Vorfälligkeitsentschädigung bei der Sparkasse: OLG Stuttgart entscheidet zugunsten der Verbraucher

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Die Vorfälligkeitsentschädigung sorgt bei vielen Kreditnehmern für Unmut, insbesondere wenn es um Immobilienfinanzierungen geht. Die Entscheidung des OLG Stuttgart zur Rückzahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung durch die Sparkasse ist daher eine bedeutende Entwicklung im Verbraucherrecht. Das Oberlandesgericht hat die verwendete Belehrung der Sparkasse für fehlerhaft erklärt und die Bank zur Rückzahlung verurteilt. Dies hat weitreichende Folgen für alle, die in der Vergangenheit eine Vorfälligkeitsentschädigung gezahlt haben oder derzeit von einer solchen Forderung betroffen sind.

OLG Stuttgart: Fehlerhafte Belehrung zur Vorfälligkeitsentschädigung

In einem aktuellen Urteil hat das OLG Stuttgart klargestellt, dass die von der Sparkasse verwendete Belehrung zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung nicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht. [Hier Platzhalter für den genauen Wortlaut einfügen: Erklärung, dass das OLG Stuttgart die verwendeten Belehrungen gemäß § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB als fehlerhaft ansieht.]

Diese Entscheidung bedeutet, dass viele Kreditnehmer Anspruch auf Rückzahlung der bereits geleisteten Vorfälligkeitsentschädigung haben könnten. Besonders wichtig ist dabei, dass das Gericht festgestellt hat, dass die Berechnungsmethoden der Sparkasse für den typischen Verbraucher intransparent und unverständlich waren. Der Verweis auf Begriffe wie „ursprünglich vereinbarte Zahlungen“ und „rechnerisches Restkapital“ wurde vom Gericht als unzureichend klar und damit als nicht verbraucherfreundlich bewertet.



Welche Belehrung war es denn im Wortlaut?

„Im Fall einer vorzeitigen Rückzahlung während der Sollzinsbindung kann die Sparkasse eine angemessene Vorfälligkeitsentschädigung für den unmittelbar mit der vorzeitigen Rückzahlung zusammenhängenden Schaden verlangen.


10.2 Vorfälligkeitsentschädigung


Die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung (Ablösungsentschädigung) durch die Sparkasse erfolgt nach den gesetzlichen Vorgaben und der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Dies ist derzeit die sog. „Aktiv/Passiv-Methode". Durch diese Berechnungsmethode wird die Sparkasse so gestellt, als ob der Kredit bis zum Ablauf der Zinsbindung planmäßig fortgeführt worden wäre. Für die Ermittlung der Vorfälligkeitsentschädigung wird von einer Anlage der vorzeitig zurückgezahlten Darlehensmittel in sichere Kapitalmarkttitel (Pfandbriefrenditen der Deutschen Bundesbank) ausgegangen. Zunächst wird der Betrag ermittelt, der zum Ablösestichtag erforderlich ist, um sämtliche ursprünglich vereinbarten Zahlungen aus dem Kreditvertrag (Zinsen, Tilgung) sowie das rechnerische Restkapital am Ende der Zinsfestschreibung zu erzielen. Die anfallenden Zinsen sind in diese Berechnung einbezogen. Zusätzlich wird das auf den restlichen Zinsbindungszeitraum entfallende und somit — auf Basis des effektiven Jahreszinses — zu erstattende Disagio in die Berechnung einbezogen, sofern ein Disagio vereinbart wurde.


Die Sparkasse ermittelt ferner die zukünftig entfallenden Risiko- und Verwaltungskosten und reduziert die Vorfälligkeitsentschädigung entsprechend.


Durch die vorzeitige Ablösung des Darlehens entsteht ein Institutsaufwand, der Ihnen in Rechnung gestellt wird.

Bei der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung wird zusätzlich von Folgendem ausgegangen:
- Berücksichtigung der sich durch die Tilgung verringernden Darlehensschuld;
- Schadensmindernde Berücksichtigung vereinbarter Sondertilgungsrechte;
- Abzinsung der ermittelten Schadensbeträge auf den Rückzahlungszeitpunkt.

Sofern der Darlehensnehmer der Sparkasse die Absicht mitteilt, das Darlehen vorzeitig zurückzuzahlen, übermittelt die Sparkasse dem Darlehensnehmer in Textform unverzüglich Informationen zur Zulässigkeit der vorzeitigen Rückzahlung, im Fall der Zulässigkeit die Höhe des zurückzuzahlenden Betrags und gegebenenfalls die Höhe der Vorfälligkeitsentschädigung.“



Was bedeutet die Entscheidung für Verbraucher?

Die Entscheidung des OLG Stuttgart stellt klar, dass Kreditnehmer, die aufgrund fehlerhafter Informationen zur Vorfälligkeitsentschädigung Zahlungen geleistet haben, möglicherweise zu Unrecht belastet wurden. Die Sparkasse muss in diesen Fällen mit einer Rückzahlung rechnen. Der Kern des Problems lag darin, dass die Kreditnehmer nicht eindeutig darüber informiert wurden, wie die Sparkasse die Vorfälligkeitsentschädigung berechnet und welche Schritte genau zur Ermittlung des Betrages führen.

Für Kreditnehmer bedeutet dies, dass sie jetzt eine realistische Chance haben, ihre Vorfälligkeitsentschädigung zurückzufordern. Voraussetzung hierfür ist, dass in den Belehrungen Fehler enthalten waren, wie das OLG Stuttgart sie auch in diesem Fall festgestellt hat.

Wie sollten Betroffene vorgehen?

Wenn Sie von einer Vorfälligkeitsentschädigung der Sparkasse betroffen sind, lohnt es sich, Ihre Unterlagen von einem erfahrenen Anwalt überprüfen zu lassen. Viele Kreditnehmer wissen nicht, dass sie Anspruch auf eine Rückzahlung haben könnten, weil die Berechnungsmethoden unklar und fehlerhaft waren. Insbesondere sollten folgende Punkte geprüft werden:

  • Vollständigkeit und Transparenz der Informationen: Wurde Ihnen klar erklärt, wie die Vorfälligkeitsentschädigung berechnet wird?
  • Verwendete Begrifflichkeiten: Wurde der Begriff des „rechnerischen Restkapitals“ eindeutig erläutert?
  • Gesetzliche Anforderungen gemäß § 502 BGB: Entsprach die Belehrung der Bank den gesetzlichen Vorgaben?

Fazit: Nutzen Sie Ihre Rechte – Lassen Sie sich beraten

Die Entscheidung des OLG Stuttgart ist ein wichtiges Signal für Kreditnehmer, die in der Vergangenheit eine Vorfälligkeitsentschädigung gezahlt haben. Fehlerhafte Belehrungen der Sparkasse können zur Rückzahlung führen. Wenn auch Sie betroffen sind, sollten Sie jetzt handeln.

Nutzen Sie die kostenlose Erstberatung bei tes rechtsanwälte steuerberater und übersenden Sie uns den Darlehensvertrag.


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