Vorladung wegen bandenmäßiger Verbreitung von Kinderpornographie? Das müssen Sie wissen!
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Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich in einer aktuellen Entscheidung mit der bandenmäßigen Verbreitung kinderpornografischer Inhalte in Internetforen befasst und dabei grundlegende Maßstäbe für die strafrechtliche Bewertung solcher Taten gesetzt. Im konkreten Fall ging es um ein Internetforum, das ausschließlich dem Austausch kinderpornografischer Inhalte diente. Mehrere Personen hatten sich über das Forum vernetzt und gemeinsam Strukturen geschaffen, die es ermöglichten, kinderpornografische Dateien zu verbreiten. Der BGH stellte dabei klar, dass nicht nur derjenige strafrechtlich haftet, der aktiv solche Inhalte hochlädt oder weiterleitet, sondern auch derjenige, der durch seine organisatorische oder logistische Mitwirkung zur Aufrechterhaltung des Forums beiträgt. Eine aktive Beteiligung an der Struktur des Forums reicht demnach aus, um als Mitglied einer Bande im strafrechtlichen Sinne zu gelten.
Der Begriff der Bande ist im Strafrecht besonders relevant, weil eine bandenmäßige Begehung einer Straftat regelmäßig eine erhebliche Strafschärfung nach sich zieht. Im Bereich der Verbreitung kinderpornografischer Inhalte bedeutet dies, dass die Beteiligung an einer entsprechenden Gruppierung nicht nur eine schwerwiegende moralische, sondern auch eine strafrechtlich besonders scharf zu sanktionierende Handlung darstellt. Der BGH betonte in seinem Urteil, dass bereits die konkludente Zusammenarbeit mehrerer Personen mit einem gemeinsamen Tatplan genügt, um den Tatbestand der bandenmäßigen Verbreitung zu erfüllen. Damit schärft das Gericht das Bewusstsein für die strafrechtliche Relevanz bereits niedriger Beteiligungsschwellen.
Ein zentrales Element der Entscheidung war auch die Feststellung, dass sich die strafrechtliche Verantwortung nicht auf konkrete Uploads oder Downloads beschränkt. Wer etwa ein solches Forum technisch betreut, moderiert oder administrative Funktionen übernimmt, kann sich ebenso strafbar machen wie derjenige, der die Inhalte bereitstellt. Der Strafrahmen für die bandenmäßige Verbreitung von Kinderpornografie ist hoch und reicht bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe, insbesondere wenn die Täter systematisch und arbeitsteilig vorgehen. Das Urteil zeigt deutlich, dass die Justiz zunehmend entschlossener gegen digitale Netzwerke vorgeht, die sich dem Austausch illegaler Inhalte widmen.
Für Beschuldigte in entsprechenden Verfahren bedeutet diese Entwicklung, dass auch vermeintlich „passive“ Rollen strafrechtlich erhebliche Konsequenzen nach sich ziehen können. Wer sich in einem solchen Forum registriert, dort mitwirkt oder auch nur Inhalte duldet, die anderen Nutzern zur Verfügung gestellt werden, kann unter Umständen als Mittäter oder Teilnehmer einer bandenmäßigen Verbreitung von Kinderpornografie belangt werden. Die frühzeitige Einschaltung eines erfahrenen Strafverteidigers ist daher von zentraler Bedeutung. Nur durch eine fundierte juristische Analyse der individuellen Beteiligung und eine präzise Abgrenzung der eigenen Rolle lassen sich mögliche strafmildernde Argumente entwickeln.
Oftmals stehen Betroffene auch unter dem Eindruck, dass sie „nur mitgelesen“ oder keine Inhalte selbst verbreitet hätten. Das Urteil des BGH zeigt aber, dass diese Einschätzung nicht immer mit der rechtlichen Bewertung übereinstimmt. Entscheidend ist, wie das eigene Verhalten im Gesamtzusammenhang mit dem Auftreten der Gruppe und dem Tatplan bewertet wird. Gerade in Fällen, in denen sich die Beteiligung auf technische Unterstützung oder organisatorische Beiträge beschränkt, kommt es auf eine detaillierte juristische Argumentation an. Denn nicht jede Form der Teilnahme erfüllt automatisch den Tatbestand der bandenmäßigen Verbreitung – allerdings ist das Risiko hoch, in diesen Bereich einzuordnen, wenn keine klare Abgrenzung erfolgt.
In diesem Zusammenhang kann es auch eine Rolle spielen, ob und wie sich ein Beschuldigter nach dem Bekanntwerden der Vorwürfe verhält. Kooperationsbereitschaft, Geständnisse oder Reue können im Rahmen der Strafzumessung ebenso Berücksichtigung finden wie die genaue Rolle innerhalb des Forums. Für die Verteidigung bedeutet das: Je früher ein spezialisierter Anwalt eingeschaltet wird, desto eher können diese Faktoren in die strategische Planung einbezogen werden.
Rechtsanwalt Dr. Maik Bunzel ist Fachanwalt für Strafrecht und verfügt über langjährige Erfahrung in der Verteidigung in sensiblen Verfahren, insbesondere im Bereich des Sexualstrafrechts und der Verbreitung kinderpornografischer Inhalte. Mit seinen Kanzleistandorten in Cottbus, Berlin und Kiel steht er Mandanten bundesweit zur Seite und vertritt sie kompetent und engagiert in allen Phasen des Ermittlungs- und Strafverfahrens. Dr. Bunzel ist bundesweit als Strafverteidiger tätig und kennt die besonderen Herausforderungen solcher Verfahren sowohl aus juristischer als auch aus menschlicher Perspektive. Er nimmt sich Zeit für eine individuelle Einschätzung Ihrer Situation und entwickelt gemeinsam mit Ihnen eine geeignete Verteidigungsstrategie.
Ein erstes Gespräch mit Rechtsanwalt Dr. Maik Bunzel ist für Sie vollkommen kostenlos und dient der ersten rechtlichen Orientierung. Sie erreichen ihn direkt unter der Telefonnummer 0151 21 778 788. Alternativ können Sie auch jederzeit per WhatsApp oder über das Kontaktformular auf dieser Seite Kontakt aufnehmen. Zögern Sie nicht, sich frühzeitig kompetente Unterstützung zu sichern – insbesondere in Fällen wie diesen kann eine frühzeitige anwaltliche Einschätzung entscheidend für den weiteren Verlauf des Verfahrens sein.
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