Vorfälligkeitsentschädigung zurückfordern oder vermeiden

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Bei Darlehensverträgen, die ab dem 21.03.2016 abgeschlossen wurden, besteht gute Aussicht auf Er­folg, eine im Rahmen der Ablösung eines Darlehens (insbesondere im Zuge der Veräußerung ei­ner Immobilie) gezahlte Vorfälligkeitsentschädigung zurückzufordern oder im Rahmen der Ver­äu­ße­rung einer Immobilie die Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung zu vermeiden.

Positive Urteile

So entschieden beispielsweise das Oberlandesgericht Frankfurt mit Urteil vom 01.07.2020, Az. 17 U 810/19, sowie das Landgericht Konstanz mit Urteil vom 08.12.2020, Az. C 4 O 155/20, dass die Angaben im Darlehensvertrag zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung nicht klar und verständlich seien, weshalb die gezahlte Vorfälligkeitsentschädigung vollständig an die be­trof­fe­nen Darlehensnehmer zurückzuzahlen sei. Mit dem letztgenannten Urteil wurde über den Darlehensvertrag einer Volksbank entschieden.

Kostenlose Ersteinschätzung

Sie können uns Ihren Darlehensvertrag zur kostenlosen Ersteinschätzung übersenden. Sofern Aussicht auf Erfolg besteht und Sie rechtsschutzversichert sind, holen wir gerne die Deckungszusage Ihrer Rechtsschutzversicherung für Sie ein. Falls Sie nicht rechtsschutzversichert sind, prüfen wir die Möglichkeit der Vereinbarung eines Erfolgshonorars. Bei einer Einreichung Ihres Darlehensvertrages per E-Mail bitten wir um die Übersendung an ruhnke@ruhnke-julier.de. Rechtsanwalt Michael Ruhnke, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, steht Ihnen auch bei telefonischen Rückfragen zur Verfügung (0621/563075).


Foto(s): @Pfirrmann

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