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Vorfälligkeitsentschädigung - Berechnung der Sparkassen fehlerhaft

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Die Abrechnung von Immobiliendarlehen durch die Sparkassen steht auf dem Prüfstand. Der Bundesgerichtshof machte der Abrechnung der Sparkasse Aurich einen Strich durch die Rechnung.

Es ist mehr als wahrscheinlich, dass andere Sparkassen ebenfalls fehlerhaft gerechnet haben. Dadurch entsteht den Kunden ein enormer Nachteil.

Im Einzelnen

Wenn der Kunde ein Darlehen aufnimmt, das durch Grundschulden an einem Grundstück abgesichert wird, spricht man von einem Immobiliendarlehen. Wird die Immobilie verkauft, steht dem Kunden ein Sonderkündigungsrecht für den Darlehensvertrag zu. Der Kunde muss die Bank jedoch so stellen, als ob er das Darlehen ordnungsgemäß erfüllt hätte. Hierfür steht der Bank eine sogenannte Vorfälligkeitsentschädigung zu. Dies ist die Entschädigung für die entgehenden Zinsen bis zum ordnungsgemäßen Ende der Zinsbindungsfrist.

Der Bundesgerichtshof hatte nunmehr über eine Klausel einer Sparkasse zu entscheiden. Nach dieser Klausel blieben die zukünftigen Sondertilgungsrechte des Verbrauchers bei der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung außer Betracht.

Der Bundesgerichtshof erklärte mit Urteil vom 19.01.2016 – XI ZR 388/14 – diese Geschäftsbedingung für unwirksam und spricht Klartext: Der Schaden der Sparkasse wird überkompensiert. Die Klausel ist mit wesentlichen Grundgedanken des Gesetzes nicht vereinbar.

Aus diesen Gründen sollten sämtliche Berechnungen der Sparkassen aus der Vergangenheit auf den Prüfstand gestellt werden.

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