Vorladung zur Polizei wegen Graffiti

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Das Sprayen von Graffiti kann unangenehme Konsequenzen nach sich ziehen. Meist kommt es zu einem Verfahren, weil man beim Sprayen erwischt wurde. Neben zivilrechtlichen Forderungen droht auch eine Anklage und eine Gerichtsverhandlung. Im Folgenden möchte ich einige rechtliche Fragen rund um das Thema Graffiti beantworten.

Wie mache ich mich strafbar?

Zunächst kommt stets der Tatbestand der Sachbeschädigung, § 303 Strafgesetzbuch (StGB) in Betracht. Danach macht sich strafbar, wer unbefugt das äußere Erscheinungsbild einer Sache nicht nur unerheblich verändert. Wenn zum Zwecke des Sprayens ein fremdes Grundstück betreten wird, so kommt zudem eine Strafbarkeit wegen Hausfriedensbruch (§ 123 StGB) in Betracht. Wer ein Graffiti an einem Denkmal oder einem Straßenschild hinterlässt, kann sich wegen gemeinschädlicher Sachbeschädigung (§ 304 Abs. II StGB) strafbar machen. Auch eine Strafbarkeit wegen Urkundenunterdrückung, § 274 StGB, kann in Betracht kommen.

Was für eine Strafe droht?

Bei einfacher Sachbeschädigung droht eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe. Sollte es sich um den Vorwurf der oben erwähnten gemeinschädlichen Sachbeschädigung handeln, so droht Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Bei dem Tatbestand des Hausfriedensbruchs droht eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. Bei der erwähnten Urkundenunterdrückung droht eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.

Was sind die Voraussetzungen für eine Strafverfolgung?

Bei dem Hausfriedensbruch und der einfachen Sachbeschädigung handelt es sich um sogenannte Antragsdelikte. Das bedeutet, dass ein Strafantrag des Geschädigten Voraussetzung für die Strafverfolgung ist. Dieser Strafantrag kann allerdings dadurch ersetzt werden, dass die Staatsanwaltschaft das besondere öffentliche Interesse bejaht.

Wie sieht es zivilrechtlich aus?

Zivilrechtlich können Sie als Sprayer auf Ersatz des durch das Graffiti entstandenen Schadens in Anspruch genommen werden. In aller Regel sind dies die Kosten für ein Entfernen des Graffitis oder einen neuen Anstrich einer Hauswand. Wenn der Eigentümer sich entscheidet, das Graffiti nicht entfernen zu lassen, kann er die fiktiven Kosten einer Entfernung verlangen. Dies ist gesetzlich so geregelt, § 249 Abs. 2 BGB. Man kann sich also nicht erfolgreich damit wehren, dass das Graffiti nicht entfernt wurde.

Was kann alles passieren?

Unter Umständen kann es zu einer Hausdurchsuchung bei Ihnen kommen. Grundsätzlich muss ein Ermittlungsrichter einen Durchsuchungsbeschluss erlassen, in besonderen Fällen kann wegen „Gefahr im Verzug“ durchsucht werden. Sollte es zu einer Hausdurchsuchung kommen, so äußern Sie sich nicht zu den Vorwürfen. Kontaktieren Sie so schnell wie möglich einen Rechtsanwalt. Widersprechen Sie gegebenenfalls der Durchsuchung und unterschreiben Sie nichts.

Wie soll ich mich als Beschuldigter verhalten?

Generell gilt: Machen Sie keine Angaben zur Sache. Als Beschuldigter haben Sie das Recht zu schweigen. Hiervon sollten Sie auch Gebrauch machen. Wenn Sie auf frischer Tat ertappt werden, sollten Sie ebenfalls schweigen. Teilen Sie gegebenenfalls mit, dass Sie einen Rechtsanwalt mit Ihrer Verteidigung beauftragen werden.

Ich stehe Ihnen bundesweit als Strafverteidigerin zur Verfügung.


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