Vorfälligkeitsentschädigung sinkt bei Berücksichtigung von Sondertilgungsrechten

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Worum geht es?

Beendet ein Darlehensnehmer den Darlehensvertrag vorzeitig, beispielsweise vor Ablauf der Zinsbindungsfrist, fällt eine Vorfälligkeitsentschädigung an. Die Vorfälligkeitsentschädigung soll der Bank/dem Darlehensgeber denjenigen Schaden ersetzen, der der Bank aus der vorzeitigen Kündigung und Beendigung des Vertrags entsteht.

In dem Fall, den der BGH zu entscheiden hatte, hat die Bank bei Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung Sondertilgungsrechte, die sie dem Darlehensnehmer im Vertrag eingeräumt hatte, nicht berücksichtigt. Diese Sondertilgungsrechte führen jedoch dazu, dass hinsichtlich dieser Beträge, für die die Bank ein Sondertilgungsrecht einräumt, bereits mit Vertragsabschluss auf die Erhebung einer Vorfälligkeitsentschädigung verzichtet wird. Die Bank kann dann nicht im Fall der vorzeitigen Beendigung, auf die von ihr selbst eingeräumten Sondertilgungsrechte Vorfälligkeitsentschädigung verlangen.

Der BGH begründet dies damit, dass die Bank/der Darlehensgeber von vornherein ihre rechtlich geschützte Zinserwartung im jeweiligen Umfang dieser Rechte (Sondertilgung) aufgibt. Daher sind diese Sondertilgungsrechte nicht mit einer Vorfälligkeitsentschädigung zu belegen. Wenn folglich die Bank diese Sondertilgungsrechte bei der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung nicht berücksichtigt, führt dies zu einer nicht gedeckten Überkompensation des Darlehensnehmers.

Was gilt es zu beachten?

Darlehensnehmer, die ihren Vertrag vorzeitig beenden, müssen daher genau prüfen, wie sich die Vorfälligkeitsentschädigung zusammensetzt. Die Berechnungen sind teilweise kompliziert und müssen im Einzelnen nachvollzogen werden. Die Sondertilgungsrechte sind herauszurechnen, sodass die Vorfälligkeitsentschädigung sich folglich nur auf die Restvaluta abzüglich der Position ergibt, die durch die Sondertilgungsrechte dargestellt werden. Eine genaue Prüfung der Berechnung der Bank lohnt sich.

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Anwaltskanzlei Bontschev

Rechtsanwältin Kerstin Bontschev

Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht

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