß § 502 Abs. 2 Nr. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) hat der Darlehensnehmer das Recht, bei fehlerhafter oder unzureichender Belehrung über die Vorfälligkeitsentschädigung keine oder nur eine reduzierte Gebühr zu zahlen. Die Bank ist verpflichtet, den Darlehensnehmer vor Vertragsabschluss klar und verständlich über die Bedingungen und die Höhe der Vorfälligkeitsentschädigung zu informieren. Werden diese Informationspflichten nicht erfüllt, kann dies dazu führen, dass die Bank keinen Anspruch auf die Vorfälligkeitsentschädigung hat.

Häufige Fehler bei der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung

Die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung ist sehr komplex und erfordert präzise Kenntnisse der Finanzmathematik. Viele Banken, einschließlich der Kreissparkasse Limburg, machen bei dieser Berechnung Fehler, die zu überhöhten Forderungen führen können. Zu den häufigsten Fehlern gehören:

  1. Falsche Berechnungsgrundlagen: Die Bank verwendet falsche Zinssätze oder berücksichtigt nicht die Restlaufzeit des Darlehens korrekt.
  2. Fehlende Abzüge: Zahlungen wie Sondertilgungen oder der Wiederanlagezins werden nicht korrekt abgezogen.
  3. Fehlerhafte Zinssätze: Die Bank verwendet nicht den marktüblichen Zinssatz für die Berechnung der Entschädigung.

Wie TES-Partner Ihnen helfen kann

Die Anwaltskanzlei TES-Partner bietet Ihnen eine kostenlose Erstberatung, um die Berechnung Ihrer Vorfälligkeitsentschädigung zu überprüfen. Hier ist, wie wir vorgehen:

  1. Darlehensvertrag einsenden: Senden Sie uns eine Kopie Ihres Darlehensvertrags und die Abrechnung der Vorfälligkeitsentschädigung zu. Dies kann bequem per E-Mail oder Post erfolgen.
  2. Kostenlose Prüfung: Unsere erfahrenen Anwälte analysieren die Dokumente und prüfen, ob Fehler bei der Berechnung oder in der vorvertraglichen Belehrung vorliegen.
  3. Erstberatung: Wir besprechen die Ergebnisse unserer Prüfung mit Ihnen und erläutern Ihre rechtlichen Optionen.
  4. Rechtliche Schritte: Wenn wir Fehler feststellen, unterstützen wir Sie bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche gegenüber der Bank.

Unterstützung bei der Rechtsschutzversicherung

Sollten Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, übernehmen wir auch die kostenfreie Deckungsanfrage bei Ihrer Versicherung. Das bedeutet, wir klären für Sie, ob Ihre Versicherung die Kosten für eine rechtliche Auseinandersetzung übernimmt, sodass Sie keinerlei finanzielles Risiko tragen.

Fazit

Die Vorfälligkeitsentschädigung kann unter bestimmten Umständen zurückforderbar sein, insbesondere wenn Fehler bei der Berechnung oder der vorvertraglichen Belehrung gemacht wurden. Die Kanzlei TES-Partner bietet Ihnen eine kostenlose Erstberatung an, um Ihre Ansprüche zu prüfen. Übersenden Sie uns einfach Ihren Darlehensvertrag und die Abrechnung der Vorfälligkeitsentschädigung. Wir zeigen Ihnen Möglichkeiten auf.

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