Vorladung von der Polizei erhalten? Beschuldigter im Strafverfahren? Nutzen Sie von Anfang an Ihr Schweigerecht!

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Reden ist Silber – Schweigen ist Gold!

Sie haben eine Vorladung von der Polizei erhalten oder werden als Beschuldigter belehrt und sollen sich zu den Vorwürfen äußern und wissen nicht, was Sie tun sollen?


Die einzig richtige Antwort die man in diesem Stadium geben kann ist, dass zum Sachverhalt vollständig geschwiegen wird und man sich anwaltliche Hilfe sucht. Der Rechtsanwalt wird anschließend Einsicht in die Ermittlungsakte nehmen und (wenn es Sinn macht) anschließend eine Stellungnahme abgeben.

Häufig hört man auf diesen Ratschlag dann Aussagen wie folgt:

„Aber warum? Ich habe doch nichts gemacht und wenn ich schweige mache ich mich doch erst recht verdächtig. Wenn ich den Polizeibeamten das jetzt direkt mitteile, dann wird das sicherlich alles ganz schnell sein Ende finden und die Polizei verfolgt es nicht weiter.“


Diese Aussage ist menschlich absolut nachvollziehbar. Es ist allerdings in mehrerer Hinsicht falsch so zu denken, insbesondere weil:

  1. Das vollumfängliche Schweigen darf Ihnen nicht negativ ausgelegt werden. Das folgt aus dem sog. „nemo tenetur“-Grundsatz: Niemand muss sich selbst belasten (vereinfacht übersetzt).
  2. Sie kennen gerade nicht den Vorwurf samt Hintergründen in allen Details. Sie geben möglicherweise Informationen von sich, die die Ermittlungsbeamten ohne Ihre Äußerungen gar nicht gehabt hätten. Nicht selten finden sich Äußerungen in der Ermittlungsakte später dann „verzerrt“ wieder.   Eine spätere Verteidigung kann dadurch im weiteren Verlauf auch massiv eingeschränkt werden.
  3. Nur die Staatsanwaltschaft entscheidet über den weiteren Fortgang des Verfahrens.


Im Strafrecht müsste das bekannte Sprichwort „Reden ist Silber – Schweigen ist Gold“ daher eigentlich viel eher (zumindest bis zur vollständigen Akteneinsicht) lauten: „Reden ist Blech – Schweigen ist Gold“ (Zitat unbekannt).

Natürlich kann es Sinn machen sich zu äußern – das kann aber immer erst nach Akteneinsicht beurteilt werden.


Im Übrigen müssen und sollten Sie einer rein polizeilichen Vorladung niemals Folge leisten. Dies wäre nur bei einer Vorladung  der Staatsanwaltschaft oder einem Gericht verpflichtend. 

Machen Sie also von Ihrem Schweigerecht Gebrauch und kontaktieren Sie einen Rechtsanwalt. Dieser kann dann für Sie auch den Termin (der guten Form halber) absagen. So laufen Sie auch nicht Gefahr, dass man Sie hier doch noch zu einer Aussage überredet.


Die Kanzlei WBK ist Ihr kompetenter Ansprechpartner im Bereich des Strafrechts. Zögern Sie nicht uns unverbindlich zu kontaktieren.


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