Vorladung von der Polizei erhalten? Wie verhalten Sie sich?

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Sie haben eine Vorladung von der Polizei zu einer Vernehmung erhalten und fragen sich, wie Sie sich verhalten sollen?

Zunächst sollten Sie prüfen, ob Sie als Beschuldigter oder als Zeuge vernommen werden sollen. In der Regel kann man der Vorladung entnehmen, um welchen strafrechtlichen Vorwurf es sich handelt und ob Sie als Beschuldigter oder Zeuge geführt werden.

Das Wichtigste zuerst, wenn Sie als Beschuldigter vorgeladen worden sind, besteht keine Verpflichtung zu einer Vernehmung bei der Polizei zu erscheinen. Des Weiteren steht es Ihnen als Beschuldigter frei, sich zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen. Machen Sie von Ihrem Schweigerecht Gebrauch, darf dies auch nicht zu Ihrem Nachteil gewertet werden.

Auch wenn Sie das Gefühl haben, Sie müssten bei der Polizei erscheinen und eine Aussage tätigen, sollten Sie dies ohne vorherige Rücksprache mit einem Anwalt nicht machen. Eine einmal getätigte Aussage kann nicht mehr rückgängig gemacht werden und sollte daher wohl überlegt sein.

Bedenken Sie, dass die Strafverfolgungsbehörde über sämtliche Informationen über den Ihnen zur Last gelegten Tatvorwurf verfügt. Sie ist ihn Besitz der sog. Ermittlungsakte. Dieser Wissensvorsprung wird in einer Vernehmungssituation ausgenutzt und Sie laufen Gefahr, durch eine Aussage unbewusst und vor allem ungewollt weitere belastende Beweise oder Indizien zu liefern.

Daher kontaktieren Sie lieber direkt einen Verteidiger, sobald Sie eine Vorladung als Beschuldigter erhalten. Dieser sagt dann den Vernehmungstermin bei der Polizei ab und beantragt gegenüber der zuständigen Ermittlungsbehörde Akteneinsicht. Nach erfolgter Akteneinsicht wird eine gemeinsame Verteidigungsstrategie ausgearbeitet.

Werden Sie als Beschuldigter hingegen zu einer richterlichen Vernehmung oder zu einer Vernehmung bei der Staatsanwaltschaft geladen, müssen Sie grundsätzlich dort erscheinen. Aber auch hier steht Ihnen das Recht zu schweigen zu, von dem Sie auch im Zweifel Gebrauch machen sollten.

Kontaktieren Sie am besten auch in einem solchen Fall unbedingt zuvor einen Verteidiger. Dieser wird Sie dann zur richterlichen Vernehmung begleiten und Sorge dafür tragen, dass Ihre Rechte nicht missachtet werden.



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