Vorfälligkeitsentschädigung der Bank – wann und in welcher Höhe?

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Vorfälligkeitsentschädigung – wann und in welcher Höhe muss der Kunde zahlen?

Es kann verschiedene Gründe geben, warum ein Kunde nicht mehr an seinem Darlehen mit der Bank festhalten will oder kann. Bei Scheidung oder Trennung muss häufig die Immobilie veräußert werden, das Darlehen ist dann abzulösen, weil keine Sicherheit mehr besteht.

Die Bank kann in diesem Fall vom Kunden eine Entschädigung verlangen, weil sie bei ordnungsgemäßer Erfüllung des Vertrages mit der vereinbarten Laufzeit Erträge entstanden wären.

Da der Kunde sich nicht mehr an seine vertraglichen Verpflichtungen halten will oder kann, möchte die Bank vom Kunden hierfür eine Entschädigung. Dies ist dem Grundsatz nach klar. In welcher Höhe die Entschädigung zu bezahlen ist, bleibt eine ganz andere Frage.

Hier lohnt es sich, die Höhe der von der Bank geforderten Entschädigung genau zu prüfen oder prüfen zu lassen. So haben verschiedene Berechnungen der Verbraucherzentralen zu dem Ergebnis geführt, dass die Berechnung der Bank im Schnitt etwa 5 % überhöht waren. In 77 % der Fälle war die Berechnung der Banken nicht korrekt. Meist lag dies nach Ansicht der Verbraucherschützer an zu niedrig angesetzten Abzügen für Risiko und Verwaltungskosten.

Wenn die Bank dagegen den Kunden herauswirft und den Darlehensvertrag vor Ablauf der Zinsbindung selbst kündigt, meist wegen Zahlungsverzug bei den Kreditraten, kann keine Vorfälligkeitsentschädigung verlangt werden. Die Bank muss sich mit dem vereinbarten Verzugszins begnügen, der meist geringer ist als eine Vorfälligkeitsentschädigung, so der Bundesgerichtshof (XI ZR 187/14, XI ZR 103/15).


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