Vorgerichtliche Auskunftsobliegenheit verletzt – neue Tauschbörsenentscheidung des AG München

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Amtsgericht München vom 05.11.2018, Az. 132 C 14777/18

Gegenstand des Verfahrens: Illegales Tauschbörsenangebot urheberrechtlich geschützter Filmaufnahmen

Der beklagte Anschlussinhaber wurde wegen des rechtswidrigen Angebots eines Filmwerks in einer Tauschbörse abgemahnt. Da eine gütliche außergerichtliche Streitbeilegung nicht zustande kam, machte die geschädigte Rechteinhaberin ihre Ansprüche im Wege der Klage geltend.

Im Verfahren bestritt der Beklagte seine Verantwortlichkeit für die gegenständliche Rechtsverletzung und verwies auf seine Urlaubsabwesenheit.

Während seiner Abwesenheit und zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung habe er Besuch aus Peru gehabt. Diese Person habe, so der Beklagte, die Tat eingeräumt. Diesbezüglich legte die Beklagtenseite eine Erklärung vor, in welcher der Besucher u. a. Ausführungen zu vermeintlichen „Qualitätstests von Filmformaten“ anstellte und vermeintlich „irgendeinen Film“ heruntergeladen haben will.

Im Rahmen von verfahrensbegleitenden Hinweisen äußerte das erkennende Gericht seine Rechtsauffassung, wonach mit dem Bekanntwerden einer Rechtsverletzung vom eigenen Anschluss aus für den abgemahnten Anschlussinhaber „bereits hieraus und bereits vor Prozess“ sich „materielle Prüfpflichten und entsprechende Förderungspflichten in Hinblick auf einen noch zukünftigen Prozess in Form von Auskunftsobliegenheiten ergeben“ würden.

Da mehrmaliges Entgegenkommen der Klägerseite, das Verfahren gütlich zu beenden, von dem Beklagten abgelehnt wurden, musste das Amtsgericht streitig entscheiden.

In der Begründung führte das Amtsgericht zunächst aus, dass ein Wiedereintritt in die mündliche Verhandlung nicht angezeigt gewesen sei, da die behauptete Ortsabwesenheit vom Beklagten nicht hinreichend nachgewiesen worden sei.

Hinsichtlich der Haftung des Beklagten führte das Amtsgericht umfangreich zu vorgerichtlichen Obliegenheiten des Abgemahnten aus, welche im hiesigen Verfahren von dem Beklagten verletzt worden seien.

Nach Auffassung des Amtsgerichts mache bereits die Entscheidung des EuGHs (Urteil vom 18.10.2018 – C-149/17) deutlich,

dass nationales Recht es einem Rechteinhaber tatsächlich ermöglichen muss, die zur Begründung seiner Ansprüche erforderlichen Beweismittel zu erlangen, die sich in der Verfügungsgewalt der gegnerischen Partei befinden, sofern bei der Vorlage dieser Beweismittel der Schutz vertraulicher Informationen gewährleistet wird.“

Insoweit, so das Amtsgericht, führt dies im Ergebnis dazu, dass „nur dann wirksamer Rechtsschutz gegeben ist, wenn jedenfalls solange, bis genügende Auskünfte erteilt worden sind, ein deswegen notwendig gewordener Prozess zu Lasten des Anschlussinhabers als verloren angesehen werden muss.

Dies gelte stets dann, wenn der beklagte Anschlussinhaber vom geschädigten Rechteinhaber außergerichtlich aufgefordert worden sei, Auskünfte zu erteilen.

Dies ist auch höchstgerichtlich entschieden: Teil der tragenden Gründe der Entscheidung des BGH, Urteil vom 22.3.2018 – l ZR 265/16 – ‘Riptide‘ ist, dass eine Abmahnung ausdrücklich die Funktion als „Mittel zur Sachverhaltsaufklärung“ hat; ihr kommt die „Funktion eines nachdrücklichen Auskunftsverlangens“ zu, und dies bei für den Rechteinhaber notwendig eilbedürftiger Ermittlung der tatsächlichen Umstände, weil dieser nur bei zeitnaher Sachverhaltsaufklärung in der Lage ist, einen Unterlassungsanspruch gegenüber dem Rechteverletzer im Wege der einstweiligen Verfügung durchzusetzen.“

Im vorliegenden Fall sei eine Rechtfertigung des Beklagten, warum er jahrelang die Informationen zurückgehalten habe, weder ersichtlich noch vorgetragen worden. Die Risiken aber, welche die Verzögerung von relevanten Mitteilungen mit sich brächte, treffen im Ergebnis den beklagten Anschlussinhaber und nicht den klagenden Rechteinhaber:

„Entgegen der Auffassung der Beklagtenseite ist die Verzögerung auch nicht der Klägerseite durch Zuwarten mit einer Klage anzulasten. Die Auskünfte obliegen dem Beklagten und er ist von Klägerseite auch zu solchen Auskünften aufgefordert worden. […] Diese Obliegenheiten bestehen von Anfang an und die außergerichtliche Aufforderung durch Abmahnung, den Obliegenheiten zu entsprechen, genügt, um die anhaltende Ernsthaftigkeit des Rechtsverfolgungsinteresses darzustellen.“

Das Amtsgericht München verurteilte den Beklagten daher antragsgemäß zur Zahlung des Schadensersatzes, Übernahme der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten und zur Tragung sämtlicher Kosten des Rechtsstreits.

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