Hausdurchsuchung, Vorladung oder Anklage wegen Verbreitung, Erwerb oder Besitz von Kinderpornographie
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Gerade im Zeitalter von sozialen Medien, steht der Verdacht, sich im Zusammenhang mit Kinderpornographie strafbar gemacht zu haben, schneller im Raum als viele dies erwarten würden.
Insbesondere Chatgruppen bieten die Möglichkeit, in Form von Fotos, Videos oder Stickern diese Art von Inhalten auszutauschen. Doch nicht nur die Personen, die Darstellungen versenden machen sich strafbar. Auch die weiteren Mitglieder können Täter nach § 184b StGB sein, wenn sie diese zugesendet bekommen und diese gespeichert werden.
Welche Strafe droht bei Verbreitung, Erwerb und Besitz von Kinderpornographie?
Die Höhe der Strafe im Zusammenhang mit Kinderpornographie richtet sich nach der konkreten Handlung, die vorgenommen wurde.
Die Erlangung bzw. der Besitz kinderpornographischer Inhalte wird mit einer Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe sanktioniert.
Wird Kinderpornographie verbreitet, ist eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren zu erwarten. Dies Strafmaß erhöht sich auf zwei bis 15 Jahre, sofern die Verbreitung gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande vorgenommen wird.
Bei einer Freiheitsstrafe von maximal zwei Jahren kann diese zur Bewährung ausgesetzt werden. In allen genannten Fällen ist eine Geldstrafe nicht mehr vorgesehen.
Erfolgt bei einer Verurteilung wegen Verbreitung, Erwerb oder Besitz von Kinderpornographie ein Eintrag in das Führungszeugnis?
Grundsätzlich erfolgt ein Eintrag in das Führungszeugnis, wenn eine Geldstrafe ab 90 Tagessätzen oder eine Freiheitsstrafe ab drei Monaten verhängt wurde.
Wegen der Mindestfreiheitsstrafe von drei Monaten, beziehungsweise einem Jahr erfolgt bei einer Verurteilung nach § 184b StGB stets ein Eintrag in das Führungszeugnis.
Was ist unter Kinderpornographie zu verstehen?
Unter Kinderpornographie sind begrifflich pornographische Inhalte von Kindern zu verstehen.
Um solche handelt es sich, wenn sexuelle Handlungen von Kindern vorgenommen werden, genauso an oder vor diesen. Außerdem bei der vollständigen oder teilweise entblößten Darstellung eines Kindes, welches aktiv eine Körperhaltung einnimmt, die dessen Geschlecht in sexualisierender Weise betont.
Auch erfasst sind Abbildung von Körperteilen wie Genitalien oder dem Gesäß, ohne Bekleidung, sofern diese sexuell aufreizend sind.
In jedem Fall fallen reale und wirklichkeitsnahe Geschehen unter den Begriff der Kinderpornographie, teilweise erstreckt sich dies aber auch auf fiktive Geschehen, wie Comics, Mangas oder Zeichentrickfilme.
Ein Kind ist eine Person unter 14 Jahren. Entscheidend ist das Alter zu dem Zeitpunkt, zu welchem die pornographischen Inhalte hergestellt wurden.
Entsprechende Darstellungen sind stets als Kinderpornographie einzuordnen, wenn eine Person gezeigt wird, die tatsächlich unter 14 Jahren alt ist. Dies gilt demnach auch, wenn die Person älter aussieht oder dargestellt wird.
Auch handelt es sich um Kinderpornographie, wenn eine Person über 14 Jahren als Kind inszeniert wird und auch unverkennbar wie eines erscheint. Nicht erfasst ist dagegen, wenn die betrachtende Person eine Fehlvorstellung darüber hat, dass es sich um ein Kind handelt, ohne dass dies tatsächlich zutrifft und dieser Eindruck bewusst erweckt werden sollte.
Durch welche Handlung mache ich mich wegen Verbreitung, Erwerb und Besitz von Kinderpornographie strafbar?
Nach § 184b StGB strafbar machen kann sich diejenige Person, die kinderpornographische Inhalte verbreitet, erwirbt oder besitzt. Die konkret strafwürdigen Verhaltensweisen sind an unterschiedliche Voraussetzungen geknüpft.
Das Verbreiten meint die Weitergabe eines Inhaltes an eine Vielzahl von Personen. Besonders die Übermittlung an zahlreiche Mitglieder einer Chatgruppe kommt dafür in Betracht.
Ein Verbreiten kann unter Umständen auch schon vorliegen, wenn der Inhalt an eine einzelne Person weitergegeben wird, damit aber der Grundstein für eine unkontrollierte Weitergabe an eine hohe Empfängerzahl gelegt ist.
Die empfangenden Personen müssen den Inhalt nicht zur Kenntnis genommen haben. Ausreichend ist es, die Inhalte auf den Weg zu bringen und die Kenntnisnahme möglich zu machen. Der Inhalt muss jedoch insofern angekommen sein, als dass eine Datei beispielsweise auf einem Arbeitsspeicher geladen ist und mindestens ein Lesezugriff vorliegt.
Ein Zugänglichmachen für die Öffentlichkeit erfordert, dass einem unbeschränkten Personenkreis der Zugang zu den Inhalten ermöglich wird. Typischerweise geschieht dies im Bereich des Internets oder der Telekommunikation, möglich ist aber auch ein Ausstellen oder Anschlagen im öffentlichen Raum.
Von großer Bedeutung sind das Zugänglichmachen und Besitz-Verschaffen nach § 184b Abs. 1 Nr. 2 StGB. Erfasst sind ausschließlich Inhalte, die ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben, nicht also rein fiktive Darstellungen.
Das strafbare Verhalten besteht darin, dass die Übergabe kinderpornographischer Inhalte an eine individualisierte Person vorgenommen wird oder zumindest der Zugriff ermöglicht wird.
Ein Herstellen kinderpornographischer Inhalte wird nur bestraft, wenn ein tatsächliches Geschehen wiedergegeben wird. Nicht unter Strafe gestellt ist somit die Herstellung entsprechender Inhalte mit fiktivem oder realitätsnahem Charakter.
Auch Vorbereitungshandlungen zur Verbreitung oder Zugänglichmachung werden bestraft. § 184 Abs. 1 Nr. 4 listet die verschiedenen Handlungen auf, durch welche dem Täter oder einer anderen Person die Verwendungsmöglichkeit geschaffen werden soll, wie das Anbieten oder Liefern.
Auch der Empfang kinderpornographischer Inhalte kann eine strafbare Handlung darstellen.
Dies gilt ausschließlich für Inhalte über tatsächliche oder wirklichkeitsnahe Geschehnisse.
Zum einen ist das Abrufen strafbar, insbesondere das Streaming ist darunter zu verstehen. Bereits die konkrete Vorbereitung ist hierbei ausreichend.
Weiterhin ist das Sich-Verschaffen strafbar. Es kommt darauf an, dass die Erlangung von Besitz an Kinderpornographie gewollt ist und bestrebt wird. Ausreichend ist bereits der reine Konsum beispielswiese auf Internetseiten, ohne den Inhalt zu speichern.
Der Besitz meint dagegen, dass tatsächlich gewollt über die Inhalte verfügt wird und auch eine Vernichtung unterbleibt.
Strafschärfend wirkt sich gewerbsmäßiges Handeln oder die Mitgliedschaft in einer Bande aus. Die Verbreitung wird dann vorgenommen, um sich durch die mehrmalige Wiederholung eine feste Einnahmequelle zu schaffen. Beziehungsweise verbreiten drei oder mehr Personen gemeinsam wiederholt Kinderpornographie oder planen dies zumindest.
Hausdurchsuchung wegen Vorwurf Kinderpornographie – was tun?
In der Regel findet im Falle eines Anfangsverdachtes wegen einer Straftat mit Bezug zur Kinderpornographie eine Durchsuchung der Wohnung statt.
Dabei durchsuchen Polizeibeamte, nach Vorlage eines gerichtlichen Durchsuchungsbeschlusses, die Wohnung der verdächtigen Person und beschlagnahmen insbesondere technische Geräte, um sie auf kinderpornographische Inhalte zu prüfen.
Der Durchsuchungsbeschluss sollte genau gelesen werden, um den konkreten Tatvorwurf nachvollziehen zu können.
Es besteht stets die Möglichkeit, rechtlichen Beistand zu kontaktieren – davon sollte Gebrauch gemacht werden. Oftmals gibt es entsprechende Notfallnummern, unter welchen jederzeit eine Erreichbarkeit besteht.
Empfehlenswert ist es zudem, die Polizeibeamten darum zu bitten, auf das Eintreffen des rechtlichen Beistandes zu warten, bevor mit der Durchsuchung begonnen wird.
Außerdem sollte keine Aussage ohne entsprechende Absprache mit einem Anwalt getätigt werden.
Welche Vorkehrungen können getroffen werden gegen versehentlichen Umgang mit Kinderpornographie?
Ein Anfangsverdacht ist durch die Gesetzesänderung schnell begründet.
Chatgruppen zum Austausch Inhalte dieser Art sollten sofort verlassen werden. In Bezug auf Mobiltelefone ist es empfehlenswert den automatischen Download zu deaktivieren. Damit werden Dateien nicht automatisch auf dem Gerät gespeichert. Dies ist in besonderem Maße für Jugendliche relevant, die häufig in den Fokus von Ermittlungen geraten.
Ansonsten sollten die Inhalte unverzüglich gelöscht und unter keinen Umständen weitergeleitet werden, unabhängig von der Motivation. Auch aus pädagogischen Gründen oder um eine Warnung auszusprechen, sollte dringend auf eine Weitergabe verzichtet werden.
Stets ist die unmittelbare Anzeige bei der Polizei ratsam.
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